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Document 31996L0036

Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 178, 17.7.1996, p. 15–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 017 P. 46 - 61
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 017 P. 162 - 177
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 017 P. 162 - 177
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 010 P. 26 - 41

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/36/oj

31996L0036

Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 178 vom 17/07/1996 S. 0015 - 0030


RICHTLINIE 96/36/EG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 77/541/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Punkten des Anhangs I dieser Richtlinie sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.

Aufgrund des technischen Fortschritts kann ein besserer Schutz der Insassen dadurch gewährleistet werden, daß an den äußeren Rücksitzen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 der Einbau von Dreipunktgurten mit Retraktoren verbindlich vorgeschrieben wird.

An allen mit einem Airbag ausgerüsteten Sitzplätzen ist ein Warnschild anzubringen, das die Fahrzeugbenutzer darauf hinweist, daß ein Airbag eingebaut ist und daher an diesem Sitz keine nach hinten gerichtete Kinderrückhalteeinrichtung angebracht werden darf. Diese Richtlinie sollte erneut geändert werden, sobald auf internationaler Ebene ein optimales Piktogramm eingeführt ist.

Der Schutz der Insassen gegen ein Hinausgeschleudertwerden im Falle eines Unfalls läßt sich dadurch verbessern, daß in Kraftfahrzeugen der Klassen M2 und M3 entsprechend der Richtlinie 90/628/EWG an allen nach vorn und nach hinten gerichteten Sitzen zumindest der Einbau von Beckengurten mit Retraktoren und im Falle bestimmter Fahrzeuge der Klasse M2 von Becken- und Schulterschräggurten vorgeschrieben wird (ausgenommen sind Fahrzeuge, die für den Einsatz im Nahverkehr (Stadtbusse) und für stehende Fahrgäste ausgelegt sind).

Das Inkrafttreten einer Änderung dieser Richtlinie, durch die der Einbau von Beckengurten in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 vorgeschrieben wird, ist Voraussetzung für die Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/629/EWG der Kommission (6), über Verankerungen der Sicherheitsgurte und der Richtlinie 74/408/EWG des Rates (7) über die Widerstandsfähigkeit der Sitze an den technischen Fortschritt.

Fahrzeuginsassen, insbesondere auf den hinteren Mittelsitzen von Personenkraftwagen, müssen besser gegen ein Herausgeschleudertwerden im Falle eines Unfalls geschützt werden. Daher sind weitere Änderungen dieser Richtlinie erforderlich.

Die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie zur Verbesserung des Fahrgastschutzes in Kraftomnibussen beschriebenen Maßnahmen hängt davon ab, ob die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte auch angelegt werden. Daher sollte diese Richtlinie durch eine Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates (8) über das Anlegen von Sicherheitsgurten ergänzt werden.

Auf die Richtlinie 74/60/EWG des Rates (9) über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/632/EWG (10), wird Bezug genommen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der verfügende Teil der Richtlinie 77/541/EWG wird wie folgt geändert:

1. - In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte ". . . oder seinem Beauftragten . . ." gestrichen.

- Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaates unterrichten einander im Rahmen des in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahrens über alle Typen von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen, für die eine Genehmigung erteilt, verweigert oder entzogen wurde."

- In Artikel 9 wird "Anhang I" durch "Anhang II A" ersetzt.

2. Ein Verzeichnis der Anhänge wird eingefügt und die Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

3. In allen Sprachen außer Englisch wird der für die Übersetzung von "type approval" verwendete Ausdruck ersetzt (im Deutschen: Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung durch den Ausdruck "Typgenehmigung").

Artikel 2

1. Ab dem 1. Januar 1997 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen,

- für den Typ eines Kraftfahrzeugs, Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen verbieten,

wenn die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfuellen.

2. Vorbehaltlich der Vorschriften von Absatz 5 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen sowie für den Typ eines Sicherheitsgurtes oder Rückhaltesystems bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit bis zu 3,5 Tonnen und ab dem 1. Oktober 1999 sowie ab dem 1. Oktober 1997 bei allen anderen Fahrzeugen

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.

