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Document 31997D1336

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze

OJ L 183, 11.7.1997, p. 12–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
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Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 019 P. 141 - 149
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 021 P. 214 - 222
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 021 P. 214 - 222
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 002 P. 152 - 160

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0283

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/1336/oj

31997D1336

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze

Amtsblatt Nr. L 183 vom 11/07/1997 S. 0012 - 0020


ENTSCHEIDUNG Nr. 1336/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129d Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 16. April 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Auf- und Ausbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze soll der Informationsfluß und -austausch in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet werden. Dies ist eine Voraussetzung, um es den Bürgern und der Industrie - insbesondere den KMU - in der Union zu ermöglichen, die Vorteile des Telekommunikationspotentials voll zu nutzen, so daß die "Informationsgesellschaft" entstehen kann, in der die Entwicklung von Anwendungen, Diensten und Telekommunikationsnetzen von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein wird, daß alle Bürger, Unternehmen und Behörden, auch in den weniger entwickelten bzw. abgelegenen Regionen, über sämtliche Informationen jeglicher Art verfügen, die sie benötigen.

(2) In ihrem Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung weist die Kommission auf die Bedeutung hin, die dem Aufbau der Informationsgesellschaft zukommt, die der Gemeinschaft durch neuartige wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Beziehungen helfen wird, die Aufgabenstellungen des nächsten Jahrhunderts zu bewältigen, zu denen auch die Herausforderung gehört, Arbeitsplätze zu schaffen. Der Europäische Rat hat dies auf seiner Tagung im Dezember 1993 in Brüssel anerkannt.

(3) Der Binnenmarkt schafft einen Raum ohne Grenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr sicherzustellen ist und bereits beschlossene Gemeinschaftsmaßnahmen und noch zu verabschiedende Aktionen einen umfangreichen Informationsaustausch zwischen Privatpersonen, Wirtschaftsteilnehmern und Verwaltungen erforderlich machen. Wirksame Mittel für den Informationsaustausch sind eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Dieser Informationsaustausch kann durch transeuropäische Telekommunikationsnetze gewährleistet werden. Die Bereitstellung transeuropäischer Netze wird den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt in der Gemeinschaft festigen.

(4) Der Auf- und Ausbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze sollte den freien Austausch von Informationen zwischen Privatpersonen, Wirtschaftsteilnehmern und Verwaltungen ermöglichen; dabei sind die Privatsphäre natürlicher Personen sowie geistiges und industrielles Eigentum zu schützen.

(5) In dem für den Europäischen Rat am 24. und 25. Juni 1994 in Korfu erstellten Bericht über "Europa und die globale Informationsgesellschaft" empfahlen die Mitglieder einer Gruppe führender Vertreter der Industrie, transeuropäische Telekommunikationsnetze aufzubauen und deren Verbundfähigkeit mit sämtlichen europäischen Netzen sicherzustellen. In diesem Bericht wurde die Mobilkommunikation als ein Pfeiler der Informationsgesellschaft bezeichnet, dessen Potential ausgebaut werden soll. Der Europäische Rat von Korfu stimmte dieser Empfehlung grundsätzlich zu.

(6) Im Anschluß daran erstellte die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - ein Aktionsplan". In den Schlußfolgerungen des Rates vom 28. September 1994 zu diesem Aktionsplan wurde betont, daß die rasche Entwicklung leistungsfähiger Informationsinfrastrukturen auf der Grundlage eines globalen, kohärenten und ausgewogenen Konzepts für die Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung ist.

(7) Gemäß Artikel 129c des Vertrags stellt die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der für transeuropäische Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden. In diesen Leitlinien müssen Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden. Die transeuropäischen Telekommunikationsnetze decken die drei Schichten ab, die diese Netze bilden, nämlich Anwendungen, Basisdienste und Basisnetze.

(8) Ohne leicht zugängliche Anwendungen, insbesondere solche von kollektivem Interesse, die dem Benutzerbedarf optimal gerecht werden und gegebenenfalls die Bedürfnisse von Senioren und Behinderten berücksichtigen, kann sich die Informationsgesellschaft nicht entwickeln. Die Anwendungen sind daher wesentlicher Bestandteil der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Anwendungen zur Telearbeit müssen insbesondere die in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften in bezug auf die Arbeitnehmerrechte berücksichtigen.

