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Document 31996L0032

Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten

OJ L 144, 18.6.1996, p. 12–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 019 P. 147 - 169
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 019 P. 15 - 37
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 019 P. 15 - 37

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/32/oj

31996L0032

Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten

Amtsblatt Nr. L 144 vom 18/06/1996 S. 0012 - 0034


RICHTLINIE 96/32/EG DES RATES vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Hoechstgehalten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere Artikel 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit auf Gemeinschaftsebene verbindliche Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln festgelegt werden können, müssen die Vorschriften der Richtlinie 76/895/EWG bezüglich der Schädlingsbekämpfungsmittel Chlormequat, Diazinon, Dicofol, Endosulfan, Fentin und Propoxur in die Richtlinie 90/642/EWG übertragen werden. Dabei sind bestimmte dieser Vorschriften an den technischen und den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Die Kommission erhielt im Rahmen der Richtlinie 90/642/EWG den Auftrag, eine Liste der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zur Genehmigung durch den Rat auszuarbeiten.

In der Richtlinie 90/642/EWG ist vorgesehen, eine Liste von Hoechstgehalten bestimmter Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu erstellen, in der auch das Herbizid Glyphosat in und auf Sojabohnen (3) und das Fungizid Fenarimol in und auf Bananen (4) enthalten sind. Es sind die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln für Sojabohnen und Bananen festzulegen, um den in einigen Drittländern zugelassenen Verwendungszwecken Rechnung zu tragen. Die neuen Hoechstgehalte sind aus ernährungstechnischer Sicht annehmbar. Diese Gehalte dürften den internationalen Handel erleichtern.

In der Richtlinie 90/642/EWG ist vorgesehen, die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln für Iprodion in und auf Rhabarber sowie für Benomyl in und auf Rhabarber und Zucchini festzulegen. Inzwischen sind neue Daten über diese Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen und Erzeugnissen verfügbar. Angesichts dieser Daten sind die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln für Rhabarber und Zucchini nun zu ändern. Die neuen Gehalte sind aus ernährungstechnischer Sicht annehmbar.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Praktiken können Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in pflanzlichen Erzeugnissen, einschließlich Obst und Gemüse, enthalten sein. Daher sind sowohl die einschlägigen Daten über die zugelassenen Verwendungszwecke der Schädlingsbekämpfungsmittel als auch diejenigen über die überwachten Versuche zu berücksichtigen.

Damit die Aufnahme der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit der Nahrung besser eingeschätzt werden kann, ist es ratsam, gleichzeitig gegebenenfalls Hoechstrückstandsgehalte der einzelnen Schädlingsbekämpfungsmittel für die Hauptnahrungsbestandteile festzulegen. Diese Gehalte sind auf die Verwendung der zu einer angemessenen Schädlingsbekämpfung mindestens erforderlichen Mengen bezogen, die so angewendet werden, daß die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch annehmbar ist.

Es sind nunmehr die Hoechstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel, nämlich Disulfoton, Fenbutatinoxid, Mecarbam, Phorat, Propyzamid, Triazophos und Triforin, in pflanzlichen Erzeugnissen festzulegen. Allerdings ist es nicht möglich, Hoechstgehalte an Rückständen für alle Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen und Erzeugnissen festzulegen, da die vorliegenden Daten unzureichend sind.

Nach den derzeitigen Standards reichen die verfügbaren Daten jedoch nicht aus, um die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln für bestimmte Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen und Erzeugnissen festzulegen. In diesen Fällen erscheint eine Hoechstfrist von vier Jahren zur Gewinnung der notwendigen Daten angemessen. Daher sollten die Hoechstgehalte auf der Grundlage dieser Daten bis 30. April 2000 festgelegt werden. Sollten zufriedenstellende Daten nicht vorliegen, so werden die Hoechstgehalte üblicherweise auf der Grundlage der geeigneten Grenze der Bestimmung festgelegt. Innerhalb eines Jahres ab Annahme dieser Richtlinie sind befriedigende Bemühungen zur Gewinnung dieser Daten in die Wege zu leiten.

Die mit dieser Richtlinie festgelegten Hoechstrückstandsgehalte sind im Rahmen der Neubewertung der Wirkstoffe gemäß dem Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) zu überprüfen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Eintragungen zu nachstehenden Schädlingsbekämpfungsmitteln werden gestrichen:

Chlormequat

Diazinon

Dicofol

Endosulfan

Fentin

Propoxur

2. Die folgenden Rubriken werden eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Rubriken unter Nummer 2 werden spätestens am 30. April 2000 gestrichen.

Artikel 2

(1) Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

GLYPHOSAT

In der Spalte mit der Überschrift "Glyphosat" wird der Wert "20,0" neben folgendem Erzeugnis eingetragen:

- in Gruppe "4. Ölsaaten" unter "Sojabohnen".

FENARIMOL

In der Spalte mit der Überschrift "Fenarimol" wird der Wert "0,3" neben folgendem Erzeugnis eingetragen:

- in Gruppe "1. iv) Sonstige Früchte" unter "Bananen".

IPRODION

In der Spalte mit der Überschrift "Iprodion" wird der Wert "0,2" neben folgendem Erzeugnis eingetragen:

- in Gruppe "2. vii) Stengelgemüse" unter "Rhabarber".

BENOMYL

In der Spalte mit der Überschrift "Benomyl" wird der Wert "2,0" neben folgendem Erzeugnis eingetragen:

- in Gruppe "2. vii) Stengelgemüse" unter "Rhabarber".

In der Spalte mit der Überschrift "Benomyl" wird der Wert "0,3" neben folgendem Erzeugnis eingetragen:

- in Gruppe "2. iii) Fruchtgemüse" unter "Zucchini".

(2) Werden bis zum 30. April 2000 für die in Artikel 1 Nummer 2 genannten Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Erzeugnissen keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt, so wird für jede der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Erzeugnissen der Hoechstgehalt 0,05 (6*) eingeführt.

Artikel 3

In Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden folgende Schädlingsbekämpfungsmittel hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. April 1997 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/61/EG (ABl. Nr. L 292 vom 7. 12. 1995, S. 27).

(3) ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 70.

(5) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(6*) Untere Grenze der analytischen Bestimmung.

(7*) Untere Grenze der analytischen Bestimmung.

(8x) Siehe Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2.

(9a) 0,05 (7*)

(10b) 0,02 (8*)

(11c) 0,1 (9*)

(12d) 0,01 (10*)

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