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Document 31996D0511

96/511/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 213, 22.8.1996, p. 16–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 66 - 74
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 169 - 177
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 169 - 177
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 017 P. 3 - 11

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/511/oj

31996D0511

96/511/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 213 vom 22/08/1996 S. 0016 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/511/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Industrieanlagen (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15a,

gestützt auf die Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxyd (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (5), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG wurden durch Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG geändert, nach welchem die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen eines sektoralen Berichts Angaben über die Durchführung bestimmter Richtlinien übermitteln müssen.

Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu dieser Entscheidung enthaltenen Fragebögen, die die Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG betreffen, werden angenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten benutzen die Fragebögen als Grundlage für die Ausarbeitung der sektoralen Berichte, die sie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG der Kommission vorlegen müssen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1996

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

ANHANG

LISTE DER FRAGEBÖGEN

I. Fragebogen zur Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub

II. Fragebogen zur Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft

III. Fragebogen zur Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen

IV. Fragebogen zur Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxyd

FRAGEBOGEN FÜR DIE RICHTLINIE 80/779/EWG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mitgliedstaat:

Zeitraum:

1. 4. . . bis 31. 3. . .

I. Übertretung der in der Richtlinie festgelegten Werte

Für jedes Gebiet bzw. jeden Ballungsraum, in dem Übertretungen der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte festgestellt worden sind, sind folgende Fragen zu beantworten:

1. Ort und festgestellte Werte

- Gebiet/Ballungsraum:

- im Rahmen von Artikel 3 mitgeteiltes Gebiet: ja/nein

- Werte/Methoden:

Anhang I/Anhang IV

- Ortschaft:

- Station(en) (Name + Code) (1):

- Schätzung der Fläche in (km2):

- Schätzung der betroffenen Bevölkerung (1 000 Einwohner):

Für jede Station, in der Überschreitungen festgestellt werden, wird um folgende statistische Angaben (in µg/m³) gebeten:

Station

Jahr

Schadstoff

Jahresmittel

Jahreszentralwert

Wintermedianwert

95. Jahresperzentil

98. Jahresperzentil

3-Tage-Regel (1)

Prozentsatz der gültigen Daten

YY SO2 Schwebestaub (schwarzer Rauch)

Schwebestaub (gravimetrische Bestimmung)

YY+1 SO2 Schwebestaub (schwarzer Rauch)

Schwebestaub (gravimetrische Bestimmung)

YY+2 SO2 Schwebestaub (schwarzer Rauch)

Schwebestaub (gravimetrische Bestimmung)

(1) Zahl der Zeiträume von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagen, während derer die Grenzwerte für den 98. Perzentil überschritten wurden.

2. Ursprung der Verschmutzung

Für jeden Schadstoff, für den ein Überschreiten der vorgeschriebenen Werte festgestellt wird, gebe man die wichtigsten Emissionsquellen an, die zu den festgestellten Konzentrationen beitragen: wenn möglich schätze man den Anteil der wichtigsten in der nachstehenden Liste angegebenen Quelle(n) in %:

- Schadstoff: SO2/Schwebestaub

- Quellen:

- Heizkraftwerk/Kraftwerk:

- kommerzielle/institutionelle/Siedlungs-Feuerungsanlage:

- industrielle Feuerungsanlage:

- Industrieanlage ohne Verbrennung:

(1) Angabe der Station nach der Nomenklatur des Mitgliedstaats.

- Straßenverkehr:

- andere Verkehrsmittel:

- Abfallverbrennung:

3. Verbesserungsmaßnahmen

- Programmstatut: zwingend/wahlfrei

- gestecktes Ziel:

- Finanzierung:

- Kostenschätzung (wenn möglich):

- Finanzierungsweise (durch öffentliche/private Mittel, sonstige):

- Verantwortlicher für die Programmdurchführung:

- Zeitplan:

- Jahr der Programmgenehmigung:

- Staffelung der Maßnahmen:

- Jahr des Ablaufs:

- Beschreibung der geplanten Maßnahmen:

II. In den nach Artikel 3 mitgeteilten Gebieten, die in I nicht aufgeführt sind, festgestellte Konzentrationen (1)

Für jedes nach Artikel 3 der Richtlinie mitgeteilte Gebiet wird um Beantwortung der nachstehenden Fragen gebeten:

- Gebiet/Ballungsraum:

- angewandte Werte/Methoden:

Anhang I/Anhang IV

- Ortschaft:

- Station(en) (Name + Code) (2):

Für jede Station, wird um folgende statistische Angaben in µg/m³ gebeten:

Station

Jahr

Schadstoff

Jahresmittel

Jahreszentralwert

Wintermedianwert

95. Jahresperzentil

98. Jahresperzentil

3-Tage-Regel (1)

Prozentsatz der gültigen Daten

YY SO2 Schwebestaub (schwarzer Rauch)

Schwebestaub (gravimetrische Bestimmung)

YY+1 SO2 Schwebestaub (schwarzer Rauch)

Schwebestaub (gravimetrische Bestimmung)

YY+2 SO2 Schwebestaub (schwarzer Rauch)

Schwebestaub (gravimetrische Bestimmung)

(1) Zahl der Zeiträume von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagen, während derer die Grenzwerte für den 98. Perzentil überschritten wurden.

