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Document 31996L0002

Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications

OJ L 20, 26.1.1996, p. 59–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/2/oj

31996L0002

Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications

Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1996 S. 0059 - 0066


RICHTLINIE 96/2/EG DER KOMMISSION vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung über die Konsultation zum Grünbuch über Mobilkommunikation und Personal Communications vom 23. November 1994 legte die Kommission die wichtigsten Maßnahmen für ein künftiges ordnungspolitisches Umfeld dar, das notwendig ist, um das Potential dieses Kommunikationsmittels zu nutzen. Dabei wies sie auf die Notwendigkeit hin, möglichst bald alle noch vorhandenen ausschließlichen und besonderen Rechte in diesem Bereich durch die uneingeschränkte Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und gegebenenfalls durch Änderung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/51/EG (2), aufzuheben. Darüber hinaus erwog die Kommission, Beschränkungen der Mobilnetzbetreiber bei der freien Wahl der zugrundeliegenden Einrichtungen, welche sie zum Betrieb und zum Ausbau ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke benötigen, aufzuheben. Dieser Schritt wurde als notwendig angesehen, um bestehende Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und insbesondere, um Betreibern solcher Netze die Kontrolle über ihre Kosten zu ermöglichen.

(2) Mit seiner Entschließung vom 29. Juni 1995 über die weitere Entwicklung von Mobilkommunikation und Personal Communications in der Europäischen Union (3) unterstützte der Rat die erforderlichen Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 23. November 1994 zum Grünbuch über Mobilkommunikation und Personal Communications aufgeführt sind, und erachtete die Beseitigung ausschließlicher und besonderer Rechte in diesem Bereich als eines der Hauptziele.

(3) Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 14. Dezember 1995 über den Entwurf der Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (4) die vorliegende Richtlinie sowohl hinsichtlich ihrer Grundsätze als auch ihrer Zielsetzungen.

(4) Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits bestimmte Mobilkommunikationsdienste für den Wettbewerb geöffnet und Lizenzierungsverfahren für diese Dienste eingeführt. Die Zahl der vergebenen Lizenzen ist jedoch in einigen Mitgliedstaaten durch eine Ermessensentscheidung begrenzt, oder sie ist, wenn Netzbetreiber mit Fernmeldeorganisationen im Wettbewerb stehen, technischen Beschränkungen wie dem Verbot der Nutzung anderer Infrastrukturen als derjenigen der Fernmeldeorganisationen unterworfen. Viele Mitgliedstaaten haben beispielsweise noch keine Lizenzen für DCS 1800 Mobiltelefonie vergeben.

Außerdem haben einige Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte für bestimmte Mobilkommunikationsdienste und Personal-Communications-Dienste an die einzelstaatlichen Fernmeldeorganisationen vergeben.

(5) Die Richtlinie 90/388/EWG sieht die Aufhebung der besonderen und ausschließlichen Rechte vor, welche die Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten gewähren. Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckte sich jedoch bisher noch nicht auf Mobilfunkdienste.

(6) Wo bisher nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Dienste erbringen dürfen, weil ein Mitgliedstaat ihnen besondere oder sogar ausschließliche Rechte einräumt, könnte eine mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrags unvereinbare Beschränkung vorliegen, soweit diese Beschränkung nicht gemäß anderen speziellen Rechtsvorschriften des Vertrages gerechtfertigt ist, da diese Rechte andere Unternehmen daran hindern, solche Dienstleistungen grenzüberschreitend von und nach anderen Mitgliedstaaten zu erbringen. Im Falle von Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Netzen und -Diensten umfassen die anwendbaren grundlegenden Anforderungen auch die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sowie das Erfordernis, daß funkgestützte, raumgestützte oder terrestrische Anlagen sich nicht gegenseitig stören dürfen. Daraus folgt, vorausgesetzt, die zur Erbringung der Dienstleistung verwendete Ausstattung erfuellt diese grundlegenden Anforderungen, daß die gegenwärtig gewährten ausschließlichen und besonderen Rechte zur Erbringung von Mobilfunkdiensten nicht gerechtfertigt sind und deshalb wie die anderen Telekommunikationsdienste, die schon von der Richtlinie 90/388/EWG erfaßt sind, behandelt werden sollen. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte dementsprechend auf Mobilkommunikationsdienste und Personal-Communications-Dienste ausgedehnt werden.