3. 1. Vorbehaltlich der Vorschriften von Absatz 5 sowie ab dem 1. Oktober 2001 bei Fahrzeugen der Klasse M2 mit bis zu 3 500 kg und ab dem 1. Oktober 1999 bei allen anderen Fahrzeugen der Klasse M

- betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie,

- dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern und

- dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen, den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.

3. 2. Ab dem 1. Oktober 1999 gelten für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme als Bauteile im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG die Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie.

4. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3.2 können die Mitgliedstaaen für als Ersatzteile bestimmte Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme die EG-Typgenehmigung weiterhin nach den früheren Fassungen der Richtlinie 77/541/EWG erteilen und den Verkauf und die Inbetriebnahme zulassen, sofern diese Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme

- für den Einbau in bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

- den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

5. Ungeachtet der Absätze 2 und 3.1 gelten ab dem 1. Januar 1997 hinsichtlich der Vorschriften für ein Airbag-Warnschild im Sinne von 3.1.11 des Anhangs I die Vorschriften dieser Absätze.

Artikel 3

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Vewaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95.

(4) ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6.

(6) ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 14.

(7) ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 26.

(9) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2.

(10) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 26.

ANHANG

Das folgende Verzeichnis der Anhänge wird eingefügt:

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I: Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, EG-Bauteil-Typgenehmigung, Einbauvorschriften

ANHANG II: Typgenehmigungsunterlagen

Anlage 1. Beschreibungsbogen (Bauteil)

Anlage 2. Beschreibungsbogen (Fahrzeug)

Anlage 3. Typgenehmigungsbogen (Bauteil)

Anlage 4. Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug)

ANHANG III: EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen

ANHANG IV: Beispiel für eine Versuchsanordnung zur Dauerprüfung der Retraktoren

ANHANG V: Beispiel für eine Versuchsanordnung zur Prüfung der Verriegelung von Retraktoren mit Notverriegelung

ANHANG VI: Beispiel für eine Einrichtung zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Retraktoren gegen Staub

ANHANG VII: Beschreibung des Prüfwagens, des Sitzes, der Verankerung und der Bremseinrichtung

ANHANG VIII: Beschreibung der Prüfpuppe

ANHANG IX: Verzögerungskurve des Prüfwagens

ANHANG X: Betriebsanleitung

ANHANG XI: Prüfung eines gemeinsamen Verschlusses

ANHANG XII: Abrieb- und Mikroschlupfprüfung

ANHANG XIII: Korrosionsprüfung

ANHANG XIV: Chronologischer Ablauf der Prüfungen

ANHANG XV: Einbau der Sicherheitsgurte mit Übersicht über Gurt- und Retraktortypen

ANHANG XVI: Übereinstimmung der Produktion

Anhang I wird wie folgt geändert:

- Nr. 0 erhält folgende Fassung:

"0. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge gemäß Artikel 9 und zur getrennten Benutzung, d. h. einzeln von Personen mit der Größe von Erwachsenen bestimmt sind, die nach vorne oder nach hinten gerichtete Sitze einnehmen."

- Nach der Nummer 1. 22. werden fünf neue Nummern mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"1. 23. 'Bezugsbereich' der Bereich zwischen zwei senkrechten 400 mm voneinander entfernten und zum H-Punkt symmetrischen Längsebenen, der durch Drehung der Prüfanordnung von der Vertikalen in die Horizontale wie im Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschrieben, bestimmt wird. Die Prüfanordnung ist, wie in diesem Anhang beschrieben, zu positionieren und auf eine Hoechstlänge von 840 mm einzustellen.