(9) Vorhaben von gemeinsamem Interesse können vielfach bereits über die vorhandenen Telekommunikationsnetze, insbesondere das Euro-ISDN, durchgeführt werden und somit transeuropäische Anwendungen anbieten. Es sind Leitlinien für die Ausweisung dieser Vorhaben von gemeinsamem Interesse festzulegen.

(10) Es ist sicherzustellen, daß die Umsetzung der ausgewählten Vorschläge und die entsprechenden auf nationaler oder regionaler Ebene innerhalb der Gemeinschaft laufenden Initiativen koordiniert werden.

(11) Bei der Auswahl und Durchführung dieser Vorhaben sollten sämtliche Infrastrukturen der vorhandenen und der neuen Anbieter berücksichtigt werden.

(12) Das Europäische Parlament und der Rat haben die Entscheidung Nr. 2717/95/EG über Leitlinien für die Entwicklung des Euro-ISDN (dienstintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (5) erlassen.

(13) Die derzeitigen Netze, einschließlich des bestehenden ISDN, entwickeln sich zu fortgeschrittenen Netzen mit einer variablen Datenflußrate bis hin zu Breitbandfunktionen, die sich an unterschiedliche Anforderungen, insbesondere dem Angebot an Multimediendiensten und -anwendungen, anpassen lassen. Am Ende dieser Entwicklung steht die Schaffung integrierter Breitband-Kommunikationsnetze (IBC-Netze). Die IBC-Netze bilden die optimale Grundlage für die Bereitstellung von Anwendungen der Informationsgesellschaft.

(14) Die Ergebnisse des Programms RACE (spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Kommunikationstechnologien, 1990-1994) gemäß der Entscheidung 91/352/EWG (6) haben den Weg für die Einführung von IBC-Netzen in Europa geebnet und die technologische Basis hierfür geschaffen.

(15) Die Arbeiten des Programms ESPRIT (spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Informationstechnologien, 1994-1998) gemäß der Entscheidung 94/802/EG (7) bilden die Grundlage und die technische Basis für die Einführung informationstechnologischer Anwendungen in Europa.

(16) Die Ergebnisse des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der allgemeinrelevanten Telematiksysteme (1990-1994) gemäß der Entscheidung 91/353/EWG (8) und des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Telematikanwendungen von gemeinsamem Interesse (1994-1998) gemäß der Entscheidung 94/801/EG (9) bahnen den Weg für die Einführung interoperabler Anwendungen von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebene.

(17) Die Schaffung der transeuropäischen Telekommunikationsnetze, die unter Ausschluß bloßer Versuchsvorhaben auf real vorhandene Bedürfnisse ausgerichtet sein müssen, und die verschiedenen Gemeinschaftsprogramme, insbesondere die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie die Programme zur Förderung von KMU und die Programme mit Informationsinhalten (z. B. INFO 2000, MEDIA II), sind mit anderen Maßnahmen zum Aufbau der Informationsgesellschaft auf angemessene Art und Weise zu koordinieren. Eine derartige Koordinierung ist auch in bezug auf die Vorhaben zu gewährleisten, die in den Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die transeuropäischen Netze vorgesehen sind.

(18) Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität von Telematiknetzen zwischen Verwaltungen gehören zu den im Rahmen der vorliegenden Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze festgelegten Prioritäten.

(19) In ihrer Mitteilung vom 23. Juli 1993 über "Vorbereitende Aktionen für transeuropäische Netze: Integrierte Breitbandkommunikation (TEN-IBC)" hat die Kommission darauf hingewiesen, daß es vorbereitender Aktionen in Verbindung mit den Akteuren der Branche bedarf, um entsprechende Leitlinien zu erstellen. Die Ergebnisse dieser Aktionen bilden die Grundlage für die Leitlinien, die in dieser Entscheidung für IBC-Netze vorgegeben werden.