(7) Bei der Öffnung der Märkte für Mobilkommunikation und Personal Communications für den Wettbewerb sollten die Mitgliedstaaten der Nutzung paneuropäischer Normen, wie GSM, DCS1800, DECT und ERMES, den Vorzug geben, um die Entwicklung und Erbringung von grenzüberschreitenden Mobilkommunikationsdiensten und Personal-Communications-Diensten zu ermöglichen.

(8) Einige Mitgliedstaaten haben zur Zeit Lizenzen für mobile Funkdienste im Frequenzbereich zwischen 1700-1900 Mhz, dem DCS 1800 Standard entsprechend, vergeben. In der Mitteilung der Kommission über die Konsultation zum Grünbuch über Mobilkommunikation und Personal Communications vom 23. November 1994 wurde festgestellt, daß DCS 1800 zur GSM-System-Familie gehört. Die anderen Mitgliedstaaten haben die Erbringung solcher Dienste, selbst wenn Frequenzen in diesem Band zur Verfügung stehen, nicht gestattet und verhindern damit auch deren grenzüberschreitendes Angebot. Auch dies ist unvereinbar mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrages. Um dieser Lage abzuhelfen, müssen Mitgliedstaaten, die dies bisher unterlassen haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Verfahren zur Vergabe solcher Lizenzen einrichten. Dabei sollte der Notwendigkeit, die Investitionen von neu auf den Markt tretenden Unternehmen in diesem Bereich zu fördern, gebührend Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten von der Erteilung von Lizenzen an einen bereits bestehenden Betreiber, zum Beispiel an einen bereits auf ihrem Territorium tätigen GSM-Betreiber, absehen können, wenn nachgewiesen werden kann, daß dies effektiven Wettbewerb verhindern könnte, insbesondere durch die Ausdehnung einer marktbeherrschenden Stellung. Vor allem wenn ein Mitgliedstaat DCS 1800-Lizenzen erteilt oder bereits erteilt hat, dürfen neue Lizenzen an bestehende GSM- oder DCS 1800-Betreiber nur unter Bedingungen erteilt werden, die auf die Aufrechterhaltung eines effektiven Wettbewerbs zielen.

(9) Digitale europäische schnurlose Telekommunikationsdienste (DECT) stellen ebenfalls ein wesentliches Element für die Entwicklung hin zu Personal Communications dar. DECT gewähren eine Alternative zum Ortsanschluß an das öffentliche vermittelte Netz. Am 3. Juni 1991 hat der Rat mit der Richtlinie 91/287/EWG (5) koordinierte Frequenzbänder zur Einführung digitaler europäischer schnurloser Telekommunikation (DECT) in der Gemeinschaft festgelegt, die bis zum 31. Dezember 1991 bereitgestellt werden sollten. Einige Mitgliedstaaten verhindern jedoch durch die Nichtvergabe von Lizenzen an Unternehmen, die damit beginnen wollen, DECT-Dienste anzubieten, den Gebrauch dieser Frequenzen. Sofern Fernmeldeorganisationen besondere Rechte zur Errichtung des öffentlichen vermittelten Netzes gewährt worden sind, wirkt sich die Verweigerung der Lizenz in der Weise aus, daß ihre marktbeherrschende Stellung verstärkt und zugleich das Entstehen von Personal-Communications-Diensten sowie der technische Fortschritt auf Kosten der Benutzer verzögert und behindert wird, was mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag unvereinbar ist. Um dieser Situation abzuhelfen, müssen diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, Verfahren zur Vergabe solcher Lizenzen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einrichten.

