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Document 31996R0068
Commission Regulation (EC) No 68/96 of 18 January 1996 on the country nomenclature for the external trade statistics of the Community and statistics of trade between Member States (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 14, 19.1.1996, p. 6–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996
Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1996 S. 0006 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 68/96 DER KOMMISSION vom 18. Januar 1996 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 9 der genannten Verordnung ist es Aufgabe der Kommission, das Länderverzeichnis zu erstellen. Die am 1. Januar 1995 gültige Fassung des Länderverzeichnisses war im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3079/94 der Kommission (2) enthalten; ab 1. Januar 1996 sind einige kleinere Änderungen vorzunehmen, um den neuen statistischen und technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Warenverkehr mit Drittländern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die ab 1. Januar 1996 gültige Fassung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang. Artikel 2 Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Januar 1996 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10. (2) ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 17. ANHANG LÄNDERVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN (ab 1. Januar 1996 gültige Fassung) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>