(20) Der Telekommunikationssektor wird derzeit stufenweise liberalisiert. Die Entwicklung transeuropäischer Anwendungen, Basisdienste und Basisnetze wird zunehmend von privaten Initiativen gesteuert. Die transeuropäischen Entwicklungen müssen auf europäischer Ebene dem Marktbedarf oder dem tatsächlichen beträchtlichen Bedarf der Gesellschaft gerecht werden, der nicht allein durch die Kräfte des Marktes abgedeckt ist. Daher werden interessierte Akteure des Sektors aufgefordert, über geeignete Verfahren, die ihnen Chancengleichheit sichern, spezifische Vorschläge zu unterbreiten. Diese Verfahren sind festzulegen. Bei der Auswahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt.

(21) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte vereinbart (10).

(22) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beziehen, müssen von dem betreffenden Mitgliedstaat gebilligt werden.

(23) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen die Interoperabilität der Netze gewährleisten und einerseits die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Aufbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze und andererseits vergleichbare nationale Vorhaben koordinieren, soweit dies für eine umfassende Kohärenz erforderlich ist.

(24) Die optimale Entwicklung der Informationsgesellschaft erfordert einen effizienten Informationsaustausch zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums oder Ländern, die ein Assoziierungsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben.

(25) Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Leitlinien ergriffen werden, unterliegen den Wettbewerbsregeln des Vertrags und den Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung enthält die Leitlinien mit den Zielen, Prioritäten und Grundzügen der im Bereich der transeuropäischen Netze auf dem Gebiet der Telekommunikationsinfrastruktur geplanten Aktionen. In diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen; dazu werden diese Vorhaben in Anhang I aufgeführt und das Verfahren sowie die Kriterien für ihre Auswahl festgelegt.

Artikel 2

Die Gemeinschaft unterstützt den Verbund von Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur, den Aufbau und die Entwicklung interoperabler Dienste und Anwendungen sowie den Zugang dazu mit dem Ziel,

- den Übergang zur Informationsgesellschaft zu erleichtern und dabei Erfahrungen über die Auswirkungen der Nutzung neuer Netze und Anwendungen auf soziale Tätigkeiten zu sammeln sowie soziale und kulturelle Bedürfnisse zu decken und die Lebensqualität zu verbessern;

- die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Gemeinschaft, insbesondere der KMU, zu verbessern und den Binnenmarkt zu festigen;

- den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu verstärken und dabei insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden;

- die Entwicklung neuer, wachstumsintensiver Tätigkeitsbereiche zu beschleunigen, die zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen.

Artikel 3

Für die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 2 gelten folgende Prioritäten:

- Untersuchung und Bestätigung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung von Anwendungen, die die Entwicklung einer europäischen Informationsgesellschaft unterstützen; dies gilt insbesondere für Anwendungen von kollektivem Interesse;

- Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung von Anwendungen, die zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beitragen, indem sie den Informationszugang in der gesamten Gemeinschaft verbessern und auf der kulturellen Vielfalt Europas aufbauen;

- Förderung grenzüberschreitender interregionaler Initiativen und von Initiativen zur Einführung transeuropäischer Telekommunikationsdienste und Anwendungen unter Einbeziehung der Regionen, insbesondere der am meisten benachteiligten Gebiete;

- Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung von Anwendungen und Diensten, die zur Festigung des Binnenmarkts und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, insbesondere derjenigen, die KMU die Möglichkeit bieten, ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Gemeinschaft und weltweit zu verbessern;

- Festlegung, Untersuchung und Bestätigung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung transeuropäischer Basisdienste, die den problemlosen Zugang zu Informationen aller Art auch in ländlichen Gebieten und Randgebieten ermöglichen und mit gleichwertigen Diensten auf weltweiter Ebene interoperabel sind;

- Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit neuer integrierter Breitbandkommunikationsnetze (IBC-Netze), soweit sie für derartige Anwendungen und Dienste erforderlich sind; Förderung des Verbunds dieser Netze;

- Ermittlung und Behebung von Schwachstellen sowie Schließen von Lücken, um einen effizienten Verbund und die Interoperabilität sämtlicher Komponenten gemeinschaftlicher und weltweiter Telekommunikationsnetze zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf Basistelekommunikationsnetzen gemäß der Definition in Anhang I liegt.