(10) Selbst da, wo Lizenzen an konkurrierende Mobilfunkbetreiber vergeben wurden, haben einige Mitgliedstaaten in manchen Fällen einem der Wettbewerber aufgrund einer Ermessensentscheidung besondere rechtliche oder ordnungspolitische Vorteile gewährt, die anderen nicht eingeräumt wurden. In solch einem Fall können diese Vorteile durch besondere Verpflichtungen ausgeglichen werden und hindern die anderen Mitbewerber nicht notwendigerweise daran, in den Markt einzutreten und am Wettbewerb teilzunehmen. Die Vereinbarkeit der gewährten Vorteile mit dem Vertrag muß deshalb in jedem Einzelfall untersucht werden, wobei den Auswirkungen auf die tatsächliche Freiheit anderer Unternehmen, den gleichen Telekommunikationsdienst auf effiziente Weise anzubieten, und der möglichen Rechtfertigung derselben in bezug auf die betreffende Tätigkeit Rechnung zu tragen ist.

(11) Die gegenwärtig auf dem Gebiet der Mobilkommunikation bestehenden ausschließlichen Rechte wurden im allgemeinen Unternehmen, die bereits eine beherrschende Stellung durch den Bau terrestrischer Netze besitzen, oder einem ihrer Tochterunternehmen gewährt. In diesem Fall führt die Gewährung dieser Rechte zu einer Ausdehnung und damit einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung dieser Unternehmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 darstellt. Deshalb sind die ausschließlichen Rechte im Bereich Mobilkommunikation und Personal Communications nicht mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag vereinbar. Diese ausschließlichen Rechte müssen deshalb abgeschafft werden.

(12) Da es außerdem im Hinblick auf neue mobile Dienste schwierig ist, sicherzustellen, daß Fernmeldeorganisationen in Mitgliedstaaten mit geringer entwickelten Netzen, die eine Übergangszeit zur Aufhebung der jenen gewährten ausschließlichen Rechte zum Aufbau und Gebrauch von Infrastrukturen für die Erbringung bestimmter Mobilfunkdienste in Anspruch nehmen können, ihre Stellung nicht dazu ausnutzen, um sie auf den Markt für den betreffenden Mobildienst auszuweiten, müssen diese Mitgliedstaaten davon Abstand nehmen, Lizenzen für solche Mobilfunkdienste an Fernmeldeorganisationen oder mit diesen verbundene Unternehmen zu vergeben, um vertragswidrige Mißbräuche marktbeherrschender Stellungen zu verhindern. Wo jedoch Fernmeldeorganisationen nicht oder nicht mehr über ausschließliche Rechte in bezug auf den Aufbau und die Bereitstellung der öffentlichen Netzinfrastruktur verfügen, sollten diese nicht von vornherein von den Lizenzierungsverfahren ausgeschlossen werden.

(13) Ausschließliche Rechte schränken nicht nur den Marktzutritt ein, sondern beschränken oder verhindern das Angebot von Mobilkommunikation und Personal Communications zum Nachteil der Benutzer, indem sie den technischen Fortschritt in diesem Bereich blockieren. Die Fernmeldeorganisationen haben insbesondere höhere Tarife für Mobilfunk im Vergleich zu den Telefondiensten über das feste Netz beibehalten, und damit den Wettbewerb zum Nachteil ihrer Haupteinkunftsquelle behindert.

Wenn Unternehmen Investitionsentscheidungen im Bereich ihrer ausschließlichen oder besonderen Rechte treffen, haben sie die Möglichkeit, Festnetztechnologien den Vorrang zu geben, wogegen neu in den Markt eintretende Unternehmen Mobilfunk- und Personal-Communications-Technologien nutzen könnten, sogar um mit den Diensten im festen Netz, insbesondere beim Ortsanschluß, konkurrieren zu können. Die Gewährung ausschließlicher Rechte bewirkt daher eine Einschränkung der Entwicklung von Mobilkommunikation und Personal Communications, die mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbar ist.

(14) Um die Bedingungen festzulegen, unter denen Dienstleistungen der Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme erbracht werden dürfen, können die Mitgliedstaaten Lizenzierungs- oder Anmeldeverfahren unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einführen, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen an öffentliche Dienste in Form von gewerblichen Vorschriften sicherzustellen. Anforderungen an öffentliche Dienste in Form von gewerblichen Vorschriften betreffen die Bedingungen der Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und Dienstequalität. Diese Bedingungen können auch die Verpflichtung einschließen, Diensteanbietern Zugang zu Übertragungszeit zu Bedingungen anzubieten, die mindestens so günstig sind wie die Bedingungen, die ein Diensteanbieter erhält, der im Eigentum des Mobilnetzbetreibers steht oder an dem dieser beteiligt ist. Dieser Rahmen läßt die Harmonisierung des Lizenzierungsrahmens in der Gemeinschaft unberührt.