1. 24. 'Airbag-Einrichtung' eine Einrichtung, die zur Ergänzung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeuge eingebaut wird. Dabei handelt es sich um Systeme, bei denen im Falle eines schweren Aufpralls auf das Fahrzeug automatisch ein elastisches Kissen aufgeblasen wird, das dazu bestimmt ist, durch Kompression des darin enthaltenen Gases die Schwere des Aufschlags eines oder mehrerer Körperteile eines Fahrzeuginsassen auf Teile des Innenraums zu begrenzen.

1. 25. 'Beifahrer-Airbag' eine Airbag-Einrichtung zum Schutz von Insassen auf anderen Sitzen als dem Fahrersitz im Falle eines Frontalaufpralls.

1. 26. 'Kinderrückhalteeinrichtung' eine Einrichtung, die sich aus Bauteilen zusammensetzt, zu denen eine Kombination aus Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluß, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen zusätzlich ein Sitz und/oder Aufprallschutz gehören, die an einem Kraftfahrzeug befestigt werden können. Sie muß ferner so gebaut sein, daß sie im Falle eines Aufpralls oder einer plötzlichen Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für ihren Benutzer durch Einschränkung der Beweglichkeit seines Körpers verringert.

1. 27. 'Nach hinten gerichtet' in die der normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs entgegengesetzte Richtung gerichtet."

- Die Nummern 1.8.4.1. und 1.8.4.2. erhalten folgende Fassung:

"1.8.4.1. Verzögerung des Farhrzeugs (einfache Empfindlichkeit).

1.8.4.2. Eine Kombination aus der Verzögerung des Fahrzeugs, des Abrollens des Gurtbandes oder sonstiger automatischer Mittel (mehrfache Empfindlichkeit)."

- Nummer 2.1.1. erhält folgende Fassung:

"2.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Sicherheitsgurtes ist vom Hersteller zu stellen.

Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Rückhaltesystems ist vom Hersteller oder vom Hersteller des Fahrzeugs in das sie eingebaut werden soll, zu stellen."

- Nummer 2.1.2. erhält folgende Fassung:

"2.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 des Anhangs II enthalten. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind die folgenden Probestücke vorzulegen:"

- Nummer 2.1.2.1. wird gestrichen.

- Die Nummern "2.1.2.2., 2.1.2.3. und 2.1.2.4." werden jeweils in "2.1.2.1., 2.1.2.2. und 2.1.2.3." umnumeriert.

- Nummer 2.1.3. erhält folgende Fassung:

"2.1.3. Bei Rückhaltesystemen sind vom Antragsteller dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen des Rückhaltesystems zuständigen technischen Dienst zwei Probestücke vorzulegen. Dazu können zwei Probestücke der unter 2.1.2.1. bezeichneten Gurte gehören und, nach Wahl des Herstellers, entweder ein dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entsprechendes Fahrzeug oder das Teil bzw. die Teile des Fahrzeugs, die vom technischen Dienst für die Prüfung als wesentlich erachtet werden."

- Nach der Nummer 2.4.1.4. wird eine neue Nummer mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"2.4.1.5. Die Verwendung von Werkstoffen, deren Wasserrückhalteeigenschaften denen von Polyamid 6 entsprechen, ist in den mechanischen Teilen, bei denen sich diese Eigenschaften nachteilig auf ihren Betrieb auswirken könnten, unzulässig."

- Nummer 2.4.5.2.1. wird am Ende wie folgt geändert:

"Bei einfacher Empfindlichkeit gemäß 1.8.4.1. gelten lediglich die Vorschriften für die Verzögerung des Fahrzeugs."

- Unter Nummer 2.4.5.2.1.5. wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Diese Anforderung braucht jedoch bei einem Retraktor mit mehrfacher Empfindlichkeit nicht erfuellt zu werden, sofern nur eine Empfindlichkeit von einem äußeren Signal oder einer Energiequelle abhängt und der Ausfall des Signals oder der Energiequelle dem Fahrer durch optische bzw. akustische Mittel angezeigt wird."