Artikel 4

Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 2 umfassen in ihren Grundzügen:

- die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Aufstellung eines Arbeitsprogramms;

- Aktionen zur verstärkten Aufklärung von Privatpersonen, Wirtschaftsteilnehmern und Verwaltungen über die Vorteile, die ihnen neue, hochentwickelte, transeuropäische Telekommunikationsdienste und -anwendungen bieten;

- Aktionen zur Förderung gemeinsamer Initiativen von Benutzern und Anbietern zur Einleitung von Vorhaben im Bereich transeuropäischer Telekommunikationsnetze, insbesondere von IBC-Netzen;

- im Rahmen der im Vertrag vorgesehenen Mittel die Unterstützung der Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit und der anschließenden Nutzung von Anwendungen, insbesondere derjenigen von kollektivem Interesse; Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor, insbesondere in Form von Partnerschaften;

- Förderung des Angebots und der Nutzung von Diensten und Anwendungen für KMU und gewerbliche Benutzer, die Beschäftigungs- und Wachstumsmöglichkeiten bieten;

- Förderung der Interkonnektivität von Netzen und der Interoperabilität von Breitbanddiensten und -anwendungen sowie der notwendigen Infrastruktur, vor allem für den Multimedienbereich; Förderung der Interoperabilität zwischen bestehenden und Breitbanddiensten und -anwendungen.

Artikel 5

Die Entwicklung transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur erfolgt im Rahmen dieser Entscheidung im Wege von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 6

Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Anhang I werden gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegt; dabei werden die Kriterien nach Anhang II zugrunde gelegt. Die festgelegten Vorhaben können eine Gemeinschaftsförderung nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (11) erhalten.

Artikel 7

(1) Die Kommission erstellt auf der Grundlage von Anhang I nach Abstimmung mit den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern und unter Berücksichtigung ihrer anderweitigen politischen Maßnahmen zum Aufbau transeuropäischer Netze ein Arbeitsprogramm, das nach dem Verfahren des Artikels 8 angenommen wird, und fordert anschließend zur Einreichung von Vorschlägen auf.

(2) Die Kommission stellt fest, daß die Vorhaben, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, von dem betroffenen Mitgliedstaat gebilligt werden.

Artikel 8

(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung verantwortlich.

(2) In den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

(1) Das Verfahren gemäß Artikel 8 gilt für:

- die Erstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 7;

- die inhaltliche Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

- die Auswahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, wobei die Kriterien des Anhangs II zugrunde gelegt werden;

- die Festlegung zusätzlicher Unterstützungs- und Koordinierungsaktionen;

- die für die finanzielle und technische Bewertung der Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß auf jeder Tagung über die Fortschritte bei der Durchführung des Arbeitsprogramms.

Artikel 10

Diese Entscheidung findet unbeschadet der Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung auf das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN).

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit den Gemeinschaftsbestimmungen zu erleichtern. Die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungsverfahren sind im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften möglichst rasch abzuschließen.

Artikel 12

Diese Entscheidung präjudiziert nicht die finanzielle Beteiligung eines Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft.

Artikel 13

Der Rat kann von Fall zu Fall gemäß dem Verfahren des Artikels 228 des Vertrags die Beteiligung von Drittländern und insbesondere von Ländern, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder ein Assoziierungsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, genehmigen, um ihre Mitwirkung an der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu ermöglichen und den Verbund und die Interoperabilität der Telekommunikationsnetze zu fördern, sofern dies nicht zu einer Erhöhung der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe führt.

Artikel 14

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.

Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Ergebnisse, die im Hinblick auf die Gesamtziele mit Unterstützung der Gemeinschaft in den verschiedenen Projektbereichen erzielt wurden und eine Bewertung der sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Einführung der Anwendungen nach ihrer Bereitstellung.

Zusammen mit diesem Bericht legt die Kommission geeignete Vorschläge für eine Überarbeitung von Anhang I dieser Entscheidung auf der Grundlage der technischen Entwicklungen und der gewonnenen Erfahrung vor.

Liegt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres keine Entscheidung vor, so wird Anhang I hinfällig, mit Ausnahme der bereits vor diesem Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 15

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JORRITSMA LEBBINK

(1) ABl. Nr. C 302 vom 14. 11. 1995, S. 23 und

ABl. Nr. C 175 vom 18. 6. 1996, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 20.

