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Document 31996R1426

Verordnung (EG) Nr. 1426/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

OJ L 184, 24.7.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1426/oj

31996R1426

Verordnung (EG) Nr. 1426/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Amtsblatt Nr. L 184 vom 24/07/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1426/96 DES RATES vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Deutschland wurden einige traditionelle spezifische Begriffe anerkannt. Diese Begriffe sind in die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates (4) aufzunehmen, um ihren Schutz in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Durch die traditionelle Verwendung gemäß den spanischen Rechtsvorschriften ist der Begriff "Manzanilla" einem geographischen Namen für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. gleichwertig geworden. Für diesen Qualitätswein b. A. empfiehlt es sich, von dem Grundsatz abzuweichen, daß das bestimmte Anbaugebiet, aus dem er stammt, mit seinem geographischen Namen bezeichnet werden muß, und zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse die obengenannten traditionellen Namen zuzulassen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 darf der Name eines bestimmten Anbaugebiets, den ein Mitgliedstaat einem Qualitätswein b. A. zugewiesen hat, nicht für die Bezeichnung anderer Erzeugnisse des Weinsektors verwendet werden. In bestimmten Fällen muß jedoch die Schaffung neuer Ursprungsbezeichnungen zugelassen werden, die vormals für bestimmte Tafelweine verwendet wurden. Es ist allerdings eine Übergangszeit vorzusehen, während der beide Namen verwendet werden dürfen, um den traditionellen Verwendern eine Anpassung an die neue Regelung zu ermöglichen.

Bei der Vermarktung von Getränken, die nicht dem Weinsektor zuzuordnen sind, sowie von bestimmten Grunderzeugnissen, die zur Herstellung dieser Getränke benötigt werden und mit geographischen Angaben bezeichnet werden, die normalerweise der Bezeichnung von Wein vorbehalten sind, besteht die Gefahr, daß die Verbraucher über Art und Ursprung der so gekennzeichneten Erzeugnisse irregeführt und die Interessen der Weinerzeuger beeinträchtigt werden. Die Verwendung dieser Angaben darf daher nur zugelassen werden, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist oder wenn - insbesondere bei einigen dem Weinsektor näherstehenden Getränken - nach den bisherigen Erfahrungen für die betreffende geographische Angabe eine entsprechende Anerkennung besteht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 'Qualitätswein garantierten Ursprungs',

- 'Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs';".

2. Dem Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 'Manzanilla' ".

3. Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bis zum 31. August 2001 bestimmte traditionell zur Bezeichnung eines Tafelweins verwendete geographische Namen, die zur Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets geworden sind, für höchstens drei Weinwirtschaftsjahre weiterhin auch zur Bezeichnung von Tafelweinen zuzulassen."

4. Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Folgende Namen und Begriffe:

- der Name einer in Artikel 4 genannten Rebsorte,

- ein in Absatz 2 genannter traditioneller spezifischer Begriff, oder

- ein ergänzender traditioneller Begriff, sofern er von einem Mitgliedstaat für die Bezeichnung eines Weins nach den in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassenen gemeinschaftlichen Bestimmungen vorgesehen ist,

dürfen für die Bezeichnung und Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost sowie bei der Werbung dafür nur verwendet werden, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen ist.

Die Verwendung eines Namens oder einer Bezeichnung im Sinne von Unterabsatz 1 oder einer der Bezeichnungen 'Hock', 'Claret', 'Liebfrauenmilch' und 'Liebfraumilch', selbst wenn sie in Verbindung mit Worten wie 'Art', 'Typ', 'nach Art', 'Imitation' oder einem ähnlichen Ausdruck vorkommen, ist für die Bezeichnung und die Aufmachung folgender Waren untersagt:

- einer Ware des KN-Codes 2206, es sei denn, die betreffende Ware stammt tatsächlich aus dem so bezeichneten Gebiet,

- einer Ware, die mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das eine Nachahmung von Wein ist, in den Verkehr gebracht wird; jedoch darf der Name einer Rebsorte verwendet werden, wenn die betreffende Ware tatsächlich aus dieser Rebsorte hergestellt wurde, es sei denn, er führt zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit, der für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet wird.

Folgende Namen:

- der Name eines in Artikel 3 genannten bestimmten Anbaugebiets, der in dem gemäß Artikel 1 Absatz 3 aufgeteilten Verzeichnis aufgeführt ist,

- der Name einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets, sofern dieser Name von einem Mitgliedstaat für die Bezeichnung eines Weins nach den in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassenen gemeinschaftlichen Bestimmungen vorgesehen ist,

dürfen für die Bezeichnung und Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost sowie bei der Werbung dafür nur unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

a) im Fall der in den KN-Codes 2009, 2202, 2205, 2206, 2207, 2208 und 2209 genannten Erzeugnisse sowie im Fall von Erzeugnissen, die aus einem Ausgangserzeugnis der Weinbereitung hergestellt, aber nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aufgeführt sind, wenn diese Namen und Begriffe in dem Ursprungsmitgliedstaat des Erzeugnisses anerkannt sind und diese Anerkennung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist;

b) im Fall von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Getränken, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen ist.

Die Anerkennung nach Unterabsatz 3 Buchstabe a) muß spätestens am 31. Dezember 1999 erfolgen; vor diesem Datum gilt für das betreffende Erzeugnis, bis die Anerkennung ausgesprochen ist, die Regelung nach Unterabsatz 3 Buchstabe b)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. C 15 vom 20. 1. 1996, S. 5, und ABl. Nr. C 74 vom 14. 3. 1996, S. 12.

(2) Stellungnahme vom 21. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996).

(3) Stellungnahme vom 24. April 1996 (ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996).

(4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3011/95 (ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 14).

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