EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995D0337

95/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien

OJ L 200, 24.8.1995, p. 1–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 14 - 47
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 124 - 157
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 124 - 157
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 006 P. 17 - 50

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/337/oj

31995D0337

95/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien

Amtsblatt Nr. L 200 vom 24/08/1995 S. 0001 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (Text von Bedeutung für den EWR) (95/337/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 sowie die entsprechenden Bestimmungen der übrigen in Anhang I der Richtlinie 91/692/EWG aufgeführten Richtlinien,

gestützt auf die Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, insbesondere auf Artikel 9a,

gestützt auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, insbesondere auf Artikel 17a,

gestützt auf die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Bericht über die Durchführung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft auf der Grundlage von Fragebögen oder Schemata anzufertigen, die von der Kommission nach Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeitet werden.

In der Entscheidung der Kommission 92/446/EWG (6) legte die Kommission das Schema der Fragebögen fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten ihre Berichte über die Durchführung der gemeinschaftlichen Gewässerschutzrichtlinien zu erstellen haben.

Eine weitere Befragung des Ausschusses hat ergeben, daß diese Fragebögen Erläuterungen und die feinabgestimmten Tabellen enthalten sollten, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten genauer abzufassen und um sicherzustellen, daß die von den Mitgliedstaaten der Kommission gelieferten Informationen umfassend, konsistent und vergleichbar sind.

Die Entscheidung 92/446/EWG ist somit zu ergänzen, ohne die diesbezügliche Berichterstattungspflicht aufzuheben.

Zu den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen hat der Ausschuß nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG in der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist nicht Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/446/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1995

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 247 vom 27. 8. 1992, S. 10.

ANHANG

LISTE DER SCHEMAS

I. Schema des Fragebogens zu folgenden Richtlinien:

- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft;

- Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (1);

- Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend die Grenzwerte und Qualitätsziele für Kadmiumableitungen (2);

- Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges der Alkalichloridelektrolyse (3);

- Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (4) und die

- Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (5),

zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

II. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsfähig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

III. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle der Titandioxid-Produktion (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

IV. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

V. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VIA. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VIB. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Häufigkeit der Probeentnahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VII. Schema des Fragebogens 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VIII. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

I. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 76/464/EWG MIT TOCHTERRICHTLINIEN

Anlage 1: Übersicht zu den Fragen, deren Beantwortung verpflichtend ist, und den Fragen, die nach dem ersten Bericht nur noch bei Änderungen eine Beantwortung erfordern

Anlage 2: Liste der Industriezweige/-prozesse, die von den Fragen zu den Substanzen der Liste I betroffen sind

Anlage 3: Erläuterungen und Beispiele zum Fragebogen (12)

Generelle Anmerkungen:

(*) Fakultative Angaben, wenn verfügbar.

(**) Die Angaben sollten bezogen sein auf jedes Hauptgewässereinzugsgebiet (Gewässer entsprechend Anhang I der Entscheidung 77/795/EWG des Rates (ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/574/EWG (ABl. Nr. L 335 vom 28. 11. 1986. S. 44)) und auf das Küstengebiet (Küstenmeer / Mündungsgewässer / Innere Küstengewässer), um regionalisierte Informationen zu erhalten (13).

A. Maßnahmen der Richtlinie 76/464/EWG für die Stoffe der Liste I

1. Genehmigung von direkten Ableitungen in oberirdische Gewässer (**)

Setzen Sie für die Industriezweige/-prozesse in Anlage 2 die Anzahl aller in Kraft befindlichen Genehmigungen für die direkten Ableitungen in die oberirdischen Gewässer ein. Geben Sie in Klammern an, welcher Prozentsatz von allen derartigen Ableitungen damit genehmigt ist, siehe auch Frage A6 (14).

(Artikel 3 Absatz 1)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Betroffene Industriezweige/-prozesse

1980 (*)

1985 (*)

1990 (*)

1995

1. Quecksilber .

.

Summe 2. Cadmium .

.

Summe 3. . . .

. Summe .

.

.

.

.

.

17.2. . . .

Summe >ENDE EINES SCHAUBILD>

2. Genehmigung von Ableitungen in Kanalisationen (**)

Setzen Sie für die genannten Industriezweige/-prozesse in Anlage 2 die Anzahl aller in Kraft befindlichen Genehmigungen für die Ableitungen in die Kanalisation ein. Geben Sie in Klammern an, welcher Prozentsatz von allen derartigen Ableitungen damit genehmigt ist, siehe auch Frage A6 (15).

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Betroffene Industriezweige/-prozesse

1980 (*)

1985 (*)

1990 (*)

1995

1. Quecksilber .

.

Summe 2. Cadmium .

.

Summe 3. . . .

. Summe .

.

.

.

.

.

17.2. . . .

Summe >ENDE EINES SCHAUBILD>

3. Emissionsnormen für direkte Ableitungen in oberirdische Gewässer (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten für Genehmigungen direkter Ableitungen in oberirdische Gewässer (siehe Frage A1) (16)?

(Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1)

NB.:

a) Nur die Bandbreite der genehmigten Grenzwerte, basierend auf/abgeleitet von vorhandenen nationalen/regionalen Normen oder EG-Richtlinien.

b) In Klammern das Jahr, in dem diese Emissionswerte in Kraft getreten sind.

c) Emissionsnormen kennzeichnen, die abgeleitet sind von:

- den besten verfügbaren technischen Mitteln (Artikel 6 Absatz 1);

- Qualitätszielen (Artikel 6 Absatz 2);

- besonderen ökotoxikologischen Bedingungen (Artikel 5 Absatz 2).

d) Wie sind die Emissionsnormen definiert? Wie werden die gemessen und überwacht (Referenzmethoden oder andere)?

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Betroffene Industriezweige/-prozesse

Gesamtfracht

(kg/a)

Abgeleitete Menge, bezogen auf die Produktionskapazität(g/t)

Konzentration

(mg/l)

1. Quecksilber 1.1. Chloralkalielektrolyse .

.

2. Cadmium .

.

3. . . .

.

.

.

.

.

17.2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

4. Emissionsnormen für Ableitungen in Kanalisationen (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten für Genehmigungen von Ableitungen in die Kanalisation (siehe Frage A2) (17)?

(Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1)

NB:

Die gleichen Anmerkungen a) bis d) wie zur Frage A3.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Betroffene Industriezweige/-prozesse

Gesamtfracht

(kg/a)

Abgeleitete Menge, bezogen auf die Produktionskapazität(g/t)

Konzentration

(mg/l)

1. Quecksilber 1.1. Chloralkalielektrolyse .

.

.

2. Cadmium .

.

.

3. . . .

.

.

.

.

.

.

17.2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

5. Fristen für Genehmigungen und/oder Emissionen

Welche zeitlichen Fristen gelten allgemein für die Einhaltung der Genehmigungen (Geltungsdauer) und die Einhaltung der Emissionsnormen?

(Artikel 3 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Betroffene Industriezweige/-prozesse

Wann ist der EWG-Standard

bei allen Anlagen des

betroffenen Sektors

eingehalten (Jahr)?

Geltungsdauer der Einzelgenehmigungen (Nur Durchschnitt und/oder Bandbreite

angeben)

1. Quecksilber 1.1. Chloralkalielektrolyse .

.

2. Cadmium .

.

3. . . .

.

.

.

.

.

.

.

17.2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

6. Emissionen (Frachten) in die oberirdischen Gewässer (**)

Geben Sie die Gesamtmenge der genehmigten Emissionen der abgeleiteten Substanzen der Liste I an (18).NB:

a) Erwartete Emissionen für 1998.

b) Geben Sie an, welcher Prozentsatz von allen derartigen Emissionen genehmigt ist. Welchen Prozentsatz dürften diejenigen beitragen, die unter die Schwellenwerte fallen?