(1) Nur in den Fällen, in denen die Vorschriften von Artikel 3 noch Geltung haben.

(2) Angabe der Stationen nach der Nomenklatur des Mitgliedstaats.

III. Zusätzliche Informationen

Im Falle der Anwendung anderer Meßmethoden als der in den Richtlinien festgelegten Referenzmethoden wird um folgende Angaben gebeten:

- angewandte Methode:

- Ergebnisse, die folgendes zum Ausdruck bringen:

- Korrelation zwischen der angewandten Methode und der Referenzmethode

oder

- stabile Relation zwischen den mit beiden Methoden (örtliche/nationale oder Referenzmethode) erhaltenen Ergebnissen gemäß Artikel 1.1 der Richtlinie 89/427/EWG.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

FRAGEBOGEN FÜR DIE RICHTLINIE 82/884/EWG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mitgliedstaat:

Zeitraum:

1. 1. . . bis 31. 12. . .

I. Überschreitung der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte

Für jedes Gebiet oder jeden Ballungsraum, in dem ein Überschreiten der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte festgestellt worden ist, wird um Beantwortung der nachstehenden Fragen gebeten:

1. Ort und festgestellte Werte

- Gebiet/Ballungsraum:

- Nach Artikel 3 mitgeteiltes Gebiet: ja/nein

- Ortschaft:

- Station(en) (Name+ Code) (1):

- Schätzung der Fläche (in km2):

- Schätzung der Einwohnerzahl (1 000 Einwohner):

Für jede Station, in der ein Überschreiten festgestellt wurde, wird um folgende statistische Angaben in µg/m³ ersucht:

Station

Jahr

Jahresmittel

YY

YY + 1

YY + 2

2. Ursprung der Verschmutzung

Angabe der wichtigsten, zu den festgestellten Konzentrationen beitragenden Emissionsquellen; wenn möglich Schätzung des %-Anteils der nachstehenden wichtigsten Quellen:

- Industrieanlagen ohne Verbrennung:

- Straßenverkehr:

- andere Verkehrsmittel:

- Abfallverbrennung:

(1) Angabe der Station nach der Nomenklatur des Mitgliedstaats.

3. Verbesserungsmaßnahmen

- Programmstatut: zwingend/wahlfrei

- gestecktes Ziel:

- Finanzierung:

- Kostenschätzung (wenn möglich):

- Finanzierungsweise (öffentliche/private Mittel, sonstige):

- für die Durchführung des Programms Verantwortlicher:

- Zeitplan:

- Jahr der Programmannahme:

- Staffelung der Maßnahmen:

- Jahr des Ablaufens:

- Beschreibung der geplanten Maßnahmen:

II. In den nach Artikel 3 mitgeteilten und unter I nicht genannten Gebieten festgestellte Konzentrationen (1)

Für jedes nach Artikel 3 genannte Gebiet wird um Beantwortung der nachstehenden Fragen gebeten:

- Zone/Ballungsraum:

- Ortschaft:

- Station(en) (Name + Code) (2):

Für jede Station wird um folgende statistische Angaben in µg/m³ gebeten:

Station

Jahr

Jahresmittel

Prozentsatz der gültigen Daten

YY

YY + 1

YY + 2

III. Zusätzliche Informationen

Wird eine andere Meßmethode als die in der Richtlinie festgelegte Bezugsmethode angewandt, so wird um folgende Angaben gebeten:

- angewandte Methode:

- Ergebnisse, die die Gleichwertigkeit der angewandten und der Referenzmethode zum Ausdruck bringen:

(1) Nur in den Fällen, in denen die Vorschriften von Artikel 3 noch Geltung haben.

(2) Angabe der Station nach der in der Nomenklatur des Mitgliedstaats angewandten Bezeichnung.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

FRAGEBOGEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE 91/692/EWG

DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 84/360/EWG DES RATES VOM 28. JUNI 1984 ZUR BEKÄMPFUNG DER LUFTVERUNREINIGUNG DURCH INDUSTRIEANLAGEN

I. Rechtliche Umsetzung

1. Nennen Sie die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht, es sei denn, sie wurden der Kommission bereits klar und ausführlich mitgeteilt.

2. Geben Sie die Textstellen dieser Vorschriften an, mit denen die Artikel 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13 der Richtlinie umgesetzt wurden.

II. Durchführung der Richtlinie

1. Artikel 3

- Zu Absatz 1: Teilen Sie der Kommission mit, ob der Mitgliedstaat sich bei der Erteilung einer vorherigen Betriebsgenehmigung strikt an die in Anhang I genannten Kategorien von Industrieanlagen hält.

