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Document 31997R1199

Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

OJ L 170, 28.6.1997, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 021 P. 166 - 168
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 021 P. 229 - 231
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 021 P. 229 - 231
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 064 P. 68 - 70

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1199/oj

31997R1199

Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Amtsblatt Nr. L 170 vom 28/06/1997 S. 0019 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 1199/97 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die erneute Bewertung der Wirkstoffe, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG bereits im Handel sind, gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird von der Kommission im Rahmen eines Kooperations- und Koordinierungsprogramms durchgeführt, bei dem die Mitgliedstaaten besondere Aufgaben übernehmen, die zur wissenschaftlichen und technischen Bewertung beitragen, auf die sich die auf Gemeinschaftsebene getroffenen rechtsverbindlichen Entscheidungen stützen. Wenn Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens auf nationaler Ebene Maßnahmen treffen, um Pflanzenschutzmittel, die in diesem Programm aufgeführte Wirkstoffe enthalten, aus dem Handel zu nehmen oder ihre Anwendung einzuschränken, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausdrücklich über die geplanten Maßnahmen und die Gründe dafür unterrichtet werden.

Die von den Berichterstattern zu erstellenden Berichte sollten systematisch Angaben enthalten über die Titel und Autoren der Prüfungs- und Untersuchungsberichte, über die Veröffentlichung dieser Berichte, über die bei ihrer Erstellung verwendeten Standards sowie über die Identität der Dateninhaber, damit die Angaben, auf die sich die Berichte stützen, deutlich identifiziert und in einem Verzeichnis geführt und interessierten Dritten als Beratungshilfe, den einzelstaatlichen Behörden im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG zugänglich gemacht oder zur Verfügung gehalten werden können. Gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, daß vorgelegte Angaben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, vertraulich behandelt werden, sofern der Antragsteller einen begründeten diesbezüglichen Antrag stellt. Gestützt auf Artikel 14 der genannten Richtlinie sollte sich die Vertraulichkeit im allgemeinen nicht auf die vorgenannten Angaben beziehen.

Die Kommission sollte die Weiterleitung der Unterlagen und des vom Berichterstatter erstellten Berichts über einen Wirkstoff an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz durch angemessene Konsultationen der Mitgliedstaaten und Antragsteller vorbereiten.

Ein an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleiteter Entwurf einer Richtlinie oder Entscheidung sollte sich unmittelbar auf den Bericht und die Empfehlung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats, einschließlich etwaiger Änderungen nach den von der Kommission vorgenommenen Konsultationen, beziehen. Die Beurteilungsberichte sollten in der Gemeinschaft denjenigen, die sich für die wissenschaftliche und technische Grundlage der Richtlinien oder Entscheidungen der Kommission interessieren, durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95 (4), sollte daher entsprechend geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung der in Absatz 2 genannten Verordnung muß ein Mitgliedstaat, der infolge der in Artikel 6 genannten Unterlagen oder des in Artikel 7 genannten Berichts plant, ein Pflanzenschutzmittel, das einen in der Verordnung aufgeführten Wirkstoff enthält, aus dem Handel zu nehmen oder seine Anwendung stark zu beschränken, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich unterrichten und seine geplante Maßnahme begründen."

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe d) angefügt:

"d) nimmt in den Bericht insbesondere einen Verweis auf jeden Prüfungs- und Untersuchungsbericht über jeden in Anhang II der Richtlinie genannten Punkt, der bei der Beurteilung zugrunde gelegt wird, in Form eines Verzeichnisses der Prüfungs- und Untersuchungsberichte, einschließlich des Titels, des Autors, des Datums der Studie oder Untersuchung, des Veröffentlichungsdatums, der bei der Erstellung der Untersuchung oder Studie verwendeten Standards, des Namens des Dateninhabers und jedes vom Inhaber oder Antragsteller erhobenen Anspruchs auf Datenschutz auf."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Ab Beginn der Prüfung gemäß Absatz 1 kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Antragsteller auffordern, ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen. Darüber hinaus kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat ab Beginn dieser Prüfung den Rat von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten einholen und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Angaben von anderen Mitgliedstaaten anfordern, um die Bewertung zu unterstützen.

(3) Nachdem die Kommission die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese zur Prüfung an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weiter.

Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuß übermittelt die Kommission den Bericht zur Information an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten machen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Angaben, mit Ausnahme der Teile davon, die als vertraulich gemäß Artikel 14 der Richtlinie akzeptiert worden sind, sowie den Namen und die Zusammensetzung des Wirkstoffes interessierten Dritten auf ausdrücklichen Antrag zugänglich oder halten sie zur Verfügung.

Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuß kann eine Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten veranstaltet werden und kann die Kommission einige oder alle der Antragsteller für die Wirkstoffe, die in der Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt werden, zu dem Bericht oder Teilen des Berichts über den betreffenden Wirkstoff anhören."

c) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Unbeschadet etwaiger Vorschläge zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG legt die Kommission dem Ständigen Ausschuß nach der Prüfung gemäß Absatz 3 einen der folgenden Entwürfe vor:

a) den Entwurf einer Richtlinie, um den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, wobei erforderlichenfalls die Bedingungen, einschließlich der Frist, für diese Aufnahme anzugeben sind;

b) den an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung, um die Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie zu widerrufen, wodurch dieser Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird;

c) den an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung, um die Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, vorläufig aus dem Handel zu nehmen und die Möglichkeit in Aussicht zu stellen, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie erneut zu prüfen, sobald die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen, oder

d) den Entwurf eines Beschlusses, um die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie zu verschieben, bis die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Legt die Kommission den Entwurf einer Richtlinie oder einer Entscheidung gemäß Absatz 3a oder den Entwurf einer Entscheidung gemäß Absatz 5 vor, so muß sie gleichzeitig die Schlußfolgerungen der Prüfung des Ständigen Ausschusses in Form eines aktualisierten Beurteilungsberichts vorlegen, der in das Kurzprotokoll über die Sitzung aufzunehmen ist.

Der Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird interessierten Dritten von jedem Mitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag zugänglich gemacht oder zur Verfügung gehalten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25.

(3) ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 50.

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