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Jahr

Stoffe (kg/a) von Direkteinleitern (A1)

1.

2.

3.

. . . . . . . . . . . . . .

17.

1995 1998 (*) *** >ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Jahr

Stoffe (kg/a) von Indirekteinleitern (A2)

1.

2.

3.

. . . . . . . . . . . . . .

17.

1995 1998 (*) *** >ENDE EINES SCHAUBILD>

7. Inventar

Geben Sie die fünf größten Ableitungen für jeden der 17 Stoffe der Liste I sowie die jeweiligen Genehmigungsbedingungen an (19).

(Artikel 11)

Erlaubte Ableitungen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Nummer

Name, Typ oder Industriezweig/-prozeß, Jahr

der Genehmigung,

Ortsangabe

Gesamtfracht

(kg/a)

Abgeleitete

Menge pro

Produktionskapazität/

verwendete Menge

(g/t)

Konzentration

(mg/l)

Geltungsdauer

(5 Jahre)

1. Quecksilber 1 2 3 4 5 2. Cadmium 1 2 3 4 5 .

.

.

.

.

.

17. Trichlorbenzol 1 2 3 4 5 >ENDE EINES SCHAUBILD>

8. Qualitätsziele für oberirdische Gewässer (**)

Welche Qualitätsziele/-normen, bezogen auf die Genehmigung von Ableitungen in oberirdische Gewässer, gelten für die oberirdischen Gewässer, Sedimente und Biota?

(Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2)

NB:

a) Oberirdische Gewässer umfassen:

- oberirdische Binnengewässer,

- Mündungsgewässer,

- innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer,

- Küstenmeere.

b) Geben Sie in Klammern das Jahr an, in dem diese Qualitätsziele in Kraft getreten sind.

c) Geben Sie den Definitionsbereich für Sedimente und Biota an, z. B. Sedimente mit oder ohne Schwebstoffe (Kornfraktionsbereich) und welche ausgewählten Biotypen.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1.-17. (Name des Stoffes)

Oberirdische

BinnengewässerMündungsgewässerInnere Küstengewässer ohne MündungsgewässerKüstenmeereWasser( )( )( )( )Sediment (1)( )( )( )( )Biota (1)( )( )( )( ). . .. . .. . .(1) Verpflichtend, soweit hier für bestimmte Stoffe (z. B. DDT, PCP) ein "Standstill" gilt.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

9. Überwachung (Meßstationen) (**)

Wieviele Meßstationen für die Überwachung der Gewässer (Wasser, Sediment, Biotypen) für jeden der 17 Stoffe der Liste I sind in Betrieb, vgl. A8? Werden die Qualitätsziele eingehalten (20)?

(Vgl. z. B. Artikel 4 der Richtlinie 82/176/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 83/513/EWG . . .)

NB:

a) Das Jahr, seit dem gemessen wird.

b) Geben Sie die verwendeten Überwachungs- und Meßverfahren an.

c) Die Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte einschließlich deren Anzahl und Häufigkeit sind kenntlich zu machen und zu erläutern.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Sonderprogramme

Welche Sonderprogramme für jeden der 17 gefährlichen Stoffe der Liste I gelten (oder werden vorbereitet) in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG und Artikeln mit vergleichbarem Inhalt in den Tochterrichtlinien (vgl. Artikel 4 der Richtlinie 84/156/EWG)?

Geben Sie einen kurzen Bericht:

1. Bezeichnung des Stoffes:

2. Angabe diffuser/multipler Quellen oder andere Quellen, die nicht in A3 oder A4 genannt wurden:

3. Zielvorgaben des Programmes:

4. Angabe des vom Programm erfaßten Gebiets:

5. Status des Programmes (verbindliches Programm oder Empfehlung):

6. Geschätzter Emissionsrückgang in dem betreffenden Gebiet (Fracht und %):

7. Jahr der Genehmigung des Programmes:

8. Jahr, in dem das Programm ausläuft:

9. Gegebenenfalls kurze Beschreibung eines geplanten neuen Programmes:B. Maßnahmen für die Stoffe der Liste II

1. Programme zur Verringerung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer durch Stoffe der Liste II einschließlich der Stoffe der Liste I, die noch nicht gemeinschaftlich geregelt sind (Liste I Kandidaten) (**)

(Artikel 7)

Welche besonderen Programme in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG wurden erstellt (oder werden vorbereitet)?

Geben Sie einen kurzen Bericht:

1. Bezeichnung des Stoffes:

2. Angaben von diffusen/multiplen Quellen oder Punktquellen:

3. Zielvorgaben des Programmes (Stoff, Industriezweig):

4. Angabe des vom Programm erfaßten Gebiets:

5. Status des Programmes (verbindliches Programm oder Empfehlung)

6. Geschätzter Emissionsrückgang in dem betreffenden Gebiet (Fracht und %):

7. Jahr der Genehmigung des Programmes:

8. Jahr, in dem das Programm ausläuft:

9. Gegebenenfalls kurze Beschreibung eines geplanten neuen Programmes:

2. Vorbehandlung an der Quelle (**)

Fordern Sie für die Stoffe der Liste II einschließlich der Stoffe der Liste I, die noch nicht gemeinschaftlich geregelt sind, eine Vorbehandlung an der Quelle?

NB: Geben Sie eine kurze Beschreibung des gewählten Überwachungs- und Kontrollansatzes, insbesondere welche Stoffe und Schwellenwerte bei derartigen Ableitungen betrachtet werden.

3. Emissionsnormen für direkte Ableitungen in oberirdische Gewässer (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten in bezug auf die Qualitätsziele als Grundlage für die Prüfung und Genehmigung direkter Ableitungen in die Gewässer (21)?

(Artikel 7 Absatz 2)

NB:

a) Nur die Bandbreite der zulässigen Grenzwerte in vorhandenen nationalen/regionalen Normen oder EG-Richtlinien.

b) In Klammern das Jahr, in dem diese Emissionsnormen in Kraft getreten sind.

c) Emissionsnormen kennzeichnen, die abgeleitet sind von:

- Qualitätszielen (Artikel 7 Absatz 3)

- den letzten wirtschaftlich machbaren technischen Entwicklungen (Artikel 7 Absatz 4).

d) Wie werden die Emissionsnormen definiert und gemessen werden?

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Stoffe

Gesamtfracht (kg/a)

Abgeleitete Menge, bezogen auf die Produktionskapazität/verwendete Menge (g/t)

Konzentration (mg/l)

Andere Grenzwerte ( )Nicht gemeinschaftlich geregelte Stoffe der Liste I

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.) . . .

Stoffe der Liste II

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.) . . .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

4. Emissionsnormen für Ableitungen in die Kanalisationen (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten in bezug auf die Qualitätsziele für die Genehmigung von Ableitungen in die Kanalisationen (22)?

(Artikel 7 Absatz 2)

NB:

Die gleichen Anmerkungen a) bis d) wie zur Frage B3.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Stoffe

Gesamtfracht (kg/a)

Abgeleitete Menge, bezogen auf die Produktionskapazität/verwendete Menge (g/t)

Konzentration (mg/l)

Andere Grenzwerte ( )Nicht gemeinschaftlich geregelte Stoffe der Liste I

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.) . . .

Stoffe der Liste II

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.) . . .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

5. Fristen für Genehmigungen und/oder Emissionen

Welche zeitlichen Fristen gelten allgemein für die Einhaltung der Genehmigungen (Geltungsdauer) und die Einhaltung der Emissionsnormen?

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Stoffe

Wann ist der nationale/regionale Standard bei allen betroffenen Anlagen eingehalten (Jahr)?