(3) ABl. Nr. C 129 vom 2. 5. 1996, S. 32.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 1996 (ABl. Nr. C 47 vom 19. 2. 1996, S. 15), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. März 1996 (ABl. Nr. C 134 vom 6. 5. 1996, S. 18) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996, S. 59). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 1997 und Beschluß des Rates vom 26. Mai 1997.

(5) ABl. Nr. L 282 vom 24. 11. 1995, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 192 vom 16. 7. 1991, S. 8.

(7) ABl. Nr. L 334 vom 22. 12. 1994, S. 24.

(8) ABl. Nr. L 192 vom 16. 7. 1991, S. 18.

(9) ABl. Nr. L 334 vom 22. 12. 1994, S. 1.

(10) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 228 vom 23. 9. 1995, S. 1.

ANHANG I

AUSWEISUNG DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Transeuropäische Telekommunikationsnetze werden den Markt der Gemeinschaft mit den neuen Anwendungen und Diensten ausstatten, die Voraussetzung für die Entwicklung der Informationsgesellschaft sind. Sie sind für die Förderung des Wohlstands der Gemeinschaft sowie für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts von ausschlaggebender Bedeutung.

Generell wurde ein Dreischichtenmodell als geeignetes Konzept für transeuropäische Telekommunikationsnetze akzeptiert. Dabei handelt es sich um:

- die Schicht "Anwendungen", über die die Benutzer mit Basisdiensten und Basisnetzen interagieren, um ihren beruflichen, bildungsmäßigen und sozialen Bedürfnissen gerecht zu werden;

- die Schicht "Basisdienste", bestehend aus kompatiblen Basisdiensten und deren Management. Sie unterstützen die gemeinsamen Anforderungen an die Anwendungen und ergänzen sie durch die Bereitstellung allgemein zugänglicher Instrumente für die Entwicklung und Nutzung neuer Anwendungen, während sie gleichzeitig ihre Interoperabilität fördern;

- die Schicht "Basisnetze", die den physischen Zugang, die Übermittlungs- und Vermittlungsfunktionen der Netze sowie deren Management und Zeichengabe gewährleisten. Diese Funktionen stellen die Interkonnektivität der transeuropäischen Netze sicher.

Diese drei Schichten bilden eine kohärente Struktur, in der die Anwendungen durch die beiden untergeordneten Schichten (Basisdienste und Basisnetze) unterstützt werden. Insbesondere Anwendungen können ohne die beiden übrigen Schichten nicht angeboten werden; jedoch sollte jede Schicht hinreichend flexibel sein, um jede Funktion der unmittelbar übergeordneten Schicht zu unterstützen. Bei der Ausweisung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte daher geprüft werden, ob sie den in dieser Entscheidung vorgegebenen Zielen dienen.

Die folgenden Abschnitte weisen für jede Schicht der transeuropäischen Netze die Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus, die gemäß Artikel 9 und nach dem Verfahren des Artikels 8 auszuwählen sind.

1. Anwendungen

Anwendungen müssen sprachliche Erfordernisse berücksichtigen und interoperabel sein, um den Benutzern gemeinschaftsweit die größtmöglichen Vorteile zu bieten. Die Anwendungen sollten nach Möglichkeit die speziellen Bedürfnisse der weniger entwickelten oder weniger bevölkerten Regionen berücksichtigen. Sie müssen auf möglichst breite Benutzergruppen ausgerichtet sein und den Zugang der Bürger zu Diensten von kollektivem Interesse demonstrieren. Bereits in einem frühen Stadium der Projektplanung sollte den besonderen Bedürfnissen von Behinderten beim Zugang zu Diensten Rechnung getragen werden.

Bei den Anwendungsvorhaben von gemeinsamem Interesse handelt es sich um folgende:

- Netz für Hochschulen und Forschungszentren: Es sollte ein hochentwickeltes transeuropäisches Netz mit Multimediaanwendungen aufgebaut werden, das Hochschulen und Forschungszentren in ganz Europa miteinander verbindet und den ungehinderten Zugang zu ihren Bibliotheken ermöglicht.