Die Anzahl der Lizenzen darf nur wegen mangelnder Frequenzverfügbarkeit begrenzt werden. Andererseits ist eine Lizenzierung nicht gerechtfertigt, wo ein reines Anmeldeverfahren genügt, um das betreffende Ziel zu erreichen.

Für den Weiterverkauf von Übertragungszeit und die Bereitstellung von Diensten durch selbständige Diensteanbieter oder direkt durch Mobilnetzbetreiber über bereits genehmigte Mobilsysteme ist die Einführung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungsverfahren durch keine der geltenden grundlegenden Anforderungen gerechtfertigt, da diese Dienste nicht unter die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten oder den Betrieb eines Mobilkommunikationsnetzes fallen, sondern im Weiterverkauf genehmigter Dienste bestehen, deren Erbringung oft Bedingungen unterworfen ist, die die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen oder der gewerblichen Vorschriften für eine öffentliche Dienstleistung sicherstellen sollen.

Diese dürfen, abgesehen von der Anwendung von einzelstaatlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, die für alle ähnlichen Wiederverkaufstätigkeiten gelten, nur dem Erfordernis einer Anmeldung ihrer Tätigkeiten bei der einzelstaatlichen Regulierungsbehörde der Mitgliedstaaten, in denen sie diese ausüben wollen, unterworfen werden. Mobilnetzbetreiber könnten andererseits Diensteanbietern den Vertrieb ihrer Dienste verweigern, insbesondere, wenn diese Diensteanbieter nicht einen mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages konformen Verhaltenskodex für Diensteanbieter befolgen, soweit ein solcher Kodex besteht.

(15) Im Zusammenhang mit Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systemen sind Funkfrequenzen entscheidende, aber rare Ressourcen. Die Vergabe von Funkfrequenzen für Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme durch die Mitgliedstaaten nach Kriterien, die nicht objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind, läßt sich nicht mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrages vereinbaren, soweit sie Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligen. Die Entwicklung eines effektiven Wettbewerbs im Telekommunikationssektor kann eine objektive Rechtfertigung für die Ablehnung der Vergabe von Frequenzen an Betreiber sein, die bereits eine marktbeherrschende Stellung auf dem geographischen Markt inne haben.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, daß Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen auf objektiven Gesichtspunkten beruhen und keine diskriminierenden Wirkungen haben. Zu diesem Zweck sollten sie im Hinblick auf die zukünftige Frequenzvergabe für spezifische Kommunikationsdienste ihre Frequenzpläne sowie das Verfahren zur Erlangung von Frequenzen in bestimmten Frequenzbändern veröffentlichen. Die gegenwärtige Frequenzverteilung sollte von den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen überprüft werden. In den Fällen, in denen die Zahl der Lizenzen aus Gründen der Frequenzknappheit beschränkt wurde, sollten die Mitgliedstaaten ferner prüfen, ob der technische Fortschritt es ermöglicht, Frequenzen für weitere Lizenzen verfügbar zu machen. Die Gebühren für die Verwendung der Frequenzen sollten in einem angemessenen Verhältnis stehen und je nach der Anzahl der tatsächlich vergebenen Kanäle erhoben werden.