Geltungsdauer der Einzelgenehmigungen (Nur Durchschnitt und/oder Bandbreite angeben)

Stoffe der Liste I, die nicht gemeinschaftlich geregelt sind. (Namen) . . .

Stoffe der Liste II (Namen) . . . . .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

6. Emissionen (Frachten) in die oberirdischen Gewässer (**)

Geben Sie die Gesamtmenge der genehmigten Emissionen der wichtigsten abgeleiteten Stoffe (Schwellenwert 50 kg/a) an (23).

NB:

a) Erwartete Emissionen für 1998.

b) Geben Sie an, welcher Prozentsatz von allen derartigen Emissionen genehmigt ist. Welchen Prozentsatz dürften diejenigen beitragen, die unter den Schwellenwert fallen?

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Jahr

Stoffe (kg/a)

Nicht gemeinschaftlich geregelte Stoffe der Liste I

Nicht gemeinschaftliche Stoffe der Liste II

. . . . . .

1995 1998 (*) >ENDE EINES SCHAUBILD>

7. Qualitätsziele für oberirdische Gewässer (**)

Welche Qualitätsziele/-normen gelten in bezug auf die Genehmigung von Ableitungen in oberirdische Gewässer, vgl. B3/B4 (24)?

(Artikel 7 Absatzt 2)

NB:

a) Oberirdische Gewässer umfassen:

- oberirdische Binnengewässer,

- Mündungsgewässer,

- innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer,

- Küstenmeere.

b) Geben Sie in Klammern das Jahr an, in dem diese Qualitätsziele in Kraft getreten sind.

c) Geben Sie die Qualitätsziele/-normen, soweit verfügbar, und den Definitionsbereich für Sedimente und Biota an, z. B. Sedimente mit oder ohne Schwebstoffe (Kornfraktionsbereich) und welche ausgewählten Biotypen.

8. Überwachung (Meßstationen) (**)

Wieviele Meßstationen für die Überwachung der Qualitätsziele für die noch nicht gemeinschaftlich geregelten Stoffe der Liste I und die Stoffe der Liste II sind in Betrieb, vgl. B7 (25)?

NB:

a) Geben Sie die Stoffe an, die gemessen werden.

b) Geben Sie in Klammern das Jahr an, seit dem gemessen wird.

c) Geben Sie die verwendeten Überwachungs- und Meßverfahren an.

d) Welche anderen Parameter werden überwacht (wie z. B. in Anhang II der Entscheidung 77/795/EWG)?

e) Welche Meßergebnisse gebraucht werden, und die Art und Weise ihrer Darstellung sind in A9 angegeben.

C. Maßnahmen für die Stoffe der Liste I und II

1. Ausgaben (Kosten)

Geben Sie die Summe der Investitionskosten für den Bau von Kanalisationen und allen betroffenen Abwasserbehandlungsanlangen an, soweit verfügbar.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(in Millionen ECU)

Zeitraum

Ausgaben

Industrieller Sektor

Kommunaler Sektor

Kanalisationen

Abwasserbehandlungsanlagen

Kanalisationen

Abwasserbehandlungsanlangen

1980-1992 (*) 1993-1995

1996-1998

(***) >ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 1

ÜBERSICHT

Auszug der Fragen, deren Beantwortung verpflichtend ist und die nach dem ersten Bericht und nur bei Änderung der Lage eine Antwort erfordern

Schema eines Fragebogens zur Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

Liste der betroffenen Industriezweige und/oder -prozesse für Substanzen der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG (26)

1. Quecksilber (Richtlinien 82/176/EWG und 84/156/EWG)

1.1. Alkalichloridelektrolyse Industrie (Rückführung der Salzlösung)

1.2. Alkalichloridelektrolyse Industrie (verlorene Salzlösung)

1.3. Chemische Industrien, die Quecksilberkatalysatoren verwenden für die Vinylchloridproduktion

1.4. Chemische Industrien, die Quecksilberkatalysatoren für andere Produktionszweige verwenden

1.5. Herstellung quecksilberhaltiger Katalysatoren, die für die Vinylchloridproduktion verwendet werden

1.6. Herstellung organischer und anorganischer Quecksilberverbindungen, ausgenommen die Herstellung quecksilberhaltiger Katalysatoren, die für die Vinylproduktion verwendet werden

1.7. Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien

1.8. NE-Metallindustrie (Betriebe zur Quecksilberrückgewinnung und Förderung und Feinung von NE-Metallen)

1.9. Betriebe zur Aufbereitung quecksilberhaltiger toxischer Abfälle

1.10. Papierherstellung (27)

1.11. Stahlindustrie (28)

1.12. Kohlekraftwerke (29)

2. Cadmium (Richtlinie 83/513/EWG)

2.1. Zinkbergbau, Blei- und Zinkraffination, NE-Eisenmetallindustrie und Industrie für metallisches Cadmium

2.2. Herstellung von Cadmiumverbindungen

2.3. Pigmentherstellung

2.4. Herstellung von Stabilisatoren

2.5. Herstellung von Primär- und Sekundärbatterien

2.6. Galvanotechnik

2.7. Herstellung von Phosphorsäure und/oder Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralen (30)

3. Hexachlorcyclohexan (HCH) (Richtlinie 84/491/EWG)

3.1. Betrieb zur Herstellung von HCH

3.2. Betrieb zur Extraktion von Lindan

3.3. Betrieb, in dem die Herstellung von HCH und die Extraktion von Lindan vorgenommen wird

3.4. Betriebe zur Lindanformulierung (zur Herstellung von Stoffen für den Pflanzen-, Holz- und Kabelschutz) (31)

4. Tetrachlorkohlenstoff (Richtlinie 86/280/EWG)

4.1. Herstellung von Tetrachlorkohlenstoff durch Perchlorierung (Prozeß einschließlich Waschung)

4.2. Prozeß wie oben, ohne Waschung

4.3. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (einschließlich Hochdruck-Chlorolyseverfahren) und aus Methanol

4.4. Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoff (32)

4.5. Betriebe, die Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel verwenden (33)

5. DDT (Richtlinie 86/280/EWG)

5.1. Produktion von DDT einschließlich Formulierung von DDT auf demselben Gelände

5.2. Betriebe, die DDT außerhalb des Produktionsstandorts formulieren

5.3. Produktion von Dicofol

6. Pentachlorphenol (PCP) (Richtlinie 86/280/EWG)

6.1. Produktion von PCP-Na durch Hydrolyse von Hexachlorbenzol

6.2. Produktion von Pentachlorphenol durch Verseifung (34)

6.3. Produktion von Pentachlorphenol durch Chlorierung (35)

7.-10. Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Richtlinie 88/347/EWG)

7.-10.1. Herstellung von Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin einschließlich Formulierung dieser Stoffe auf demselben Gelände

7.-10.2. Betriebe, die Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin außerhalb des Standortes formulieren (36)

11. Hexachlorobenzol (HCB) (Richtlinie 88/347/EWG)

11.1. HCB-Produktion und -behandlung

11.2. Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlenstoff (CCl4) durch Perchlorierung

11.3. Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren (37)

11.4. Betriebe, die Quintozen und Technazen herstellen (38)

11.5. Betriebe der industriellen Herstellung von Chlor durch Chloralkalielektrolyse mit Graphitelektrode (39)

11.6. Industrielle Kautschukverarbeitungsbetriebe (40)

11.7. Betriebe zur Herstellung pyrotechnischer Produkte (41)

11.8. Betriebe zur Herstellung von Vinylchloriden (42)

12. Hexachlorobutadien (HCBD) (Richtlinie 88/347/EWG)

12.1. Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlenstoff (CCI4) durch Perchlorierung

