EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0514

95/514/EG: Entscheidung des Rates vom 29. November 1995 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

OJ L 296, 9.12.1995, p. 34–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 13/04/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/514/oj

31995D0514

95/514/EG: Entscheidung des Rates vom 29. November 1995 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

Amtsblatt Nr. L 296 vom 09/12/1995 S. 0034 - 0040


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. November 1995 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (95/514/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Australien, Bulgarien, Kanada, der Schweiz, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Israel, Marokko, Neuseeland, Polen, Rumänien, Argentinien, Chile, der Slowakei, Slowenien, der Türkei, Uruguay, den Vereinigten Staaten von Amerika und Südafrika bestehen Vorschriften über die amtliche Kontrolle von Saatgut. Diese schreiben eine amtliche Feldbesichtigung bei der Saatguterzeugung vor.

Gemäß den vorgenannten Vorschriften können Basispflanzgut, Zertifiziertes Saatgut und Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation grundsätzlich nach den OECD-Regeln für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, amtlich zertifiziert und seine Packungen gemäß diesen Regeln amtlich verschlossen werden. Ferner sehen diese Vorschriften die Stichprobennahme und Prüfung des Saatguts gemäß den Verfahren der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) vor.

Diese Vorschriften sowie ihre Anwendung in den jeweiligen Drittländern sind geprüft worden; dabei konnte festgestellt werden, daß die vorgeschriebenen Feldbesichtigungen den Voraussetzungen entsprechen, die in den eingangs genannten Richtlinien festgelegt sind. Die Anforderungen, denen das in diesen Ländern geerntete und kontrollierte Saatgut hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der Bestimmungen über seine Prüfung, Identitätssicherung, Kennzeichnung und Kontrolle unterworfen ist, bieten die gleiche Gewähr wie die Anforderungen, die für das in der Gemeinschaft geerntet und kontrollierte Saatgut gelten.

Die Entscheidung 85/355/EWG (5), mit der die Gleichstellung von Feldbesichtigungen in den obengenannten Ländern festgestellt wurde, und die Entscheidung 85/356/EWG (6), mit der die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut festgestellt wurde, sind am 30. Juni 1995 abgelaufen. Daher ist eine neue Entscheidung erforderlich.

Im Hinblick darauf, daß die OECD-Systeme für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, auf welche die vorliegende Entscheidung gestützt ist, möglicherweise in naher Zukunft geändert werden, erscheint es angebracht, die Fortführung der Gleichstellung durch diese Entscheidung auf 18 Monate zu begrenzen.

Diese Entscheidung schließt eine mögliche Erneuerung der Gleichstellung betreffend Zypern, wo während der Anwendungsdauer der Entscheidungen 85/355/EWG und 85/356/EWG keine Saatguterzeugung und Feldbesichtigung stattgefunden haben, nicht aus.

Ungeachtet dieser Entscheidung können gemeinschaftliche Feststellungen aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen, auf denen diese Feststellungen beruhen, offensichtlich nicht mehr gegeben sind. Daher sollten weitere praktische Erfahrungen hinsichtlich des aus den genannten Ländern stammenden Saatguts durch Anbau und Kontrolle von Proben im Rahmen der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen gesammelt werden.

Verschiedene Bestimmungen dieser Entscheidung können technischen Änderungen unterliegen, die zur Verfahrensvereinfachung nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen erfolgen sollten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird festgestellt, daß die Feldbesichtigungen von Vermehrungsbeständen für die Erzeugung von Saatgut der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" und "Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation", die in den im Anhang Teil I aufgeführten Ländern von den dort genannten Stellen bei den dort jeweils angegebenen Arten durchgeführt werden, den Voraussetzungen der Anlage I Teil A der Richtlinie 66/400/EWG und der jeweiligen Anlage I der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG entsprechen, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs Teil II Buchstabe A dieser Entscheidung erfuellt sind.

Artikel 2

Es wird außerdem festgestellt, daß das in den im Anhang Teil I aufgeführten Ländern geerntete Saatgut der Kategorien "Basissaatgut", "Zertifiziertes Saatgut" und "Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation", das von den dort genannten Stellen amtlich kontrolliert worden ist und zu den dort jeweils angegebenen Artengruppen oder Arten gehört, dem in der Gemeinschaft geernteten Saatgut der entsprechenden Kategorien gleichsteht und den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs Teil II Buchstabe B dieser Entscheidung erfuellt sind.