(16) Derzeit verpflichten die meisten Mitgliedstaaten die Mobilfunkbetreiber, Mietleitungskapazitäten der Fernmeldeorganisationen sowohl für ihre internen Netzverbindungen als auch für die Weiterleitung von Ferngesprächen zu nutzen. Da die Gebühren für Mietleitungen einen wesentlichen Teil der Kosten des Mobilfunkbetreibers ausmachen, verschafft diese Erfordernis der bereitstellenden Fernmeldeorganisation, d. h. meist dem direkten Konkurrenten, einen erheblichen Einfluß auf die Rentabilität und die Kostenstruktur der Mobilfunkbetreiber. Zusätzlich verlangsamen Beschränkungen der Nutzung eigener Infrastruktur und der Nutzung von Infrastruktur Dritter die Entwicklung der Mobilfunkdienste, vor allem deshalb, weil effizientes paneuropäisches Roaming für GSM von der allgemeinen Verfügbarkeit von adressierten Signalisierungssystemen abhängt, einer Technologie, die innerhalb der Gemeinschaft noch nicht flächendeckend von Fernmeldeorganisationen angeboten wird.

Solche Einschränkungen bei der Bereitstellung und der Nutzung von Infrastrukturen beschneiden die Bereitstellung von Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Diensten durch Betreiber anderer Mitgliedstaaten und sind deshalb mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrages unvereinbar. Soweit das Angebot von Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Diensten im Wettbewerb dadurch behindert wird, daß die Fernmeldeorganisation nicht in der Lage ist, die Nachfrage des Mobilfunkbetreibers an Infrastruktur zu decken oder dies nur auf der Grundlage von Tarifen geschieht, die nicht kostenorientiert sind, begünstigen diese Beschränkungen zwangsläufig den von der Fernmeldeorganisation angebotenen Telefondienst im Festnetz, für den die meisten Mitgliedstaaten noch ausschließliche Rechte aufrechterhalten. Die Einschränkung der Bereitstellung und der Nutzung von Infrastruktur verstößt deshalb gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86. Infolgedessen müssen die Mitgliedstaaten diese Beschränkungen aufheben und auf Antrag den betreffenden Mobilfunkbetreibern unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung Zugang zu den notwendigen knappen Ressourcen für die Errichtung ihrer eigenen Infrastruktur, einschließlich Funkfrequenzen, gewähren.

(17) Zahlreiche Mitgliedstaaten haben Mobilfunklizenzen erteilt, durch die gegenwärtig die direkte Zusammenschaltung von Mobilkommunikationssystemen sowie zwischen Mobilsystemen und festen Telekommunikationsnetzen innerhalb eines Mitgliedstaates oder zwischen Systemen in verschiedenen Mitgliedstaaten ohne jegliche technische Rechtfertigung beschränkt wird. Außerdem bestehen Beschränkungen bei der Zusammenschaltung solcher Netze über andere Netze als öffentliche Telekommunikationsnetze. In den betreffenden Mitgliedstaaten sind die Mobilnetzbetreiber verpflichtet, die Zusammenschaltung mit anderen Mobilnetzbetreibern über das Festnetz der Fernmeldeorganisationen durchzuführen. Diese Anforderungen verursachen zusätzliche Kosten und behindern dadurch insbesondere die Entwicklung der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Mobilkommunikationsdiensten in der Gemeinschaft. Sie verstoßen daher gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrags.

Da in den meisten Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte für die Bereitstellung des Sprachtelefondienstes und der öffentlichen Festnetzinfrastruktur fortbestehen, können potentielle Mißbräuche der beherrschenden Stellung der jeweiligen Fernmeldeorganisation nur verhindert werden, wenn die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß die Zusammenschaltung öffentlicher Mobilkommunikationssysteme mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz dieser Fernmeldeorganisationen an bestimmten Schnittstellen ermöglicht wird und daß die Zusammenschaltungsbedingungen nach objektiven Kriterien festgelegt werden, durch die Kosten der Zusammenschaltungsdienstleistung gerechtfertigt, transparent und nichtdiskriminierend sind, im voraus veröffentlicht werden und die nötige Tarifflexibilität ermöglichen, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für verkehrsschwache Zeiten. Außerdem ist Transparenz erforderlich im Hinblick auf die Rechnungslegung der Betreiber, die sowohl feste Netze als auch Mobiltelekommunikationsnetze betreiben. Besondere und ausschließliche Rechte bezüglich der Errichtung von grenzüberschreitender Infrastruktur für Sprachtelefondienst bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Um die vollständige Anwendung dieser Richtlinie bezüglich Zusammenschaltung sicherstellen zu können, müssen der Kommission auf Anfrage Informationen über die Zusammenschaltungsvereinbarungen zur Verfügung gestellt werden.

