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Document 21997D0123(07)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/96 vom 4. Oktober 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

OJ L 21, 23.1.1997, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 002 P. 94 - 95
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 055 P. 152 - 153
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 055 P. 152 - 153
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 055 P. 44 - 45

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/54(3)/oj

21997D0123(07)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/96 vom 4. Oktober 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

Amtsblatt Nr. L 021 vom 23/01/1997 S. 0009 - 0010


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/96 vom 4. Oktober 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde zuletzt durch den Beschluß Nr. 45/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1) geändert.

Es scheint angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um eine solche erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 16

Öffentliche Gesundheit

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit wird durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Gemeinschaftsaktivitäten, die sich möglicherweise aus den folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft ergeben, intensiviert:

- 396 D 0645: Beschluß Nr. 645/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. Nr. L 95 vom 16. 4. 1996, S. 1),

- 396 D 0646: Beschluß Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. Nr. L 95 vom 16. 4. 1996, S. 9),

- 396 D 0647: Beschluß Nr. 647/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. Nr. L 95 vom 16. 4. 1996, S. 16).

(2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 1 genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft.

(3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Absatz 1 genannten Programmen und Maßnahmen im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

(4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Absatz 1 genannten Programme und Maßnahmen unterstützen."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

(1) ABl. Nr. L 291 vom 14. 11. 1996, S. 38.

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