- Nummer 2.4.5.2.2. erhält folgende Fassung:

"2.4.5.2.2. Ein Retraktor mit Notverriegelung und mehrfacher Empfindlichkeit, wovon eine auf das Abrollen des Bandes anspricht, muß bei der Prüfung nach 2.7.7.2. den genannten Anforderungen genügen und sich außerdem verriegeln, wenn die in Richtung des Bandauszugs gemessene Gurtbandbeschleunigung mindestens 2,0 G beträgt."

- Nach der Nummer 2.6.1.4.2. wird eine neue Nummer mit folgender Fassung eingefügt:

"2.6.1.5. Abweichend davon dürfen die Verlagerungen bei einem Rückhaltesystem größer sein als unter 2.6.1.3.2. vorgesehen, sofern die an den Sitzen angebrachte obere Verankerung unter die Ausnahmeregelung nach 5.5.4. des Anhangs I der Richtlinie 76/115/EWG fällt. Einzelheiten über das betreffende Rückhaltesystem müssen im Nachtrag zu den Typgenehmigungsbogen gemäß den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II angegeben werden."

- In Nummer 2.7.3. wird "2.1.2.4." durch "2.1.2.2." ersetzt.

- Nummer "2.7.10." (Prüfbericht), die in der Richtlinie 90/628/EWG nicht umnumeriert wurde, erhält die Nummer "2.7.11.".

- Der letzte Satz der Nummer 2.7.11. erhält folgende Fassung:

"Hat die Vorverlagerung der Prüfpuppe die in 2.6.1.3.2. angegebenen Werte überschritten, so ist im Prüfbericht zu vermerken, ob den Anforderungen in 2.6.1.4.1. entsprochen wurde."

- Nummer 2.8.3. erhält folgende Fassung:

"2.8.3. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."

- Nummer 2.8.3.1. erhält folgende Fassung:

"2.8.3.1. Besondere Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen sowie die Häufigkeit der Prüfungen sind in Anhang XVI dieser Richtlinie festgelegt."

- Die Nummern 2.8.3.2. bis 2.8.4.5. werden gestrichen.

- Nummer 3.1.1. erhält folgende Fassung:

"3.1.1. Mit Ausnahme von Klappsitzen (im Sinne der Richtlinie 76/115/EWG) und Sitzplätzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, müssen Sitze von unter Artikel 9 fallenden Fahrzeugen der Klassen M und N (mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) mit Sicherheitsgurten bzw. Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie genügen."

- 3.1.3. wird wie folgt geändert:

"3.1.3. '. . . ist ferner der Einbau von Beckengurten des Typs Br4m zulässig . . .' ('B, Br3 oder' wird gestrichen)."

- Nach der Nummer 3.1.9. werden vier neue Nummern mit folgendem Wortlaut angefügt:

"3.1.10. An jedem Sitzplatz, der in Anhang XV mit dem Symbol>VERWEIS AUF EINEN FILM>

, gekennzeichnet ist, müssen Dreipunktgurte eines im Anhang XV angegebenen Typs eingebaut sein, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:

- Unmittelbar vor dem Sitz befinden sich ein Sitz oder sonstige Fahrzeugteile entsprechend 3.5. der Anlage 1 des Anhangs III der Richtlinie 74/408/EWG oder

- kein Teil des Fahrzeugs befindet sich während der Fahrt im Bezugsbereich oder kann sich darin befinden oder

- Teile des Fahrzeugs innerhalb des genannten Bezugsbereichs entsprechen den Energieaufnahmeanforderungen nach Anlage 6 des Anhangs III der Richtlinie 74/408/EWG

in diesem Fall dürfen Zweipunktgurte des im Anhang XV vorgeschriebenen Typs vorgesehen werden.