12.2. Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren (43)

12.3. Industriebetriebe, die HCBD zur Herstellung technischer Produkte verwenden (44)

13. Chloroform (CHCl3) (Richtlinie 88/347/EWG)

13.1. Herstellung von Chlormethanen aus Methanol oder nach einem Verfahren der Kombination von Methanol und Methan

13.2. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung

13.3. Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen

13.4. Herstellung von monomerem Vinylchlorid im Wege der Dichlorethanpyrolyse (45)

13.5. Herstellung von gebleichtem Papier (46)

13.6. Betriebe, die CHCl3 als Lösungsmittel verwenden (47)

13.7. Betriebe, in denen Kühlwasser und andere Abwasser chloriert werden (48)

14. 1,2-Dichlorethan (EDC) (Richtlinie 90/415/EWG)

14.1. Ausschließlich Produktion von 1,2-Dichlorethan (ohne Verarbeitung bzw. Verwendung auf demselben Betriebsgelände)

14.2. Produktion von 1,2-Dichlorethan und Verarbeitung bzw. Verwendung auf demselben Betriebsgelände, mit Ausnahme der Verwendung von EDC für die Herstellung von Ionenaustauschern

14.3. Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan zu anderen Stoffen als Vinylchlorid wie Ethylendiamin, Ehtylenpolyamin, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen

14.4. Verwendung von EDC zum Entfetten von Metallen außerhalb des unter 14.2 genannten Industriebetriebsgeländes

14.5. Verwendung von EDC für die Herstellung von Ionenaustauschern (49)

15. Trichlorethen (TRI) (Richtlinie 90/415/EWG)

15.1. Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER)

15.2. Betriebe, die TRI zum Entfetten von Metallen verwenden

16. Tetrachlorethen (PER) (Richtlinie 90/415/EWG)

16.1. Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER) (TRI-PER-Verfahren)

16.2. Produktion von Tetrachlorkohlenstoff und Tetrachlorethen (TETRA-PER-Verfahren)

16.3. Betriebe, die PER zum Entfetten von Metallen verwenden

16.4. Produktion von Chlorfluorkohlenwasserstoffen (50)

17. Trichlorbenzol (TCB) (Richtlinie 90/415/EWG)

17.1. Produktion von TCB durch Dehydrochlorierung von HCH und/oder Verarbeitung von TCB

17.2. Produktion und/oder Verarbeitung von Chlorbenzolen durch Chlorierung von Benzol

Anlage 3

ERLÄUTERUNG

(zum Schema eines Fragebogens zur Richtlinie 76/464/EWG mit Tochterrichtlinien)

Einleitung

Die vorliegende Erläuterung liefert die genaue Ausarbeitung der Formblätter zusammen mit einer genauen Erläuterung jeder Frage, wie in der Entscheidung der Kommission 92/446/EWG vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien für die Richtlinie 76/464/EWG mit Tochterrichtlinien angekündigt. Sie enthält ferner die vom Ausschuß des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG erbetenen Beispiele für die Beantwortung der Fragen und die dort beratenen Modifizierungen und Feinabstimmungen der Fragen.

Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, zusätzliche Bemerkungen zu den Antworten auf die einzelnen Fragen zu geben, falls sie dies wünschen.

Die Beantwortung des Fragebogens wird dem Beitrittsdatum der Mitgliedstaaten (51) und dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Einhaltung der Richtlinie entweder unter Bezugnahme auf die Qualitätsziele (QZ) entsprechend Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG oder entsprechend den Emissionsnormen (Grenzwerte = GW) zu belegen, und daß der Fragebogen diese Bestimmungen für die Stoffe der Liste I nicht berührt. Die Fragen A3/A4, A5/A6 und A8 sind daher, soweit dies praktisch möglich ist, im Lichte dieser Bestimmungen und gegebenen Bedingungen in Anlage 1 zu beantworten.

Erläuterungen zum Text zur Überschrift:

1. Standardisierte Berichte auf Datenträger

Für die Datensammlung von bestimmten Daten/Informationen auf Datenträger werden ggf. später entsprechende Verfahren vereinbart und Formate mit Erläuterungen vorgelegt.

2. Regionalisierung der Informationen

Falls die genannten Gewässer in dem genannten Anhang I der Entscheidung 77/795/EWG nicht alle Hauptgewässereinzugsgebiete des Mitgliedstaats repräsentieren, sind die fehlenden Gewässer bzw. Einzugsgebiete zu ergänzen, die für eine lückenlose Erfassung des Territoriums notwendig sind.

Andere, regionale Aufteilungen, z. B. nach Verwaltungsgliederungen sind ggf. auch zulässig. Zur genaueren Erläuterung sind entsprechende orohydrographische oder geographische Übersichten der Beantwortung beizufügen.

Erläuterung zu A1/A2:

Die Angaben zu A1 und A2 sollen einen Überblick über die Anzahl aller genehmigten (direkten und indirekten) Ableitungen von den in Anlage 2 genannten Industriezweigen oder -prozessen geben. Doppelzählungen sind durch eindeutige Zuweisung zu A1 oder A2 zu vermeiden. Kommunale Kläranlagen, auch wenn sie Stoffe der Liste I, die von Indirekteinleitern stammen, einleiten, werden von den Fragen zum Teil A nicht erfaßt (keine Doppelzählung).

Die Zuordnung zur Frage A1 oder A2 ist allerdings keine Frage der Trägerschaft der Kläranlage (kommunal oder industriell), sondern davon abhängig, ob hier eine gezielte Reinigung industrieller Abwässer ggf. gemeinsam mit häuslichen Abwässern erfolgt. In Zweifel sollte die Zuordnung derartiger Genehmigungen zu A1 erfolgen. Frage A1/A2 stellt allein auf die Fiktion ab, daß Ableitungen zweckgerichtet vorher von Genehmigungen erfaßt werden, um die Emission gefährlicher Stoffe zu überwachen und zu beschränken. Die Verwendung von Summenparameter oder Indikatoren steht dem prima vista nicht entgegen. Sie sind in A3 und A4 zu erläutern und zu begründen.

Doppelzählungen können allerdings bei der Aufzählung von Industriebetrieben, -prozessen erfolgen, vgl. z. B. Nr. 4.1 mit 12.1, 4.3 mit 13.1 und 13.2, 4.4 mit 13.4. Dies ist in geeigneter Form in den Tabellen durch genaue Angabe der Anzahl der Doppel- oder Mehrfachzahlungen kenntlich zu machen.

Angaben zu den meisten Ableitungen sollten auf diejenigen Fälle beschränkt werden, die die zitierten Schwellenwerte in den entsprechenden Tochterrichtlinien überschreiten, vgl. Anlage 2.

Erläuterung und Beispiel zu A3/A4:

Das Beispiel für Angaben zu Emissionsnormen ist ausgewählt entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 82/176/EWG: Das Beispiel ist nicht repräsentativ für den Fall unterschiedlicher Emissionsnormen für einen Industriezweig/-prozeß. Hier ist die Bandbreite der genehmigten Grenzwerte zu erfassen.

Sofern exakt die EG-Grenzwerte gelten, ist eine Beschreibung an dieser Stelle nicht notwendig. In diesem Fall nur "EG" angeben, ggf. mit den entsprechenden Abweichungen für das Inkrafttreten der Grenzwerte und/oder die Überwachung. Für den betreffenden Qualitätszielansatz nur eine Zusammenfassung der Grenzwerte angeben.

Beispiel zu NB Buchstaben a) und b):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beispiel zu NB, Buchstabe c):

Die angegebenen Emissionsnormen sind abgeleitet von den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechend Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG.

