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Document 31996D0350

96/350/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 135, 6.6.1996, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 59 - 61
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 59 - 61
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 59 - 61
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Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 59 - 61

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/05/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/350/oj

31996D0350

96/350/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 135 vom 06/06/1996 S. 0032 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR) (96/350/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die obengenannte Bestimmung ermöglicht es der Kommission, die Anhänge IIA und IIB an die Richtlinie 75/442/EWG anzupassen.

Die Kommission wird bei dieser Aufgabe durch den nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des obengenannten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG werden durch die Anhänge IIA und IIB dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Mai 1996

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

ANHANG IIA

BESEITIGUNGSVERFAHREN

NB: Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D 2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von fluessigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D 3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Holzräume usw.)

D 4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung fluessiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)

D 5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D 10 Verbrennung an Land

D 11 Verbrennung auf See

D 12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren

D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

ANHANG IIB

VERWERTUNGSVERFAHREN

NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R 4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R 6 Regenerierung von Säuren und Basen

R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

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