Artikel 3

(1) Im Sinne von Artikel 2 ist auch Saatgut gleichgestellt, das nicht von einer Stelle des Erzeugerlandes amtlich anerkannt worden ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

- Das Saatgut ist in der Gemeinschaft geerntet und dort der vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigung unterworfen worden, und

- das Saatgut ist von einer im Anhang bei der entsprechenden Art aufgeführten Stelle des Landes amtlich anerkannt worden, in dem das Saatgut der vorhergehenden Generation, das entweder in der Gemeinschaft oder in diesem Land erzeugt wurde, amtlich anerkannt worden ist.

(2) Nach dem Verfahren der Artikel 21 der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG und 66/402/EWG und des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG kann abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich des vorliegenden Artikels die Gleichstellung des in bestimmten Drittländern geernteten Saatguts unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß den betroffenen Ländern gemäß dieser Entscheidung die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen gewährt und das Saatgut in diesen Ländern der vorgeschriebenen Feldbesichtigung unterworfen ist.

Artikel 4

Erfolgt innerhalb der Gemeinschaft eine "Neuetikettierung" oder "Wiederverschließung" gemäß den OECD-Regeln, so gelten die in den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG aufgeführten Bestimmungen für das Wiederverschließen von in der Gemeinschaft erzeugtem Saatgut entsprechend, unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden OECD-Regeln. Zu diesem Zweck dürfen keine EG-Etiketten verwandt werden.

Die Bedingungen, unter denen Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 gemacht werden können, werden gegebenenfalls nach dem Verfahren der Artikel 21 der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG und 66/402/EWG und des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG beschlossen.

Artikel 5

Die technischen und verwaltungsmäßigen Änderungen des Anhangs, mit Ausnahme derer, die Spalte 1 der Tabelle im Anhang Teil I betreffen, erfolgen nach dem Verfahren der Artikel 21 der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG und 66/402/EWG und des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 95/6/EG (ABl. Nr. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 30).

(4) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/20/EG (ABl. Nr. L 28 vom 7. 2. 1995, S. 11).

(6) ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/20/EG (ABl. Nr. L 28 vom 7. 2. 1995, S. 11).

ANHANG

TEIL I

Land, Stelle und Art

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II

A. Anforderungen an die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern

1. Die Feldbesichtigung wird nach den einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der OECD-Regeln für die sortenmäßige Zertifizierung von nachstehendem Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, durchgeführt:

- Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 66/400/EWG aufgeführten Beta vulgaris;

- Saatgut von Futter- und Ölpflanzen bei den in den Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG aufgeführten Arten;

- Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.;

- Mais- und Sorghumsaatgut bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.

Die Feldbesichtigung wird durch die in Spalte 2 der Tabelle in Teil I dieses Anhangs aufgeführten Stellen des Erzeugerlandes oder unter der Verantwortung dieser Stellen durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Landes vorgenommen, sofern diese Personen an dem Ergebnis der Feldbesichtigung kein Gewinninteresse haben.

2. Das geerntete Saatgut befindet sich in einer amtlich verschlossenen Packung, die mit dem besonderen OECD-Etikett für noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut versehen ist. Es enthält folgende zusätzliche Angaben:

- Bezugsnummer des Basissaatguts,

- Name des Mitgliedstaats, der die Anerkennung des Basissaatguts vorgenommen hat.

3. Das geerntete Saatgut wird von einem amtlichen Zeugnis begleitet, das folgende Angaben trägt:

- die Größe der Anbaufläche,

- die Menge des geernteten Saatguts,

- die Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die an ihn gestellten Anforderungen erfuellt.

4. Im Falle Südafrikas findet die unter Nummer 1 vierter Gedankenstrich aufgeführte Anforderung keine Anwendung. In diesem Fall wird die Feldbesichtigung nach den einzelstaatlichen Regeln vorgenommen.

B. Anforderungen an in dritten Ländern erzeugtes Saatgut

1. Das Basissaatgut, das Zertifizierte Saatgut und das Zertifizierte Saatgut der ersten Generation werden nach den OECD-Regeln für die sortenmäßige Zertifizierung von nachstehendem Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, amtlich zertifiziert und die Packungen amtlich verschlossen und gekennzeichnet; die Saatgutpartien werden von dem im Rahmen dieser OECD-Regeln vorgeschriebenen Bescheinigungen begleitet:

- Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 66/400/EWG aufgeführten Beta vulgaris;

- Saatgut von Futter- und Ölpflanzen bei den in den Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG aufgeführten Arten;

- Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.;

- Mais- und Sorghumsaatgut bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.