Beispiel zu NB, Buchstabe d):

Definition der Emissionsnorm

(1) Gilt für die Gesamtquecksilbermenge in allen quecksilberhaltigen Ableitungen aus dem Gelände des Industriebetriebes.

(2) Gilt für Quecksilber in den Ableitungen der Chlor produzierenden Einheiten.

(3) Der zulässige maximale Wasserverbrauch beträgt im Grundsatz 10 m3/t zulässige Produktionskapazität, und der Emissionsfaktor ist 0,5 g/(t produziert), ausgehend von den besten verfügbaren technischen Hilfsmitteln (Technologie).

Da jedoch die Quecksilberkonzentration in Abfluessen von der Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebereich unterscheidet, müssen die in der Tabelle angegebenen Grenzwerte, die durch die Menge des abgeleiteten Quecksilbers im Verhältnis zu einer Tonne installierter Chlorproduktionskapazität ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.

(4) Die Grenzwerte als Tagesmittel betragen das Vierfache des entsprechenden Grenzwertes als Monatsmittel.

Überwachung

Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden. Dieses Verfahren sieht vor:

- täglich die Entnahme einer repräsentativen Probe aus den Abfluessen von 24 Stunden und die Messung der Quecksilberkonzentration in dieser Probe sowie

- die Messung des Gesamtabflusses in diesem Zeitraum.

Die Menge der Quecksilberableitung während eines Monats wird berechnet, indem die Menge der täglichen Quecksilberableitung während dieses Monats addiert wird. Diese Summe wird dann durch die installierte (monatliche) Chlorproduktionskapazität in Tonnen dividiert. (Zur Klarstellung muß "monatlich" eingefügt werden, obwohl es in der Richtlinie 82/176/EWG nicht angegeben ist).

Meßverfahren

EG-Referenzmethode - siehe Beschreibung in Anhang III der Richtlinie 82/176/EWG.

Erläuterung zu A6:

Die Frage bezieht sich auf alle genannten Ableitungen in A1 und A2 und erfordert die Ermittlung der Summe aller zur Ableitung genehmigten Stoffmengen für Emissionen entsprechend den jeweiligen Genehmigungsbescheiden. Das ist die Menge der Stoffe, mit deren Ableitung höchstens gerechnet werden muß. Sofern Werte von gemessenen Emissionen verfügbar sind, sollten diese in Klammern angegeben werden. Ferner ist die Summe der Genehmigungswerte der Indirekteinleiter gesondert anzugeben und, soweit möglich, eine Abschätzung der Emissionen in die Gewässer nach weiterer Behandlung.

Erläuterung zu A7:

Die Frage zielt sowohl auf den abgeleiteten Stoff als auch auf den Einleiter und ist damit auf die Emissionsquelle bezogen. Daher kann ein Ableiter sowohl die Nummer 1 der Quecksilberliste als auch die der Cadmiumliste sein.

Die Größe der Ableitung und damit deren Rangfolge bestimmt sich nach der Größe der genehmigten jährlichen Fracht (siehe Genehmigungswert in A3 und A4).

Für die Grenzwerte, betreffend Konzentration und abgeleitete Menge pro Produktionskapazität/verwendete Menge, sind analog wie in A3 und A4 die geltenden Bezugszeiträume z. B. täglich, monatlich oder jährlich anzugeben.

Die Ortsangabe soll das betroffene Hauptgewässereinzugsgebiet/Küstengebiet oder Verwaltungsgebiet entsprechend der Zuordnung in A1 bis A6 und die Angabe der geographischen Koordinaten umfassen.

Erläuterung und Beispiel für A9:

Die Angaben zur Gesamtanzahl der Meßstationen zur Überwachung der Gewässer soll in der in A9 angegebenen Form erfolgen, wobei ggf. notwendige Spalten zu ergänzen sind.

Die Auswahl der Meßstationen für die Mitteilung der Meßergebnisse soll die Stationen des internationalen Meßnetzes der Entscheidung 77/795/EWG des Rates (52) umfassen, ergänzt ggf. um Meßstationen der hier nicht genannten Hauptgewässereinzugsgebiete/Küstengebiete bzw. oberirdischen Binnengewässer, Mündungsgewässer, inneren Küstengewässer und Küstenmeere analog zu Frage A8.

Erläuterung zu B3/B4:

Die hier anzugebenden Emissionsnormen sind national oder regional verbindliche oder empfohlene Vorgaben der zuständigen gesetzgebenden Organe, vgl. B1, nicht die Bescheidswerte der jeweiligen Genehmigungen von den örtlich zuständigen Behörden selbst. Wo es eine Vielzahl individueller Emissionsnormen gibt, ist es nicht notwendig, alle einzelnen von den zuständigen Behörden festgesetzten Grenzwerte mitzuteilen, sondern nur eine Zusammenfassung der Bandbreite der Grenzwerte in diesen Genehmigungen.

Die unter N.B. Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erfragte Information ist im Licht der gemäß Artikel 7 Absatz 4 den zuständigen Behörden gegebenen Ermessensfreiheit zu sehen, die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte zu berücksichtigen.

Die Beschreibungen der Grenzwerte in der Tabelle sind beispielhaft Artikel 5 der Richtlinie 76/464/EWG für Stoffe der Liste I entnommen; ggf. sind andere gültige nationale/regionale Definitionen einzusetzen. Diese müssen dann allerdings erläutert werden.

Falls die zulässige Emission in g/t Produktionskapazität/verwendete Menge angegeben wird, ist zu erläutern, auf welchen Bezugszeitraum dieser Wert sich bezieht.

Erläuterung zu B6:

Es wird davon ausgegangen, daß nicht alle derartigen Ableitungen zentral inventarisiert und angefragt werden können. Im Gegensatz zu Teil A sind hier die kommunalen Kläranlagen von diesem "Inventar" nicht ausgeschlossen, falls sie größere Mengen der betroffenen Stoffe ableiten. Sofern Werte von gemessenen Emissionen verfügbar sind, sollten diese in Klammern angegeben werden. Ferner ist die Summe der Genehmigungsswerte der Indirekteinleiter anzugeben und, soweit möglich, eine Abschätzung der Emissionen in die Gewässer nach weiterer Behandlung. Doppelzählungen von Emissionen in die oberirdischen Gewässer und/oder Kanalisationen müssen durch sorgfältige Begutachtung vermieden werden. Für die Beantwortung der Frage B6 sind nur die Ableitungen großer Emittenten mit wichtigen Stoffen aufzusummieren.

Die Frage umfaßt solche Emittenten:

- die mehr als 50 kg/a eines Stoffes ableiten und

- für die nationale/regionale Emissionsnormen oder Gewässerschutzprogramme (vg. B3 bis B5) bestehen.

Es gilt insbesondere die Empfehlung, entsprechende Angaben zu den folgenden Stoffen zu machen:

- Kupfer, Zink, Blei, Arsen, Chrom, Nickel, Trifluralin, Endosulfan, Simazin, Atrazin, Tributylzinnverbindungen, Triphenylzinnverbindungen, Azinphos-Ethyl, Azinphos-Methyl, Fenitrothion, Fenthion, Malathion, Parathion, Parathion-Methyl, Dichlorvos, Trichlorethan;

- 1,2-Dichlorethylen, Vinyl Chlorid, Benzol, Ethylbenzol, Toluol, Xylol, Isopropylbenzol.

Erläuterung zu B7:

Hier gilt das zu A8 Gesagte analog.

Erläuterung zu B8:

Die Mitteilungen erfolgen in analoger Form zu A9 nur von Meßstationen des internationalen Meßnetzes, ergänzt um repräsentative Stationen für die nicht erfaßten Gebiete. Das zu A9 Gesagte gilt hier analog; Meßergebnisse für Sedimente und Biota, soweit verfügbar.

