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Document 31996L0066

Richtlinie 96/66/EG der Kommission vom 14. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatztoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 272, 25.10.1996, p. 32–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 019 P. 470 - 473

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/10/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/66/oj

31996L0066

Richtlinie 96/66/EG der Kommission vom 14. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatztoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 272 vom 25/10/1996 S. 0032 - 0035


RICHTLINIE 96/66/EG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/51/EG (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse angepaßt werden. Eine Kodifizierung der Anhänge wurde mit der Richtlinie 91/248/EWG der Kommission (3) vorgenommen.

Neue Verwendungszwecke verschiedener Zusatzstoffe, die zu der Gruppe "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" gehören, wurden in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg erprobt. Diese neuen Verwendungszwecke sollten auf einzelstaatlicher Ebene zugelassen werden, bis sie auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden können.

Bei dem Reaktorunfall von Tschernobyl wurde radioaktives Caesium freigesetzt, das in einigen Regionen Nordeuropas zu Belastungen des Futters geführt hat. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und für die Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen die Belastung mit radioaktiven Caesiumnukliden ist eine neue Gruppe von Zusatzstoffen mit der Bezeichnung "Radionuklid-Bindemittel" zu schaffen. Ein zu dieser Gruppe gehörender neuer Zusatzstoff, mit dem die Aufnahme von Caesiumnukliden durch die Tiere erheblich verringert werden kann, wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg erprobt. Dieser neue Zusatzstoff sollte auf einzelstaatlicher Ebene zugelassen werden dürfen, bis er auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden kann.

Die Prüfung verschiedener in Anhang II aufgeführter und damit auf innerstaatlicher Ebene zugelassener Zusatzstoffe ist noch nicht abgeschlossen. Daher muß die Geltungsdauer der Zulassung dieser Stoffe um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dem Anhang dieser Richtlinie spätestens am 31. März 1997 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechstvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

ANHANG

1. Anhang I:

1.1. "Betrifft nur die englische Fassung."

2. Anhang II:

2.1. Teil A "Antibiotika":

2.1.1. Bei der Position Nr. 30 "Virginiamycin" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Sauen" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

2.1.2. Bei der Position Nr. 31 "Bacitracin-Zink" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Masthühner" und "Schweine" das Datum "30. 11. 1996" jeweils durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

2.1.3. Bei der Position Nr. 32 "Ardacin" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Masthühner" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

2.2. Teil D "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel":

2.2.1. Bei der Position Nr. 25 "Halofuginon" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Junghennen" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "12. 07. 1997" ersetzt.

2.2.2. a) Bei der Position Nr. 26 "Salinomycin-Natrium" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Mastkaninchen" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

b) Die Position Nr. 26 "Salinomycin-Natrium" wird wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) "Betrifft nur die englische Fassung."

2.2.3. Bei der Position Nr. 27 "Diclazuril" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Truthühner" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

2.2.4. Folgende Position wird angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In Teil F "Färbende Stoffe einschließlich Pigmente" wird bei der Position Nr. 11 "astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Lachse, Forellen" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

4. Teil L "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe":

4.1. Bei der Position Nr. 1 "Synthetische Calciumaluminate" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Milchkühe, Mastrinder, Kälber, Schaflämmer und Ziegenlämmer" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "12. 7. 1997" ersetzt.

4.2. Bei der Position Nr. 2 "Natrolith-Pohonolith" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

5. In Teil N "Enzyme" wird bei der Position Nr. 1 "3-Phytase (EC 3.1.3.8)" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Schweine (alle Tierkategorien)" und "Huhn (alle Tierkategorien)" das Datum "30. 11. 1996" jeweils durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

6. Teil O "Mikroorganismen":

6.1. Bei der Position Nr. 1 "Bacillus cereus var. toyoi (CNCM I-1012/NCIB 40112)" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Ferkel", "Schweine" und "Sauen" das Datum "30. 11. 1996" jeweils durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

6.2. Bei der Position Nr. 2 "Bacillus licheniformis (DSM 5749)/Bacillus subtilis (DSM 5750) (im Verhältnis 1/1)" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Ferkel" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

6.3. Bei der Position Nr. 3 "Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47)" wird in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorie "Mastrinder" das Datum "30. 11. 1996" durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

6.4. Bei der Position Nr. 4 "Bacillus cereus (ATCC 14893/CIP 5832)" in der Spalte "Geltungsdauer der Ermächtigung" für die Tierkategorien "Mastkaninchen" und "Zuchtkaninchen" das Datum "30. 11. 1996" jeweils durch das Datum "30. 11. 1997" ersetzt.

7. Folgende Gruppe und Position werden angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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