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Document 31997D0125

97/125/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen

OJ L 48, 19.2.1997, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 020 P. 278 - 279
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 020 P. 227 - 228
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 020 P. 227 - 228
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 056 P. 129 - 130

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/125/oj

31997D0125

97/125/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen

Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (97/125/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1965 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Grundsätzlich dürfen Packungen mit Saatgut von Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem amtlichen Etikett gemäß der Richtlinie 66/401/EWG und der Richtlinie 69/208/EWG versehen sind.

Die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts kann jedoch genehmigt werden.

Die Kommission hat mit der Entscheidung 80/755/EWG (4), Entscheidung geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG (5), bereits eine solche Genehmigung für Getreidesaatgut und mit der Entscheidung 87/309/EWG (6), Entscheidung geändert durch die Entscheidung 88/493/EWG (7), für Saatgut von bestimmten Futterpflanzen erteilt.

Gemäß den vorgenannten Entscheidungen wurden die Genehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, die sicherstellen, daß die Verantwortung weiterhin bei der Anerkennungsstelle liegt.

Diese Regelung hat sich bewährt.

Es empfiehlt sich nunmehr, eine entsprechende Genehmigung für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zu erteilen.

Bei Futterpflanzen ist außerdem die Genehmigung auf alle unter die Richtlinie 66/401/EWG des Rates fallenden Arten auszudehnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen der Kategorien "Basissaatgut" und "zertifiziertes Saatgut" unter amtlicher Überwachung vorzusehen.

(2) Für die in Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung gelten folgende Voraussetzungen:

a) Die vorgeschriebenen Angaben werden in unverwischbarer Farbe auf die Verpackung aufgedruckt oder aufgestempelt;

b) Anordnung und Farbe des Aufdrucks oder Stempels entsprechen dem Modell des in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Etiketts;

c) von den vorgeschriebenen Angaben werden zumindest die in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 3 und 4 der Richtlinie 69/208/EWG vorgesehenen Angaben bei der Probenahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie angebracht, die Anbringung wird von amtlicher Seite oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen;

d) neben den vorgeschriebenen Angaben trägt jede Verpackung eine amtlich zugeteilte Ordnungsnummer, die von der Druckerei unverwischbar auf die Verpackung aufgedruckt oder gestempelt wird; die Druckerei teilt der Anerkennungsstelle Zahl und Seriennummern der ausgegebenen Verpackungen mit;

e) die Anerkennungsstelle führt über die Menge des so gekennzeichneten Saatguts einschließlich der Zahl und Größe der Packungen je Partie sowie über die unter Buchstabe d) genannten Seriennummern Buch;

f) die Buchhaltung der Erzeuger wird von der Anerkennungsstelle überprüft.

Artikel 2

Die Entscheidung 87/309/EWG wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "Saatgut von Futtererbsen und Ackerbohnen" durch die Worte "Saatgut von Futterpflanzen" ersetzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie von der in Artikel 1 genannten Ermächtigung Gebrauch machen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2) ABl. Nr. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 37.

(5) ABl. Nr. L 64 vom 11. 3. 1981, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 155 vom 16. 6. 1987, S. 26.

(7) ABl. Nr. L 261 vom 21. 9. 1988, S. 27.

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