3.1.11. Ungeachtet der Vorschriften nach 3.1.12. müssen alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf diesem Sitz versehen sein. Das Warnschild in Form eines gegebenenfalls mit einem erläuternden Text versehenen Piktogramms muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß es für eine Person, die sich anschickt, eine nach hinten gerichtete Kinderrückhalteeinrichtung auf dem betreffenden Sitz anzubringen, leicht sichtbar ist. Ein Beispiel für ein mögliches Piktogramm wird in der Abbildung 1 gezeigt. Auf jeden Fall sollte jederzeit ein dauerhafter Hinweis zu sehen sein, falls die Warnung bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist.

Abbildung 1

Piktogramm>VERWEIS AUF EINEN FILM>

3.1.12. Die Anforderungen nach 3.1.11. gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Mechanismus ausgestattet ist, der das Vorhandensein einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung automatisch erkennt und sicherstellt, daß sich der Airbag nicht entfaltet, wenn eine Kinderrückhalteeinrichtung befestigt ist.

3.1.13. Bei Sitzen, die nur bei stehendem Fahrzeug benutzt werden und die in andere Richtungen gedreht oder angeordnet werden können, gelten die Vorschriften von 3.1.1. nur für die Richtungen, die entsprechend dieser Richtlinie bei auf der Straße fahrendem Fahrzeug für die normale Benutzung bestimmt sind. Eine diesbezügliche Anmerkung ist in den Beschreibungsbogen aufzunehmen."

- Nach der Nummer 3.2.2.4. wird eine neue Nummer mit folgendem Wortlaut angefügt:

"3.2.2.5. Die technischen Dienste müssen sicherstellen, daß, wenn die Schloßzunge im Schloßrahmen eingerastet und der Sitz nicht besetzt ist,

- die mögliche Gurtlose nicht das ordnungsgemäße Anbringen der Kinderrückhaltesysteme gemäß den Herstellerempfehlungen verhindert und

- im Fall von Dreipunktgurten im Beckenbereich durch das Spannen des diagonalen Teilstücks des Gurtes eine Spannung von mindestens 50 N erzielt werden kann."

- Drei neue Nummern mit folgendem Wortlaut werden angefügt:

"4. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den Einbau der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

4.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den Einbau der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme ist vom Hersteller zu stellen.

4.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang II Anlage 2 enthalten.

4.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.

5. Erteilung der EG-Typgenehmigung

5.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

5.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist enthalten in:

5.2.1. Anhang II, Anlage 3 für Anträge nach 2.1.;

5.2.2. Anhang II, Anlage 4 für Anträge nach 4.

5.3. Jedem genehmigten Typ eines Sicherheitsgurtes oder Rückhaltesystems und jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Sicherheitsgurts oder eines Rückhaltesystems oder Fahrzeugtyps zuteilen.

6. Veränderung des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

6.1. Bei Veränderungen des Fahrzeugtyps oder des Typs des Sicherheitsgurts oder der Rückhalteeinrichtung gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG."

Anhang II wird durch den folgenden Anhang II ersetzt:

"ANHANG II

TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

Anlage 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Beschreibungsbogen Nr. . . .

betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von

Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen (77/541/EWG),

zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/36/EG

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. Beschreibung des (der) Fahrzeugs(e), für das (die) die Einrichtung bestimmt ist (sind) [falls zutreffend]

2. Beschreibung der Einrichtung

2.1. Sicherheitsgurt

2.1.1. Bauart des Sicherheitsgurts (Zweipunktgurt, Dreipunktgurt, statisch, automatisch):

2.1.2. Eigenschaften des Gurtgewebes (Werkstoff, Webart, Abmessungen und Farbe):

2.1.3. Retraktortyp (Bezeichnung des Retraktors gemäß Nr. 1.1.3.2.2. des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG):