Die Festlegung der einzelstaatlichen Lizenzierungs- und Zusammenschaltungsverfahren erfolgt unbeschadet ihrer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene durch Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere im Rahmen der Richtlinien zum offenen Netzzugang (ONP - Open Network Provision).

(18) Nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrags sind Ausnahmen von den Regeln des Vertrages, insbesondere von Artikel 86 zulässig, soweit deren Anwendung die Fernmeldeorganisationen an der Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich hindern würde. Die Richtlinie 90/388/EWG gestattet auf dieser rechtlichen Grundlage für einen Übergangszeitraum die Aufrechterhaltung ausschließlicher Rechte für den Sprachtelefondienst.

Der Sprachtelefondienst wird in Artikel 1 der genannten Richtlinie definiert als die kommerzielle Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelten Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann. Der direkte Transport und die Vermittlung von Sprache durch Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Netze erfolgt nicht zwischen zwei Abschlußpunkten des öffentlichen vermittelten Netzes und ist deshalb kein Sprachtelefondienst im Sinne der Richtlinie 90/388/EWG.

Auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 sind jedoch Anforderungen an eine öffentliche Dienstleistung in Form von gewerblichen Vorschriften, die für alle zugelassenen Betreiber von Mobiltelekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gelten, gerechtfertigt. um die Erfuellung von Zielsetzungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie die Erreichung von Flächendeckung oder die Umsetzung gemeinschaftsweiter Normen sicherzustellen.

(19) Bei ihrer Bewertung der für Mobilfunkbetreiber gegenwärtig geltenden Beschränkungen für den Aufbau und die Nutzung ihrer eigenen Infrastruktur und/oder der Nutzung von Infrastrukturen Dritter wird die Kommission ferner die Notwendigkeit zusätzlicher Übergangsfristen für Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen prüfen, wie sie in der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (6) und in der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen (7) gefordert werden. Die Mitgliedstaaten, für die eine solche Ausnahme zutrifft, sind Spanien, Irland, Griechenland und Portugal. Obwohl dies von den Entschließungen nicht erfaßt wird, sollte die Möglichkeit bestehen, eine zusätzliche Übergangsfrist für die Zulassung der direkten Zusammenschaltung von Mobilnetzen zu beantragen. Allerdings erlauben nur einige der genannten Mitgliedstaaten den GSM-Mobilfunkanbietern nicht, ihre eigene Infrastruktur und/oder die Infrastruktur Dritter zu benutzen. Ein besonderes Verfahren muß vorgesehen werden, um mögliche Gründe für die Aufrechterhaltung einer solchen Regelung für Mobilkommunikationsdienste und Personal-Communications-Dienste in einem Übergangszeitraum gemäß den oben erwähnten Entschließungen prüfen zu können.

(20) Diese Richtlinie schließt Maßnahmen nicht aus, die sich im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und bestehender internationaler Verpflichtungen halten und den Zweck verfolgen, Angehörigen der Mitgliedstaaten eine gleichwertige Behandlung in dritten Staaten zu sichern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem neunten Gedankenstrich werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- 'Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Dienste' sind Dienste, ausgenommen Satellitendienste, deren Bereitstellung ganz oder teilweise im Aufbau von Funkverbindungen zu einem Mobilfunkbenutzer besteht und für die ganz oder teilweise Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme in Anspruch genommen werden;

- 'Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme' sind Systeme, die im Aufbau und Betrieb einer Mobilnetzinfrastruktur bestehen, unabhängig davon, ob sie an öffentliche Netzabschlußpunkte angeschlossen ist oder nicht, zur Unterstützung der Übertragung und Bereitstellung von Funkdiensten für Mobilkommunikationsbenutzer;"

b) Der dreizehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- 'grundlegende Anforderungen' die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz oder zu den öffentlichen Telekommunikationsdiensten zu beschränken. Diese Gründe sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, sowie in begründeten Fällen die Interoperabilität der Dienste, der Datenschutz, der Umweltschutz und Bauplanungs- und Raumordnungsziele sowie eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen raumgestützten oder terrestrischen technischen Systemen.

Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Information sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen."

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Diese Richtlinie gilt nicht für den Telex-Dienst."

3. Nach Artikel 3 werden folgende neue Artikel 3a bis 3d eingefügt:

"Artikel 3a

Zusätzlich zu den Erfordernissen des Artikels 2 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die Genehmigungsbedingungen für Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme nach folgenden Grundsätzen festlegen:

i) die Genehmigungsbedingungen dürfen keine anderen als die Bedingungen enthalten, die nach den grundlegenden Anforderungen gerechtfertigt sind, sowie Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen in Form von gewerblichen Vorschriften bei Systemen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind, gemäß Artikel 3;

ii) die Genehmigungsbedingungen für Mobilnetzbetreiber müssen ein transparentes und nicht diskriminierendes Verhalten bei Festnetz- und Mobilnetzbetreibern gewährleisten, die Eigentümer von festen wie auch mobilen Netzen sind;

iii) die Genehmigungsbedingungen dürfen keine ungerechtfertigten technischen Beschränkungen beinhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere nicht die Kombination von Lizenzen verhindern oder das Angebot verschiedener Technologien durch Inanspruchnahme unterschiedlicher Frequenzen beschränken, wenn Multistandardgerät verfügbar ist.

Soweit Frequenzen verfügbar sind, müssen die Mitgliedstaaten Genehmigungen auf der Grundlage von offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren erteilen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl der zu erteilenden Genehmigungen für Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme nur aufgrund grundlegender Anforderungen und nur aus Gründen fehlender Verfügbarkeit von Frequenzen begrenzen, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.

Die Lizenzerteilungsverfahren können Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen in Form von gewerblichen Vorschriften gemäß Artikel 3 berücksichtigen, sofern sie die am wenigsten wettbewerbsbeschränkende Lösung vorschreiben. Die maßgeblichen gewerblichen Vorschriften können den Genehmigungen beigefügt sein.

Die Mitgliedstaaten, denen eine zusätzliche Übergangsfrist zur Aufhebung der Beschränkungen für Infrastruktur gemäß Artikel 3c eingeräumt wurde, dürfen während dieser Frist keine weiteren Mobilkommunikations- oder Personal-Communications-Lizenzen an Fernmeldeorganisationen oder mit diesen verbundene Organisationen erteilen. Soweit Fernmeldeorganisationen nicht oder nicht mehr über ausschließliche Rechte oder besondere Rechte gemäß Artikel 2 erster Absatz Buchstaben b) und c) in bezug auf den Aufbau und die Bereitstellung der öffentlichen Netzinfrastruktur verfügen, dürfen sie nicht von vornherein von diesen Lizenzverfahren ausgeschlossen werden.

Artikel 3b

Die Vergabe der Funkfrequenzen für spezifische Kommunikationsdienstleistungen muß nach objektiven Kriterien erfolgen. Die Verfahren müssen transparent sein und in angemessener Weise veröffentlicht werden.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich das Programm für die Vergabe der für Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Dienste vorbehaltenen Frequenzen gemäß dem im Anhang dargelegten Zeitplan, einschließlich der Zeitpläne für eine künftige Erweiterung dieser Frequenzen, oder stellen diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

Diese Vergabe muß von den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

Artikel 3c

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für Betreiber von Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systemen alle Beschränkungen hinsichtlich des Aufbaus ihrer eigenen Infrastruktur, der Nutzung von durch Dritte bereitgestellter Infrastruktur und der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur, anderer Anlagen und Standorte, vorbehaltlich der Begrenzung der Nutzung dieser Infrastrukturen auf die in ihrer Lizenz oder Genehmigung vorgesehenen Tätigkeiten aufgehoben werden.

