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Document 31995R2479

Verordnung (EG) Nr. 2479/95 der Kommission vom 25. Oktober 1995 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt

OJ L 256, 26.10.1995, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 002 P. 288 - 288
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 003 P. 186 - 186
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 003 P. 186 - 186
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 002 P. 51 - 51

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2014; Aufgehoben durch 32014R0165

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2479/oj

31995R2479

Verordnung (EG) Nr. 2479/95 der Kommission vom 25. Oktober 1995 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 256 vom 26/10/1995 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2479/95 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1995 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, eine betrügerische Benutzung des elektronischen Kontrollgeräts im Straßenverkehr zu unterbinden.

Erfahrungsgemäß und nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, die Verbindungskabel zwischen dem Kontrollgerät und dem Impulsgeber auf andere Weise gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen als wie bisher mit einem durchgehenden Mantel aus rostgeschütztem Stahl mit Kunststoffüberzug und gebördelten Tüllen.

Wegen der Lebensdauer der bestehenden Kontrollgeräte muß diese neue Technologie in die gemeinschaftlichen Vorschriften für den Bau und den Einbau elektronischer Kontrollgeräte übernommen werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird Kapitel V Punkt 5 wie folgt geändert:

"5. Die Verbindungskabel zwischen dem Kontrollgerät und dem Impulsgeber müssen durch einen durchgehenden Mantel aus rostgeschütztem Stahl mit Kunststoffüberzug und gebördelten Tüllen geschützt sein, sofern ein gleichwertiger Schutz gegen unerlaubte Eingriffe nicht auf andere Weise gewährleistet ist (beispielsweise durch elektronische Überwachung wie etwa Zeichengabeverschlüsselung), durch die das Vorhandensein von Einrichtungen innerhalb des Systems aufgespürt wird, die für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts unnötig sind, und die den Zweck haben, den ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgeräts durch Kurzschließen oder Unterbrechung oder durch Änderung der elektronischen Daten des Geschwindigkeits- und Weggebers zu verhindern. Als durchgehend im Sinne dieser Verordnung gilt auch eine Trennstelle mit plombierten Anschlüssen.

Die oben angeführte elektronische Überwachung kann durch eine andere elektronische Kontrolle ersetzt werden, die gewährleistet, daß das Kontrollgerät Bewegungen des Fahrzeugs unabhängig von den Signalen des Geschwindigkeits- und Weggebers aufzeichnen kann."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 1995

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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