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Document 21997D0710(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 12/97 vom 14. März 1997 über die Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

OJ L 182, 10.7.1997, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 002 P. 252 - 253
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 056 P. 13 - 14
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 056 P. 13 - 14
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 091 P. 20 - 21

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/12/oj

21997D0710(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 12/97 vom 14. März 1997 über die Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 182 vom 10/07/1997 S. 0042 - 0043


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 12/97 vom 14. März 1997 über die Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/96 (1) geändert.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission und die Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission sind in Anhang XIV des Abkommens enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (2) ersetzt die Verordnungen (EWG) Nr. 2349/84 und (EWG) Nr. 556/89 durch eine einzige Verordnung.

Die Verordnung (EG) Nr. 240/96 ist daher in das Abkommen aufzunehmen, und die relevanten Kapitel und Nummern des Anhangs XIV sind entsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel C wird die Überschrift "Patentlizenzvereinbarungen" durch "Technologietransfervereinbarungen" ersetzt.

2. Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"396 R 0240: Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 31 vom 9. 2. 1996, S. 2.)."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1 Absatz 4 wird der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.

b) In Artikel 4 Absatz 1 wird der Satzteil "sofern diese Vereinbarungen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission binnen vier Monaten keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt" durch "sofern diese Vereinbarungen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission und den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel III des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und die zuständige Überwachungsbehörde binnen vier Monaten keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt" ersetzt.

c) In Artikel 4 Absatz 3 wird der Satzteil "gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94" durch "gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 und den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel III des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt.

d) Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie erhebt Widerspruch, wenn dies von einem in ihre Zuständigkeit fallenden Staat binnen zwei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 oder einer Mitteilung im Sinne von Absatz 4 an diesen Staat beantragt wird."

e) Artikel 4 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Ist der Widerspruch auf Antrag eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden."

f) Dem Artikel 4 Absatz 9 wird folgendes angefügt:

"oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel II des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs."

g) In Artikel 7 Satz 1 wird der Satzteil "gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" durch "entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde oder eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse anmeldet," ersetzt.

h) Dem Artikel 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In diesen Fällen kann die zuständige Behörde im Einklang mit den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel II des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ohne vorherige Anmeldung einen Beschluß fassen."

i) In Artikel 10 Absatz 13 wird der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.

3. In Kapitel F werden die Überschrift "Know-how-Vereinbarungen" und der Text unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 240/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. April 1996. Die einzelnen EFTA-Staaten können für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Zeitpunkt der Annahme Übergangsmaßnahmen erlassen, soweit dies aus Gründen der Verfassung erforderlich ist.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 14. März 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Die Vorsitzende

C. DAY

(1) ABl. Nr. L 71 vom 13. 3. 1997, S. 38.

(2) ABl. Nr. L 31 vom 9. 2. 1996, S. 2.

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