- Wenn in einem Mitgliedstaat die Kategorien von Industrieanlagen, die einer Genehmigungspflicht unterworfen sind, nicht mit denen des Anhangs I der Richtlinie übereinstimmen, geben Sie der Kommission die entsprechende nationale Nomenklatur von Industrieanlagen an und erläutern Sie in einer Anmerkung, aus welchem Grund der Mitgliedstaat diese Nomenklatur erstellt hat.

- Zu Absatz 3: Geben Sie an, ob der Mitgliedstaat andere Kategorien von Industrieanlagen als die in Anhang I der Richtlinie genannten der Genehmigungspflicht unterworfen hat, und nennen Sie diese gegebenenfalls. Dies gilt auch für eine vorherige Anzeige (1).

2. Artikel 4

- Nennen Sie die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um sicherzustellen, daß bei der Erteilung der Genehmigung sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung der Luftverschmutzung berücksichtigt wurden.

3. Artikel 9

Erläutern Sie, wie der Mitgliedstaat den Begriff "betroffene Öffentlichkeit" bezüglich der "Entscheidungen der zuständigen Behörden" auslegt.

Nennen Sie:

- das bzw. die Verfahren, das bzw. die der Mitgliedstaat anwendet, um die Information der von der Genehmigung betroffenen Öffentlichkeit sicherzustellen.

4. Artikel 11

- Nennen Sie die durch den Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung der Emissionen.

FRAGEBOGEN FÜR DIE RICHTLINIE 85/203/EWG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mitgliedstaat:

Zeitraum:

1. 1. . . bis 31. 12. . .

I. Überschreitung der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte

Für jedes Gebiet, in dem eine Überschreitung der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte festgestellt wurde, wird um Beantwortung der nachstehenden Fragen gebeten:

1. Ort und festgestellte Werte

- Gebiet/Ballungsraum:

- Nach Artikel 3 notifiziertes Gebiet: ja/nein

- Ortschaft:

- Station(en) (Name+Code) (1):

- Schätzung der Fläche (km2):

- Schätzung der Einwohnerzahl (1 000 Einwohner):

Für jede Station, in der die vorgeschriebenen Werte überschritten wurden, wird um Angabe nachstehender statistischer Werte in µg/m³ gebeten:

Station

Jahr

98. Jahresperzentil

Prozentsatz der gültigen Daten

YY

YY + 1

YY + 2

2. Ursprung der Verschmutzung

Angabe der wichtigsten zu den festgestellten Konzentrationen beitragenden Emissionsquellen; wenn möglich Schätzung des %-Anteils der nachstehenden wichtigsten Quellen:

- Heizkraftwerk/E-Werk:

- kommerzielle/institutionelle/Siedlungen-Feuerungsanlage:

- industrielle Feuerungsanlage:

- Industrieanlage ohne Verbrennungsprozeß:

- Straßenverkehr:

- sonstige Verkehrsmittel:

- Abfallverbrennung:

(1) Angabe der Station nach der Nomenklatur des Mitgliedstaats.

3. Verbesserungsmaßnahmen

- Programmstatut: zwingend/wahlfrei

- gestecktes Ziel:

- Finanzierung:

- Kostenschätzung (wenn möglich):

- Finanzierungsweise (öffentliche/private Mittel, sonstige):

- Verantwortlicher für die Programmdurchführung:

- Zeitplan:

- Jahr der Programmannahme:

- Staffelung der Maßnahmen:

- Jahr des Ablaufs:

- Beschreibung der geplanten Maßnahmen:

II. In den nach Artikel 3 mitgeteilten und unter I nicht aufgeführten Gebieten festgestellte Konzentrationen (1)

Für jedes nach Artikel 3 der Richtlinie mitgeteilte Gebiet wird um Beantwortung der nachstehenden Fragen gebeten:

- Gebiet/Ballungsraum:

- Ortschaft:

- Station(en) (Name+Code) (2):

Für jede Station wird um Mitteilung nachstehender statistischer Werte in µg/m³ gebeten:

Station

Jahr

98. Jahresperzentil

Prozentsatz der gültigen Daten

YY + 1

YY + 2

III. Zusätzliche Informationen

Wird eine andere Meßmethode als die in der Richtlinie festgelegte Referenzmethode angewandt, so wird um folgende Angaben gebeten:

- angewandte Methoden:

- Ergebnisse, die die Gleichwertigkeit von angewandter Methode und Referenzmethode zum Ausdruck bringen:

(1) Ausschließlich in den Fällen, in denen die Vorschriften von Artikel 3 noch Geltung haben.

(2) Angabe der Station nach der Nomenklatur des Mitgliedstaats.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(1) Diese Frage kann auch im zweiten Gedankenstrich beantwortet werden.

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