- Fernunterricht: Hochentwickelte Fernunterrichtsdienste für allgemeine und berufliche Bildung sollten allen Schulen, Hochschulen, Unternehmen und Privatpersonen angeboten werden. Es sollten Zentren eingerichtet werden, auf deren Unterrichtsmaterial und Ausbildungsdienste für KMU, Großunternehmen, Bildungsanstalten und öffentliche Verwaltungen von Benutzern aus der gesamten Gemeinschaft zugegriffen werden kann. Neue Ansätze für alle wichtigen Aspekte der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten entwickelt und gefördert werden, um den Übergang zur Informationsgesellschaft zu erleichtern.

- Telematik für das Gesundheitswesen: Es sollten transeuropäische Netze und Anwendungen aufgrund gemeinsamer Normen bereitgestellt werden, die sämtliche Partner des Gesundheitsfürsorgesystems, insbesondere praktische Ärzte, Krankenhäuser und Krankenbehandlungsstellen, auf gemeinschaftlicher Ebene miteinander verbinden.

- Verkehrstelematik: Transeuropäische Telekommunikationsdienste sollten in vollem Umfang genutzt werden, um benutzerorientierte Dienste in den Bereichen der logistischen Unterstützung des Verkehrswesens und der Entwicklung von Mehrwertdiensten wie Informationsdiensten, integrierten Zahlungs- und Reservierungssystemen, Reiseplanung und Streckenberatung sowie Fracht- und Transportmittelmanagement zu fördern. Darüber hinaus sollten unter Berücksichtigung der Anforderungen in bezug auf Normierung und Interoperabilität Verkehrstelematikdienste im städtischen Bereich abgedeckt werden. Bei der Einrichtung dieser Dienste, bei denen fortgeschrittene Netze für ortsgebundene und mobile Telekommunikation zum Einsatz kommen, ist nach Möglichkeit für die erforderliche Komplementarität und Interoperabilität mit den transeuropäischen Verkehrsnetzen zu sorgen.

- Telematik im Dienst der Umwelt: Transeuropäische Netze können einen wichtigen Beitrag zur Überwachung und zum Management der Umwelt leisten, unter anderem in Notsituationen. Dieser Beitrag kann durch die Einführung von Informationssystemen verwirklicht werden, die Umweltdaten erfassen und sie den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen, und durch den Aufbau zuverlässiger Kommunikationssysteme zur Unterstützung von Maßnahmen in Notsituationen.

- Telearbeit: Die Entwicklung der Telearbeit (in Nebenbüros und gegebenenfalls in Privatwohnungen) über fortgeschrittene Kommunikationssysteme ermöglicht neue Formen der Flexibilität in bezug auf Arbeitsplatz und -organisation. Durch Dezentralisierung der beruflichen Tätigkeiten kann Telearbeit auch dazu beitragen, die Umweltauswirkungen des täglichen Transports in die Ballungszentren zu verringern. Der Ausbau der Telearbeit kann durch die Durchführung von Projekten gefördert werden, in denen den in Telearbeit Beschäftigten individuelle Telematik-Instrumente zur Verfügung gestellt werden und in denen Telearbeit-Zentren für die mobilen Arbeitnehmer aufgebaut werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die Bewertung und Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen dieser Anwendungen gelegt werden.

- Telematikdienste für KMU: Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden mit Verbindungen zu Behörden, Berufsverbänden, Verbrauchern, Kunden und Lieferanten, einschließlich Anbietern von Informationsdiensten und elektronischen Produkten, die Nutzung transeuropäischer Telekommunikationsanwendungen und -dienste durch KMU der Gemeinschaft unterstützen. Generell sollten Telematiklösungen unter den KMU stärker propagiert werden.

- Elektronische Ausschreibungen: Es sollte ein transeuropäisches Netz für Ausschreibungen aufgebaut werden, das auf elektronischen Verfahren für das öffentliche Auftragswesen zwischen Verwaltungen und Lieferanten in der Gemeinschaft basiert.

- Städtische Datenautobahnen: Es sollten Netze und Dienste gefördert werden, die Haushalte, Unternehmen, Sozialeinrichtungen und Verwaltungen miteinander verbinden und ihnen Zugang zu multimedialen On-line-Informationen, Ausbildungs-, Kultur-, Unterhaltungs- und Fremdenverkehrsdiensten auf lokaler, regionaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene bieten. Verbindungen zwischen städtischen und regionalen Netzen sollten gefördert werden.

