EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995L0033

Richtlinie 95/33/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

OJ L 167, 18.7.1995, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 018 P. 44 - 45
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 017 P. 158 - 159
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 017 P. 158 - 159

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/33/oj

31995L0033

Richtlinie 95/33/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 167 vom 18/07/1995 S. 0017 - 0018


RICHTLINIE 95/33/EG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 82/471/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhang der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ständig angepaßt wird.

Anhand von Untersuchungen ließ sich bei einem neuen Erzeugnis, das zur Gruppe der Proteinerzeugnisse gehört, die aus Mikroorganismen, im vorliegenden Fall Bakterien, gewonnen werden, feststellen, daß dieses Erzeugnis sich bei Schweinen, Kälbern und Lachsen günstig auswirkt. Die Verwendung dieses Erzeugnisses sollte daher unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

Aus herstellungstechnologischen Gründen sollte die Mindestkonzentration des fluessigen Konzentrats des zugelassenen L-Lysin geändert werden.

Der wissenschaftliche Futtermittelausschuß und der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß haben zur Verwendung dieses Proteinerzeugnisses Stellung genommen, das aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus, auf Erdgas gezüchtet, gewonnen wird.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

ANHANG

1. In Gruppe 1.1 "Bakterien" wird eine neue Erzeugnisgruppe mit folgendem Erzeugnis eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Gruppe 3 "Aminosäuren und ihre Salze", in Gruppe 3.2 "Lysin", erhält die Spalte 5 beim Erzeugnis 3.2.2 "Flüssiges Konzentrat von L-Lysin (Base)" folgende Fassung: "L-Lysin: min. 50 %."

Top