Artikel 3d

Unbeschadet der künftigen Harmonisierung der einzelstaatlichen Zusammenschaltungsregeln im Rahmen von ONP sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die direkte Zusammenschaltung zwischen Mobilkommunikationssystemen sowie zwischen Mobilkommunikationssystemen und festen Telekommunikationsnetzen zulässig ist. Zu diesem Zweck müssen Zusammenschaltungsbeschränkungen aufgehoben werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Betreiber von Mobilkommunikationssystemen für die Öffentlichkeit berechtigt sind, ihre Systeme mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenzuschalten. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten in den Lizenzen für die Mobildienste den Zugang zu der notwendigen Anzahl von Anschlußpunkten an das öffentliche Telekommunikationsnetz garantieren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die technischen Schnittstellen, die an solchen Zusammenschaltungspunkten angeboten werden, die Schnittstellen sind, die die Funktionen der Mobildienste so wenig wie möglich einschränken.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Bedingungen für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz der Fernmeldeorganisationen nach objektiven Kriterien festgelegt werden, transparent und nichtdiskriminierend und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind. Sie sorgen dafür, daß im Falle einer Beschwerde die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten uneingeschränkten Zugang zu Zusammenschaltungsvereinbarungen erhalten, und daß diese Information der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird."

4. Im ersten Satz des Artikels 4 wird vor den Worten "öffentliche Netze" das Wort "feste" eingefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen sich nicht weigern, unbeschadet des Artikels 2 der Richtlinie 90/388/EWG und vorbehaltlich des untenstehenden Absatzes 4 mindestens eine Genehmigung für den Betrieb von Mobilsystemen nach der DCS-1800-Norm spätestens nach Verabschiedung eines Beschlusses durch den Europäischen Ausschuß für Funkangelegenheiten über den Zugang zu DCS-1800-Frequenzen oder jedenfalls spätestens zum 1. Januar 1998 zu erteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 die Erteilung von Genehmigungen für Anwendungen für den öffentlichen Zugang/Telepoint, einschließlich Genehmigungen für den Betrieb von Systemen nach der DECT-Norm vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an nicht mehr verweigern.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Kombination von Mobiltechnologien oder Systemen nicht beschränken, insbesondere wenn Multistandardgerät verfügbar ist. Dehnen sie bestehende Lizenzen auf solche Kombinationen aus, so stellen sie sicher, daß eine solche Ausdehnung gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit erforderlich, Maßnahmen, um die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, den effektiven Wettbewerb zwischen Betreibern von Systemen, die auf den betreffenden Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, zu gewährleisten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Auskünfte, die es der Kommission ermöglichen festzustellen, ob sie den Vorschriften des Artikels 1 und des Artikels 2 Absatz 2 nachgekommen sind.

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission bis spätestens 1. Januar 1998 alle Auskünfte, die es der Kommission ermöglichen festzustellen, daß sie Artikel 2 Absatz 1 nachgekommen sind.

Artikel 4

Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine zusätzliche Umsetzungsfrist von bis zu fünf Jahren beantragen, in der die Bedingungen gemäß den Artikeln 3c und 3d Absatz 1 der Richtlinie 90/388/EWG ganz oder teilweise zu erfuellen sind, soweit dies gerechtfertigt ist, um notwendige strukturelle Anpassungen zu erreichen. Ein solcher Antrag muß eine detaillierte Beschreibung der geplanten Anpassungen und eine genaue Übersicht über den für die Umsetzung vorgesehenen Zeitplan enthalten. Die erteilten Informationen müssen interessierten Parteien auf Anfrage zugänglich gemacht werden.

Die Kommission prüft diese Anträge und trifft innerhalb von drei Monaten eine mit Gründen versehene Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum eine zusätzliche Übergangsfrist gewährt wird.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 49.

(3) ABl. Nr. C 188 vom 22. 7. 1995, S. 3.

(4) Entschließung A4-0306/95.

(5) ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 45.

(6) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10.

(7) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 49.

ANHANG

1. Frequenzbänder für Mobilfunksysteme

(Angabe der Anzahl von Kanälen, des Dienstes, für den sie zugewiesen werden und des Datums, an dem die Zuweisung überprüft wird).

2. Frequenzbänder, die im nächsten Jahr für Mobilfunksysteme bereitgestellt werden.

3. Verfahren, die für die Zuweisung dieser Frequenzen für bestehende oder neue Betreiber in Aussicht genommen werden.

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