- Bibliotheksdienste: Hochentwickelte, vernetzte transeuropäische Bibliotheksdienste unter Einbeziehung von Bibliotheken jeglicher Art (nationale, Universitäts-/ Forschungs-, öffentliche Bibliotheken usw.) sollten den effizienten Zugang zum organisierten Wissensbestand und zum kulturellen Reichtum der Bibliotheken der Gemeinschaft ermöglichen, um das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben sowie die Ausbildung in der Gemeinschaft zu fördern.

- Telematikdienste für den Arbeitsmarkt: Vernetzte Dienste wie Datenbanken mit Stelleninformationen sollten entwickelt werden, um den sich wandelnden Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft zu unterstützen und zum Abbau der Arbeitslosigkeit beizutragen.

- Kulturelles und sprachliches Erbe: Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um das kulturelle und schöpferische Erbe Europas zu erhalten und leichter zugänglich zu machen; ferner sollten die technischen Möglichkeiten der Informationsinfrastruktur aufgezeigt werden, um kreative Bestrebungen anzuregen und die Entwicklung lokaler Informationsinhalte in Regionalsprachen und deren Verbreitung zu fördern.

2. Basisdienste

Bei den Vorhaben von gemeinsamem Interesse für Netze mit Basisdiensten handelt es sich um folgende:

- Einführung transeuropäischer Basisdienste, die vor allem die elektronische Post, Dateitransfersysteme, On-line-Zugänge zu Datenbanken und Videodienste umfassen sollten. Da ein dringender Bedarf an diesen transeuropäischen Basisdiensten besteht, werden hierfür vorhandene und neue ortsfeste oder mobile Netze mit bereits vorhandenem Benutzerzugang verwendet. Wünschenswert sind Dienstelemente auf gemeinschaftlicher Ebene wie Verzeichnisse, Wechselkurskompensation, Authentifizierung, Datenschutz und Informationssicherheit, Schutz und Vergütung des geistigen Eigentums, transeuropäischer "Kiosk", Netznavigationshilfen, Bürgerzugangsdienste, Zahlungsdienste usw.

- Stufenweiser Ausbau der Basisdienste zu einer multimedialen Umgebung: Diese Dienste bieten Endbenutzern Zugang zu Multimediadiensten und könnten unter anderem multimediale Post, schnellen Dateitransfer und Videodienste, darunter Video auf Abruf, umfassen, sollten sich aber nicht darauf beschränken. Die Nutzung dieser Multimediadienste durch professionelle und private Benutzer sollte ebenso gefördert werden wie die Integration neuer Dienstelemente, z. B. automatische Übersetzung, Spracherkennung, graphische Benutzerschnittstellen sowie intelligente Mittel und Instrumente für die Interaktion und die Personalisierung der Benutzer.

- Einführung herstellerneutraler digitaler Unterschriften als Basis für ein offenes Dienstangebot und mobile Nutzung: Basisdienste setzen eine Vielzahl komplementärer und konkurrierender Anbieter voraus. Ein offenes Dienstangebot und mobile Nutzung sind von entscheidender Bedeutung. Um diesen Voraussetzungen zu genügen, müssen digitale Unterschriften unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Privatsphäre generell zur Verfügung stehen und anerkannt werden.

3. Basisnetze

Bei den Vorhaben von gemeinsamem Interesse für Basisnetze handelt es sich um folgende:

- Euro-ISDN: Dank seiner unmittelbaren kommerziellen und technischen Verfügbarkeit auf transeuropäischer Ebene ist das ISDN heute das geeignetste und effizienteste digital vermittelte Trägernetz, das neue Dienste und Anwendungen unterstützen kann. Seine derzeitige Entwicklung bietet Europa eine Chance; seine Verbreitung auf dem Markt und seine geographische Ausdehnung finden ihre Rechtfertigung in der Einführung neuer Dienste und Anwendungen auf europäischer Ebene. Zu beachten ist jedoch, daß das ISDN lediglich eine erste Etappe darstellt und künftig den Benutzerzugang zu Breitband-Trägerdiensten ermöglichen wird. Der Behebung von Schwachstellen im Hinblick auf die tatsächliche Interoperabilität der Dienste sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

- Markteinführung von ATM- und anderen IBC-Netzen: Dieser Bereich ist für Europa von vorrangigem Interesse.