Erläuterungen zu Anlage 2:

Die Fußnote (53) gibt in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Schwellenwerten in den Tochterrichtlinien zur Richtlinie 76/464/EWG an, wo vereinfachte Überwachungsverfahren für bestimmte Industriezweige/-prozesse zugelassen sind. In diesem Fall sind die Informationen zu den Ableitungen auf solche zu beschränken, wo die vorgegebenen Schwellenwerte in den einschlägigen Tochterrichtlinien überschritten werden.

Die Fußnote (54) soll kenntlich machen, wo die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/464/EWG Emissionsnormen zwischenzeitlich selbst festlegen müssen.

II. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 78/659/EWG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Informationen auf Jahresbasis - vor dem 1. Oktober 1996 zu übermitteln

ABSCHNITT 1

Einzelstaatliche Übersicht

1. Name des Mitgliedstaats: . 2. Berichtsjahr: . Salmoniden Cipriniden

3. a) Gesamtzahl der gemeldeten Gewässer (1): . . b) Gesamtzahl der gemeldeten Flüsse (1): . . c) Gesamtzahl der gemeldeten Seen (1): . . 4. a) Anzahl der gemeldeten Gewässer, die die Richtlinie erfuellen (2): . . b) Gesamtlänge der gemeldeten Flüsse, die die Richtlinie erfuellen (2): . . c) Gesamtfläche der gemeldeten Seen, die die Richtlinie erfuellen (2): . . 5. a) Umsetzung der Richtlinie in nationale Rechtsordnung: Ja (3) (4) Nein (3) (4) b) Falls ja, geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften an: . . . 6. a) Festlegung von nationalen Grenzwerten Ja (3) (4) Nein (3) (4) b) Falls ja, geben Sie Einzelheiten an

Parameter1234567891011121314

I-Wert

G-Wert

Zusätzliche Parameter

I-Wert

G-Wert

(1) Für die Berichtspflichten können mehrere kleine Bezeichnungen zusammengefaßt werden.

(2) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(3) Unzutreffendes bitte streichen.

(4) Für die Fragen 5 und 6 sind in den Folgeberichten nur Änderungen zu melden.

ABSCHNITT 2

Geographische Angaben zu den gemeldeten Gewässern

1. Mitgliedstaat: . 2. Meldungsnummer: . 3. Region: . 4. a) Name des Wasserlaufes: . b) Name des Sees: . 5. Angaben zur geographischen Lage (1): . 6. Angabe über den Umfang des gemeldeten Gewässers (1): . 7. Fläche des Sees: . Salmoniden Cipriniden

8. Typ des Gewässers: . . 9. Datum der Bezeichnung: . . ABSCHNITT 3

Übereinstimmung der gemeldeten Gewässer mit den Werten

1. Mitgliedstaat: . 2. Meldungsnummer: . 3. Überwachungsjahr: . 4. Übereinstimmung (1): . 5. (2)

Parameter1234567891011121314

Überwachte Parameter

Eingeschriebene

Überwachung

Übereinstimmung mit I

Übereinstimmung mit G

Abweichungen

(1) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(2) Zur Beantwortung der Frage Nummer 5 sind nur ja/nein Antworten erforderlich; es werden keine numerischen Angaben gefordert.

Zusätzliche Parameter

Überwachte Parameter

Eingeschriebene

Überwachung

Übereinstimmung mit I

Übereinstimmung mit G

Abweichungen

6. a) Gründe für Nichtübereinstimmung: . b) Gründe für Abweichungen: . c) Maßnahmen des Verbesserungsprogramms: . >ENDE EINES SCHAUBILD>

III. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 78/176/EWG

1. Welche industriellen Betriebe zur Produktion von Titandioxid besitzen aufgrund der Artikel 4, 5 und 6 der Richtlinie seit 1986 (55) die Genehmigung:

1.1. Abfälle ins Meer zu versenken oder vom Land aus einzuleiten (stark saure Abfälle)?

- Dauer der Gültigkeit der Genehmigung,

- Entwicklung der jährlich ins Meer versenkten oder vom Land aus eingeleiteten Mengen, einschließlich der Mengen an Schwermetallen,

- Art und Konzentration der in den Abfällen enthaltenen Stoffe,

- Verfahren und Mittel sowie geographische Lage der Versenkung oder Ableitung,

- Wirkung der verschiedenen Bestandteile des Abfalles auf die Meeresumwelt einschließlich der Bewertung der Ergebnisse der Überwachung;

1.2. Abfälle in Oberflächengewässer einzuleiten oder einzubringen (schwachsaure Abfälle)?

- Dauer der Gültigkeit der Genehmigung,

- Entwicklung der jährlichen abgeleiteten Abfallmengen, einschließlich der Mengen an Schwermetallen,

- Art und Konzentration der in den Abfällen enthaltenen Stoffe,

- Merkmale des Ableitungsvorgangs, geographische Lage des Ableitungsvorgangs;

1.3. Abfälle zu lagern, abzulagern oder zu verpressen?

- Geographische Lage des Vorgangs,

- Merkmale des Verfahrens der Ablagerung, der Lagerung und des Verpressens einschließlich der Bewertung der Ergebnisse der Überwachung.

2. Welche Maßnahmen wurden seit 1986 (56) getroffen, um die Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid zu verringern?

3. Welche Kontrollmaßnahmen bezüglich der Abfälle wurden nach Artikel 7 der Richtlinie seit 1986 (57) durchgeführt?

4. Welche Maßnahmen sind seit 1986 (58) aufgrund von Artikel 8 ergangen?

5. Welche Maßnahmen sind im Rahmen von Artikel 3 (Revalorisierung oder Wiederverwertung) der Abfälle ergangen, einschließlich der seit 1986 (59) eingegangenen Änderungen?

6. Beschreiben Sie kurz die Produktionsverfahren der betroffenen Industriebetriebe, einschließlich der wichtigsten Änderungen seit 1986 (60).

IV. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 79/923/EWG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Informationen auf Jahresbasis - vor dem 1. Oktober 1996 zu übermitteln

ABSCHNITT 1

Einzelstaatliche Übersicht

1. Name des Mitgliedstaats: . 2. Berichtsjahr: . 3. a) Gesamtzahl der gemeldeten Gewässer: . . 4. Anzahl der bezeichneten Gewässer, die die Richtlinie erfuellen (1): . . 5. a) Umsetzung der Richtlinie in nationale Rechtsordnung: Ja (2) Nein (2) b) Wenn ja, Angabe der jeweiligen Gesetze, Verordnungen u.ä.: . . . 6. a) Festlegung von nationalen Grenzwerten Ja (2) Nein (2) b) Falls ja, geben Sie Einzelheiten an

Parameter123456789101112

I-Wert

G-Wert

Zusätzliche Parameter

I-Wert

G-Wert

(1) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(2) Unzutreffendes bitte streichen.

ABSCHNITT 2

Geographische Angaben zu den gemeldeten Gewässern

1. Mitgliedstaat: . 2. Meldungsnummer: . 3. Region: . 4. Name des Gewässers: . 5. Angaben zur geographischen Lage (1): . 6. Angaben zum Umfang des gemeldeten Gewässers (1): . 7. Datum der Bezeichnung: . ABSCHNITT 3

Übereinstimmung der gemeldeten Gewässer mit den Werten

1. Mitgliedstaat: . 2. Meldungsnummer: . 3. Überwachungsjahr: . 4. Übereinstimmung (1): . 5. (2)

Parameter123456789101112

Überwachte Parameter

Übereinstimmung mit

I-Werten

Übereinstimmung mit

G-Werten

Abweichungen

(1) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(2) Zur Beantwortung der Frage Nummer 5 sind nur Ja/nein-Antworten erforderlich; es werden keine numerischen Angaben gefordert.