Ferner hat das Saatgut den gemeinschaftlichen Regeln mit Ausnahme derjenigen betreffend die Sortenechtheit und -reinheit zu entsprechen.

2. Die Feldbesichtigung und die Prüfung der vom Saatgut einzuhaltenden Anforderungen werden durch die in Spalte 2 der Tabelle in Teil I dieses Anhangs aufgeführten Stellen des Erzeugerlandes oder unter der Verantwortung dieser Stellen durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Landes vorgenommen, sofern diese Personen an dem Ergebnis der Feldbesichtigung oder Prüfung kein Gewinninteresse haben.

3. Die Anforderungen, denen das Saatgut gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2 entsprechen muß, ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

- Richtlinie 66/400/EWG, Anlage I Abschnitt B,

- Richtlinie 66/401/EWG, Anlage II,

- Richtlinie 66/402/EWG, Anlage II,

- Richtlinie 69/208/EWG, Anlage II.

Für die Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen sind die amtlichen Proben gemäß den ISTA-Regeln zu entnehmen. Ihr Gewicht hat dem in diesen Methoden vorgeschriebenen Gewicht unter Berücksichtigung des in folgenden Vorschriften genannten Gewichts zu entsprechen:

- Richtlinie 66/400/EWG, Anlage II zweite Zeile,

- Richtlinie 66/401/EWG, Anlage III Spalten 3 und 4,

- Richtlinie 66/402/EWG, Anlage III Spalten 3 und 4,

- Richtlinie 69/208/EWG, Anlage III Spalten 3 und 4.

Die Prüfung wird amtlich gemäß den ISTA-Regeln durchgeführt.

4. Die Aufschrift auf der Verpackung des Saatguts muß folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:

4.1. Es sind folgende amtliche Angaben zu machen:

- bei Zertifiziertem Saatgut die Bezugsnummer des Basissaatguts und das Land, in dem das Saatgut amtlich zertifiziert worden ist;

- die Erklärung, daß das Saatgut den gemeinschaftlichen Regeln mit Ausnahme derjenigen betreffend die Sortenechtheit und -reinheit entspricht: "Das Saatgut entspricht den Gemeinschaftsregeln und -normen";

- die Erklärung, daß das Saatgut gemäß den gebräuchlichen internationalen Methoden einer Stichprobe unterzogen und geprüft worden ist: "Gemäß den ISTA-Regeln für orangefarbene oder grüne Berichte von . . . (Name oder Initialen der ISTA-Saatgutprüfstation) einer Stichprobe unterzogen und untersucht";

- das Datum der amtlichen Verschließung;

- wenn Saatgut gemäß den OECD-Regeln neu etikettiert und wiederverschlossen worden ist, ferner die Erklärung, daß dieser Vorgang stattgefunden hat, das Datum der letzten Wiederverschließung und die dafür verantwortlichen Behörden;

- das Erzeugerland;

- das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder der Samenknäuel bei Betarübensaatgut;

- bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Angabe der Art des Zusatzes sowie des ungefähren Verhältnisses zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Diese Angaben können entweder auf dem OECD-Etikett oder einem zusätzlichen amtlichen Etikett aufgeführt werden, das den Namen der Stelle und des Landes enthält. Das etwaige Etikett des Lieferanten muß so aussehen, daß es nicht mit dem zusätzlichen amtlichen Etikett verwechselt werden kann.

4.2. In der Packung befindet sich ein amtlicher Vermerk, der mindestens die Bezugsnummer der Partie, die Art und die Sorte sowie bei Betarübensaatgut außerdem gegebenenfalls den Hinweis erhält, daß es sich um Monogermsaatgut oder um Präzisionssaatgut handelt.

Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Mindestangaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind oder wenn ein selbstklebendes Etikett oder ein nicht zerreißbares Etikett verwendet wird.

4.3. Eine etwaige chemische Behandlung des Saatguts sowie der verwendete Wirkstoff sind auf dem amtlichen Etikett oder auf einem besonderen Etikett sowie auf oder in der Packung zu vermerken.