- Verbund derzeitiger Netze mit IBC-Netzen: Vorhandene Netze (für ortsfeste, mobile und Satellitendienste) sollten untereinander und mit ATM-Hochgeschwindigkeitsnetzen verschaltet werden, um optimale wirtschaftliche Lösungen für die verschiedenen Situationen zu bieten, die beim Aufbau der Informationsgesellschaft auftreten. Dieses Thema steht im Brennpunkt der Entwicklung der IBC-Netze und ist für KMU sowie für professionelle und private Benutzer besonders relevant.

- Entwicklung von ortsfesten, mobilen und Satellitennetzen zur Unterstützung der genannten Anwendungen und Dienste.

4. Vorhaben von besonderer Bedeutung

Einige dieser Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind für die Entwicklung der Informationsgesellschaft von besonderer Bedeutung. Es handelt sich dabei um die allgemeinen Dienste, die Anwendungen von kollektivem Interesse bezüglich Fernunterricht, Telematik im Dienst des kulturellen Erbes, Telematikdienste für KMU, Verkehrstelematik sowie Telematik im Dienst der Umwelt und der Gesundheit. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bezüglich dieser Vorhaben von besonderer Bedeutung oder einer Kombination dieser Vorhaben werden in der Regel mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament hierüber Bericht.

5. Unterstützungs- und Koordinierungsaktionen

Über die Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse hinaus sollte die Gemeinschaft die Voraussetzungen für deren Entwicklung schaffen. Sie werden dazu beitragen, einen Konsens herbeizuführen, nationale und regionale Tätigkeiten zur Förderung neuer Anwendungen und Dienste in Übereinstimmung mit der Umsetzung von Programmen in anderen Bereichen aufeinander abzustimmen und IBC-Netze zu entwickeln. Dazu gehören unter anderem die Konzertierung mit europäischen Gremien für Normung und strategische Planung sowie die Koordinierung mit Aktionen, die aus den verschiedenen Gemeinschaftsinstrumenten finanziert werden. Dies beinhaltet

- die Entwicklung von Spezifikationen und die Verwirklichung der entsprechenden Ziele. Diese Spezifikationen werden es den Beteiligten gestatten, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen;

- die Definition der Zugangsmöglichkeiten zu IBC-Netzen in den drei festgelegten Schichten;

- die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen auf der Basis europäischer und weltweiter Normen;

- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der Branche; dies gilt insbesondere für neue und alleinstehende Akteure wie die Betreiber von Kabelfernsehnetzen und für die Zusammenarbeit mit den Benutzern;

- die Koordinierung der im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführten Maßnahmen mit einschlägigen Programmen der Gemeinschaft oder einzelner Staaten.

ANHANG II

AUSWAHLKRITERIEN FÜR VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Bei der Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus den Vorschlägen, die interessierte Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Aufforderung gemäß Artikel 7 vorlegen, ist zu prüfen, ob sie den Zielen nach Artikel 2 und den Prioritäten nach Artikel 3 entsprechen. Diese Vorhaben müssen insofern transnational sein, als sie so konzipiert werden müssen, daß sie einen in mehreren Mitgliedstaaten bestehenden Bedarf decken. Sie müssen in der Regel in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die Durchführung in einem einzigen Mitgliedstaat ist jedoch zulässig, wenn sie zu einem breiteren transeuropäischen Interesse beiträgt.

Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen und finanziellen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 zu berücksichtigen. Diese Kriterien, die im Rahmen jener Verordnung bei der Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe für ein spezifisches Vorhaben zugrunde gelegt werden, sind:

- die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens, die gewährleistet sein muß;

- der Stand des Vorhabens;

- die stimulierende Wirkung der gemeinschaftlichen Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung;

- die Solidität des Finanzpakets;

- die direkten oder indirekten sozioökonomischen Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung;

- die Folgen für die Umwelt;

- insbesondere im Fall grenzüberschreitender Vorhaben: die Koordinierung der Zeitpläne für die einzelnen Teile der Vorhaben.

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