Zusätzliche Parameter

Überwachte Parameter

Übereinstimmung mit

I-Werten

Übereinstimmung mit

G-Werten

Abweichungen

6. a) Gründe für Nichtübereinstimmung: . b) Gründe für Abweichungen: . c) Maßnahmen des Verbesserungsprogramms: . >ENDE EINES SCHAUBILD>

V. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 80/68/EWG

ABSCHNITT 1

Stoffe der Liste I

1. Legen Sie ein Verzeichnis der geltenden Rechtsvorschriften vor, die der Mitgliedstaat angenommen hat, um die Ableitung von Stoffen der Liste I in das Grundwasser zu verhindern.

2. Führen Sie für den ersten Berichtszeitraum folgende, nach Jahren geordnete Angaben an:

a) Legen Sie ein Verzeichnis der während des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen vor, geben Sie die geographische Lage, das Datum der Genehmigung sowie die technischen Hauptvorsichtsmaßnahmen an, und erläutern Sie, ob die Stelle im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt ist.

b) Für jede Stelle, für die während des Berichtszeitraums eine Genehmigung erteilt wurde: Geben Sie die an die Genehmigung infolge des Artikels 10 (vierter Gedankenstrich) geknüpften Bedingungen hinsichtlich der Stoffe der Liste I an.

3. Legen Sie ein Verzeichnis der Entsorgungs- und Lagerungsstätten vor (andere als die in Punkt 2 Buchstabe b) aufgeführten), die derzeit im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt sind. Geben Sie auch für jede Stelle die geographische Lage und das Datum der Genehmigung an. Alternativ kann ein zusammenfassender Bericht vorgelegt werden.

4. a) Gibt es Grundwasser, in das Ableitungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassen sind?

b) Falls ja, legen Sie ein Verzeichnis der erteilten Genehmigungen vor. Wenn möglich, geben Sie ferner die geographische Lage der Stelle und das Datum der Genehmigung an.

5. a) Wird von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht?

b) Falls ja, legen Sie ein Verzeichnis der erteilten Genehmigungen vor. Wenn möglich, geben Sie ferner die geographische Lage der Stelle und das Datum der Genehmigung an.

ABSCHNITT 2

Stoffe der Liste II

1. Legen Sie ein Verzeichnis der geltenden Rechtsvorschriften vor, die der Mitgliedstaat angenommen hat, um die Ableitung von Stoffen der Liste II zu begrenzen.

2. Führen Sie für den ersten Berichtszeitraum folgende, nach Jahren geordnete Angaben an:

a) Legen Sie ein Verzeichnis der während des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen für direkte Ableitungen vor, geben Sie die geographische Lage sowie das Datum der Genehmigung an, und erläutern Sie, ob die Stelle im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt ist.

b) Wie viele Anträge wurden während des Berichtszeitraums auf Genehmigung von Anlagen zur Abfallentsorgung oder -lagerung gestellt, die zu einer indirekten Ableitung von einem Stoff oder Stoffen der Liste II führen können?

3. Legen Sie ein Verzeichnis der Stellen vor, an denen eine direkte Ableitung von Stoffen der Liste II gestattet ist (andere als die in Punkt 2 Buchstabe b) aufgeführten) und die im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt sind. Geben Sie ferner für jede Stelle die geographische Lage sowie das Datum der Genehmigung an. Alternativ kann ein zusammenfassender Bericht vorgelegt werden.

4. Führen Sie für den ersten Berichtszeitraum folgende, nach Jahren geordnete Angaben an:

a) Wie viele Anträge auf künstliche Anreicherungen gemäß Artikel 6 wurden gestellt?

b) Legen Sie ein Verzeichnis der erteilten Genehmigungen vor, geben Sie die geographische Lage sowie das Datum der Genehmigung an, und teilen Sie mit, aus welcher Quelle das für die Anreicherung verwendete Wasser kommt.

5. Für die nachfolgenden Berichtszeiträume ist eine Aktualisierung der unter 2, 3 und 4 erbetenen Angaben bereitzustellen.

ABSCHNITT 3

Anforderungen an die Überwachung

1. Erläutern Sie das Überwachungssystem, das gemäß Artikel 13 angenommen wurde.

NB: Zu diesem Fragebogen sind keine Karten gefordert.

VI A. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 75/440/EWG

1. Aktionspläne gemäß Artikel 4 Absatz 2 - nur A3-Gewässer müssen für den ersten Berichtszeitraum in den Bericht einbezogen werden

a) Geographische Lage des Wassers,

b) zu verbessernde(r) Parameter,

c) Qualitätsziele,

d) Sanierungsprogramm mit Angaben zum Zeitplan, den zu ergreifenden Maßnahmen und den geplanten Investitionen (61).

2. Verwaltungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 3

a) Geographische Lage des Wassers,

b) zu verbessernde(r) Parameter,

c) verwendete oder geplante Aufbereitungsmethode,

d) Sanierungsprogramm mit Angaben zum Zeitplan, den zu ergreifenden Maßnahmen und den geplanten Investitionen (62).

3. Abweichungen gemäß Artikel 8

Geben Sie für jede Abweichung folgendes an:

a) Bezeichnung und geographische Lage des Wassers,

b) betroffene(r) Parameter,

c) Dauer der Abweichung einschließlich des Zeitpunkts ihres Beginns und Endes,

d) eine kurze Erläuterung der Gründe für die Abweichung.

4. Ferner sollten die Mitgliedstaaten auch Angaben zu den Rechtsvorschriften machen, die sie zur Durchführung der Richtlinie angenommen haben.

NB: a) Die Informationen zu diesen Fragen müssen nur einmal für den gesamten Berichtszeitraum übermittelt werden.

b) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gegebenen Antworten auf die Fragen 1d) und 2d) wird die Kommission entscheiden, ob diese ausreichend sind für die Fragebogen oder ob künftig detailliertere Informationen erfragt werden müssen.

VI B. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 79/869/EWG

1. Legen Sie ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften vor, die zur Durchführung der Richtlinie angenommen worden sind.

2. Geben Sie für jeden Parameter folgendes an:

a) Meßmethode,

b) CEN-, ISO- oder andere Nummer einer Standardmethode, wenn eine solche benutzt wird,

c) jährliche Häufigkeit der Probenahmen und Analysen.

VII. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 80/778/EWG

ABSCHNITT 1

Rechtliche Umsetzung und Grenzwerte

1. Legen Sie ein Verzeichnis der geltenden Rechtsvorschriften vor, die der Mitgliedstaat zur Durchführung der Richtlinie angenommen hat.

2. a) Sind von dem Mitgliedstaat Grenzwerte für die verschiedenen in der Richtlinie aufgeführten Parameter festgesetzt worden?

b) Wenn ja, nennen Sie den zugehörigen Rechtstext, und legen Sie ein Verzeichnis der für jeden Parameter festgelegten Werte vor.

c) Wenn nein, geben Sie an, wann diese Werte festgesetzt werden dürften.

3. a) Sind gemäß Artikel 17 der Richtlinie besondere Bestimmungen über Angaben zur Eignung eines Wassers für die Säuglingsernährung erlassen worden?

b) Wenn ja, geben Sie diese Bestimmungen an, und legen Sie eine Ausfertigung bei.

4. Geben Sie Informationen darüber, wie die Trinkwasserqualität überwacht wird und welche Behörden dafür zuständig sind.

NB: a) Dieser Abschnitt braucht in den Folgeberichterstattungen lediglich ergänzt zu werden.

b) Zur Frage 4 nur eine kurze Beschreibung, wie das Wasser überwacht wird.

