EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R0068

Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 14, 19.1.1996, p. 6–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/68/oj

31996R0068

Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission vom 18. Januar 1996 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1996 S. 0006 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 68/96 DER KOMMISSION vom 18. Januar 1996 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 der genannten Verordnung ist es Aufgabe der Kommission, das Länderverzeichnis zu erstellen.

Die am 1. Januar 1995 gültige Fassung des Länderverzeichnisses war im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3079/94 der Kommission (2) enthalten; ab 1. Januar 1996 sind einige kleinere Änderungen vorzunehmen, um den neuen statistischen und technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Warenverkehr mit Drittländern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ab 1. Januar 1996 gültige Fassung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 1996

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 17.

ANHANG

LÄNDERVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN

(ab 1. Januar 1996 gültige Fassung)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top