2.1.3.1. Angaben über zusätzliche Funktionen, falls zutreffend:

2.1.4. Zeichnungen der starren Teile (gemäß Nr. 1.2.1. des Anhangs I der Richtlinie 77/541/EWG):

2.1.5. Abbildung des gesamten Gurtsystems, aus der die starren Teile und deren jeweilige Position ersichtlich sind:

2.1.6. Montageanweisungen, in denen u. a. der Einbau des Retraktors und seines Sensors dargestellt wird:

2.1.7. Die Gurthöhenverstelleinrichtung wird, falls vorhanden, als Teil des Gurtes betrachtet:

2.1.8. Bei einer Vorspannvorrichtung oder einem Vorspannsystem (Gurtstraffer) vollständige technische Beschreibung der Bauweise und Funktion des Sensors, falls vorhanden, einschließlich Angaben zur Art der Aktivierung sowie zur eventuell notwendigen Vermeidung einer unbeabsichtigten Aktivierung:

2.2. Rückhaltesystem

Zusätzlich zu den nach 2.1. erforderlichen Angaben:

2.2.1. Zeichnungen der relevanten Teile der Fahrzeugstruktur sowie möglicher Verstärkungen der Sitzverankerungen:

2.2.2. Zeichnungen des Sitzes, in denen Struktur, Verstelleinrichtung und Befestigungselemente des Sitzes unter Angabe der jeweils verwendeten Werkstoffe dargestellt sind:

2.2.3. Zeichnung oder Foto des Rückhaltesystems im eingebauten Zustand:

Datum, Ordner

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD"ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der

Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1),

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1),

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1),

- den Entzug der Typgenehmigung (1),

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) gemäß der Richtlinie . . ./. . ./EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/ an der selbständigen technischen Einheit (1) (2) vorhanden:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol '?' darzustellen (z. B. ABC??123??).

(3) Gemäß Teil A des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . .

betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen gemäß der Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Bauart:

(Zutreffendenfalls sind die unter 1.3. und 1.4. des Anhangs III vorgeschriebenen Symbole und Zeichen zu verwenden; Angabe zusätzlicher Merkmale, wie Höhenverstellung, Gurtstraffer usw.)

1.2. Fahrzeuge, für die die Einrichtung ausgelegt ist:

1.3. Stelle im Fahrzeug, an der die Einrichtung angebracht ist:

5. Anmerkungen:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 4

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der

Behörde

Benachrichtigung über

- die Typgenehmigung (1),

- die Erweiterung der Typgenehmigung (1),

- die Verweigerung der Typgenehmigung (1),

- den Entzug der Typgenehmigung (1),

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) gemäß der Richtlinie . . ./. . ./EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/ an der selbständigen technischen Einheit (1) (2) vorhanden:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol '?' darzustellen (z. B. ABC??123??).

(3) Gemäß Teil A des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . .

betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Bezeichnung der Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme, die in das Fahrzeug eingebaut werden können

1.1.1. Fabrikmarke:

1.1.2. Bauteil-Typgenehmigungszeichen:

1.1.3. Anbringungsstelle an dem Fahrzeug:

1.2. Sicherheitsgurtverankerungen

1.2.1. Typgenehmigungsnummer:

1.3. Sitze

1.3.1. Typgenehmigungsnummer, falls vorhanden:

5. Anmerkungen: >ENDE EINES SCHAUBILD>

"

Anhang III wird wie folgt geändert:

- Nummer 1.1.2. erhält folgende Fassung:

"1.1.2. In der Nähe des Rechtecks die 'Grundgenehmigungsnummer', die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 77/541/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 04."

- Nummer 2: In den vier Abbildungen wird die Nummer "2439" durch "04 2439" ersetzt.

- In den Nummern 2.1., 2.2., 2.3. und 2.4. wird der Begriff "unter der Nummer 2439" ersetzt durch "gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439".

- Die Anmerkung am Ende von Anhang III erhält folgende Fassung:

Die Grundgenehmigungsnummer und das (die) Zusatzzeichen ist (sind) in der Nähe des Rechtecks anzubringen.

Anhang XV (siehe Richtlinie 90/628/EWG) wird wie folgt geändert:

Die Tabelle sowie die erläuternden Anmerkungen erhalten folgende Fassung:

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

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