4.4. Alle für die amtlichen Etiketten, die amtlichen Vermerke und die Packungen erforderlichen Angaben sind mindestens in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft aufzuführen.

5. Die Saatgutpartien werden von einem orangefarbenen oder grünen ISTA-Bericht begleitet, aus dem die Angaben betreffend die Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 3 hervorgehen.

6. Bei Basissaatgut der Sorten, deren Erhaltung ausschließlich in der Gemeinschaft erfolgt, muß das Saatgut der vorhergehenden Generation in der Gemeinschaft erzeugt worden sein.

Bei Basissaatgut von anderen Sorten muß das Saatgut der vorhergehenden Generation unter der Verantwortung der Person, die für die Erhaltungszüchtung entsprechend dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder, wenn die Sorte noch nicht in diesem eingetragen ist, entsprechend dem nationalen Katalog des Mitgliedstaats verantwortlich ist, in dem die Sorte zugelassen ist, in der Gemeinschaft oder in einem Drittland erzeugt worden sein, dem gemäß der Entscheidung 92/420/EWG (1) die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen gewährt worden ist.

Bei Basissaatgut von hybriden Sorten kann das Saatgut der vorhergehenden Generation auch unter der Verantwortung der vorgenannten Person in einem Drittland erzeugt worden sein, in dem die Komponenten der Sorte erhalten werden.

7. Bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Generation muß das Basissaatgut, von dem es abstammt, wie folgt erzeugt und amtlich geprüft und anerkannt worden sein:

- entweder in der Gemeinschaft oder

- in einem Drittland, dem gemäß dieser Entscheidung für die Erzeugung von Basissaatgut der betreffenden Art die Gleichstellung gewährt worden ist, sofern es aus gemäß Nummer 6 erzeugtem Saatgut erzeugt worden ist.

8. Im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Probenahme, Kontrolle und Erteilung von Saatgutkontrollzeugnissen abweichend von Nummer 4.1 dritter Gedankenstrich und von Nummer 5 durch staatliche Laboratorien für amtliche Saatgutkontrolle ("Official Seed Testing Laboratories") entsprechend den Regeln des Verbandes der amtlichen Saatgutanalytiker ("Association of Official Seed Analysis" = AOSA) für die Inspektion von Saatgutpartien durchgeführt werden. Dabei gilt folgendes:

- Im Falle der Nummer 4.1 ist folgende Erklärung abzugeben: "Gemäß den AOSA-Regeln von (Name oder Initialen des staatlichen Laboratoriums für amtliche Saatgutkontrolle) einer Stichprobe unterzogen und untersucht", und

- der nach Nummer 5 erforderliche Bericht ist das Zeugnis über die Inspektion der Saatgutpartie ("Lot Inspection Certificate"), das unter Verantwortung der Staatlichen Dienststelle für Saatgutkontrolle ("State Seed Testing Agency") vom staatlichen Laboratorium für amtliche Saatgutkontrolle ausgestellt wird.

Besondere Fälle, in denen diese Abweichung keine Anwendung findet, können nach dem Verfahren der Artikel 21 der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG und 66/402/EWG und des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG festgelegt werden.

9. Im Falle Südafrikas findet die unter Nummer 1 vierter Gedankenstrich aufgeführte Anforderung keine Anwendung. In diesem Fall wird das Saatgut amtlich geprüft und werden seine Packungen nach den einzelstaatlichen Regeln verschlossen und gekennzeichnet.

Das amtliche Etikett enthält unbeschadet der unter Nummer 4.1 genannten Angaben folgende Angaben:

- Zertifizierungsstelle und -land;

- die Bezugsnummer der Partie;

- wenn Saatgut neu etikettiert und wiederverschlossen worden ist, ferner die Erklärung, daß dieser Vorgang stattgefunden hat, das Datum der letzten Wiederverschließung und die dafür verantwortlichen Behörden;

- die Art;

- die Sorte;

- bei Hybridsorten

- bei Saatgut der Kategorie "Basissaatgut": "Inzuchtlinie" oder "Hybride";

- bei Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut": Typ der Hybride und die Bestätigung, daß das Basissaatgut amtlich geprüft worden ist, sofern es nicht in der Gemeinschaft anerkannt wurde;

- das Erzeugerland.

Die Farbe des Etiketts ist:

- weiß bei Basissaatgut,

- blau bei Zertifiziertem Saatgut.

(1) ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 22.

Top