ABSCHNITT 2

Kurzinformationen zur Wasserversorgung

1. Wie hoch ist die Gesamtzahl der derzeitigen Wasserversorgungsanlagen in dem Mitgliedstaat, und geben Sie an, wie der Begriff Wasserversorgungsanlage verwendet wird? (Es müssen nur die Anlagen angegeben werden, die mehr als 5 000 Einwohner versorgen.)

2. a) Wie groß ist die betroffene Bevölkerung, die mit diesem Wasser versorgt wird? (Nötigenfalls Schätzwert)

b) Welcher Anteil der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats wird mit diesem Wasser versorgt (Prozentzahl)? (Nötigenfalls Schätzwert)

3. Wieviel Wasser wird insgesamt jährlich durch die obengenannten Wasserversorgungsanlagen verteilt? (Nötigenfalls Schätzwert)

4. Wie hoch ist die Anzahl der Wasserversorgungsanlagen, die hauptsächlich oder vollständig zur Nahrungsmittelproduktion verwendet werden? (Beantwortung freigestellt)

5. Welches sind die Hauptwasserquellen, und wieviel trägt jede Kategorie zum Jahresverbrauch des Mitgliedstaats bei?

a) Oberflächenwasser (Nötigenfalls Schätzwert)

b) Grundwasser (Nötigenfalls Schätzwert)

c) Sonstige (Nötigenfalls Schätzwert)

6. Geben Sie gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Industriebranchen an, bei denen die Genußtauglichkeit des Endprodukts von der Qualität des verwendeten Wassers unbeeinträchtigt bleibt. (Beantwortung freigestellt)

NB: Die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Informationen müssen nur einmal für den gesamten Berichtszeitraum übermittelt werden.

ABSCHNITT 3

Jahresüberblick über die Gesamtqualität

1. Geben Sie für jeden Parameter des Anhangs I der Richtlinie im Rahmen der gemäß Artikel 12 Absatz 4 erforderlichen Prüfungen folgendes an (63):

a) Gesamtzahl der im Rahmen der Anwendung der Richtlinie durchgeführten Messungen,

b) Anzahl der Messungen, die den folgenden Kategorien entsprechen, soweit die Richtlinie zulässige Hoechstkonzentrationen (ZHK) (64) vorsieht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB: Die mitzuteilenden Parameter in Frage 1 sind solche, für die eine ZHK (oder Mindestkonzentration) vorgegeben wurde.

Zu Buchstabe a): Gemeint ist die Anzahl der Messungen für jeden Parameter.

ABSCHNITT 4

Jährliche Zusammenfassung der Informationen über Ausnahmegenehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10 und Informationen über die Versorgungsanlagen, die die ZHK der Richtlinie nicht einhalten, auf jährlicher Basis

1. Geben Sie für jede Wasserversorgungsanlage (65), die die ZHK (66) überschritten hat, folgendes an:

a) Name und geographische Lage der Versorgungsanlage,

b) Zahl der mit der Lieferung versorgten Bevölkerung (nötigenfalls Schätzwert),

c) Menge des gelieferten Wassers (nötigenfalls Schätzwert),

d) soweit eine Ausnahmegenehmigung besteht, betroffene(r) Parameter und Abweichung(en) von den Werten,

e) ob die Abweichung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) oder gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder 2 erfolgte,

f) Dauer der Abweichungen sowie Zeitpunkt ihres Beginns und Endes,

g) eine kurze Erläuterung des Grundes (der Gründe) für die Abweichung,

h) soweit keine Ausnahmegenehmigung besteht, der (die) betroffene(n) Parameter einschließlich der Anzahl der Messungen, der Anzahl der festgestellten Überschreitungen der ZHK; Informationen, die die Bedeutung der folgenden Überschreitung beschreiben, wie die durchschnittliche Höhe der Überschreitung, die höchste Überschreitung und der Zeitraum der Überschreitung,

i) für jeden Parameter, bei dem die ZHK nicht eingehalten wurde, der Grund (die Gründe) hierfür,

j) die Maßnahmen, die bei ernsthaften Überschreitungen zum Schutz der Volksgesundheit ergriffen worden sind (Beantwortung freigestellt),

k) ob ein Verbesserungsprogramm besteht, damit das Wasser den Normen der Richtlinie künftig entspricht:

- wenn ja, geben Sie eine kurze Erläuterung des vorgeschlagenen Programms, der zu ergreifenden Maßnahmen, des vorgeschlagenen Zeitplans, der erforderlichen Investitionen usw.,

- wenn nein, erläutern Sie kurz, weshalb es kein Verbesserungsprogramm gibt, bzw. keines benötigt wird.

NB: Zu Frage 1 k) ist nur eine kurze beschreibende Antwort gefordert.

VIII. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 76/160/EWG

Folgende Angaben sind in digitaler Form gemäß nachstehendem Format zu übermitteln:

DATEIBESCHREIBUNG

1. Datei zur geographischen Lage (Datei mit geographischen Angaben)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Allgemeine Datei (mit allgemeinen Angaben zu den Badegewässern)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Parameter-Datei (zur Badegewässerqualität anhand von Parametern)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beschreibung des Zugriffsschlüssels

Der gesamte Zugriffsschlüssel muß unverwechselbar sein (dieser Datenträger darf nur einmal in der ganzen Datei auftauchen) und ist für die nachfolgenden Jahre beizubehalten; wird ein neues Gebiet hinzugefügt, sollte dieses Gebiet einen neuen Code, den es vorher noch nie gab, erhalten. Wird nur die Bezeichnung eines Badegewässers geändert, müssen der Zugriffsschlüssel und die Lokalisierung gleichbleiben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die vollständige Liste der Codes und Namen der Regionen und Gemeinden wird vom Mitgliedstaat auf einer separaten 3½″-Diskette übermittelt.

4. Zusätzliche Datei: "READ ME" (freies Format)

- Geben Sie die analytische(n) Methode(n) an, die zur Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie verwendet wurde(n).

- Kurze Beschreibung der Verbesserungspläne für Badegebiete, die nicht mit den zwingenden Werten der Richtlinie übereinstimmen, einschließlich Zeitplan für die Arbeiten und erforderliche Investitionen.

NB: Nur eine kurze Zusammenfassung der Analysemethoden.

(1) ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16, in den folgenden Änderungsfassungen.

(6) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 19.

(8) ABl. Nr. L 281 vom 10. 11. 1979, S. 47.

(9) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

(10) ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.

(11) Siehe Erläuterungen.

(12) Siehe Erläuterungen.

(13) Siehe Erläuterungen.

(14) Siehe Erläuterungen.

(15) Siehe Erläuterungen.

(16) Siehe Erläuterungen.

(17) Siehe Erläuterungen.

(18) Siehe Erläuterungen.

(19) Beschränkte Informationen erbeten unter Beachtung der festgesetzten Schwellenwerte in den Tochterrichtlinien.

(20) Industriezweige/-prozesse, für die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/464/EWG selbst Emissionsnormen festlegen müssen.

(21) Industriezweige/-prozesse, für die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/464/EWG selbst Emissionsnormen festlegen müssen.

(22) Industriezweige/-prozesse, für die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/464/EWG selbst Emissionsnormen festlegen müssen.

(23) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1.

(24) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29.

(25) Für den Zeitraum 1986-1992, fakultative Angaben, wenn verfügbar.

(26) Die Mitgliedstaaten sind gebeten, eine bestmögliche Abschätzung der Investitionen zu geben.

(27) Nur Wasserversorgungsanlagen, die eine Bevölkerung von über 5 000 Einwohnern versorgen müssen, in die Berichte aufnehmen.

(28) Mindestkonzentrationen sind entsprechend zu behandeln.

Top