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Document 31995L0002

Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

OJ L 61, 18.3.1995, p. 1–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 015 P. 50 - 89
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 016 P. 3 - 42
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 016 P. 3 - 42

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/2/oj

31995L0002

Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

Amtsblatt Nr. L 061 vom 18/03/1995 S. 0001 - 0040


RICHTLINIE Nr. 95/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Konservierungsmittel, Antioxidationsmittel und andere Zusatzstoffe und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.

Alle Bestimmungen über diese Lebensmittelzusatzstoffe und ihre Verwendung sollten in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen.

Es herrscht allgemeine Übereinstimmung darüber, daß unverarbeitete Lebensmittel und bestimmte andere Lebensmittel keine Zusatzstoffe enthalten sollten.

Aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse bezüglich dieser Stoffe dürfen einige von ihnen nur für bestimmte Lebensmittel und nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden.

Für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglingsanfangsnahrung, -folgenahrung und -entwöhnungsnahrung sind strenge Vorschriften zu erlassen, wie in der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (5), insbesondere in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), niedergelegt.

Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften für Süßungsmittel und Farbstoffe.

In Erwartung besonderer Vorschriften im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) und der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (7), fallen bestimmte zu dieser Kategorie gehörende Stoffe vorläufig unter die vorliegende Richtlinie.

Die Kommission wird alle entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen angleichen.

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde zu den Stoffen gehört, die noch nicht Gegenstand einer Gemeinschaftsvorschrift sind.

In diese Richtlinie sind eigene Bestimmungen für Zusatzstoffe aufzunehmen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften erwähnt werden.

Bei Entscheidungen, ob ein bestimmtes Lebensmittel zu einer bestimmten Kategorie von Lebensmitteln gehört, ist dem Verfahren des Ständigen Lebensmittelausschusses zu folgen.

Die Änderung bereits existierender Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe außer Farbstoffen und Süßungsmitteln sowie neue Spezifikationen für solche Stoffe, für die keine Reinheitskriterien existieren, werden nach dem in Artikel 11 der Richtlinie 89/107/EWG festgelegten Verfahren erlassen.

Zu Mehlbehandlungsmitteln liegt noch keine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vor. Sie werden Gegenstand einer Einzelrichtlinie sein.

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinien 64/54/EWG (8), 70/357/EWG (9), 74/329/EWG (10) und 83/463/EWG (11), die somit aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie und bildet einen Teil der Globalrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 89/107/EWG; sie findet Anwendung auf Zusatzstoffe außer Farbstoffen, Süßungsmitteln und Mehlbehandlungsmitteln.

(2) Nur Zusatzstoffe, die die Auflagen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erfuellen, dürfen in Lebensmitteln verwendet werden.

(3) Im Rahmen dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Konservierungsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

b) "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

c) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

d) "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

e) "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

f) "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

g) "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

h) "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

i) "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie z. B. Öl und Wasser in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

j) "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

k) "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

l) "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

m) "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem fluessigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

n) "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

o) "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

p) "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

q) "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

r) "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefuellt wurden.

s) "Treibgase" sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

t) "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

u) "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

v) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Stabilisatoren enthalten sowohl Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, als auch Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird.

w) "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

(4) Mehlbehandlungsmittel - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.

(5) Im Sinne dieser Richtlinie sind die folgenden Stoffe keine Lebensmittelzusatzstoffe:

a) Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Richtlinie 80/778/EWG (12);

b) Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen ("fluessiges Pektin");

c) Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;

d) Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke;

e) Ammoniumchlorid;

f) Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;

g) Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben;

h) Kaseinate und Kasein;

i) Inulin.

Artikel 2

(1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V aufgeführten Stoffe dürfen in Lebensmitteln für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 verwendet werden.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe sind in Lebensmitteln für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 zugelassen; sie dürfen mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten Lebensmittel gemäß dem Grundsatz "quantum satis" zugesetzt werden.

(3) Soweit keine speziellen Vorschriften vorliegen, findet Absatz 2 keine Anwendung auf

a) - unbehandelte Lebensmittel,

- Honig gemäß der Richtlinie 74/409/EWG (13),

- nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,

- Butter,

- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch und Sahne (auch entrahmt, mit vollem Fettgehalt und teilentrahmt),

- nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,

- natürliches Mineralwasser gemäß der Richtlinie 80/777/EWG (14) und Quellwasser,

- Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,

- nicht aromatisierter Blattee,

- Zuckerarten gemäß der Richtlinie 73/437/EWG (15),

- trockene Teigwaren,

- natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).

Unbehandelte Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie sind Lebensmittel, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Lebensmittel führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein;

b) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder. Für diese Lebensmittel gelten die Bestimmungen des Anhangs VI;

c) die in Anhang II aufgeführten Lebensmittel, die nur die dort und in den Anhängen III und IV aufgeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen enthalten dürfen.

(4) Die in den Anhängen III und IV aufgeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen aufgeführten Lebensmitteln und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(5) Nur die in Anhang V aufgeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden.

(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für die entsprechenden, für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel gemäß der Richtlinie 89/398/EWG.

(7) Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Hoechstmengen auf die Lebensmittel in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werden.

(8) In den Anhängen dieser Richtlinie bedeutet "quantum satis", daß keine Hoechstmenge angegeben wird. Zusatzstoffe sollten jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß sie den Verbraucher nicht irreführen.

Artikel 3

(1) Zusatzstoffe in Lebensmitteln sind zulässig,

- wenn im Fall zusammengesetzter Lebensmittel, die nicht in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführt sind, der Zusatzstoff in einem der Bestandteile des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist, oder

- wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Säuglingsanfangsnahrung, -folgenahrung und -entwöhnungsnahrung gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor.

Artikel 4

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Einzelrichtlinien zur Zulassung der in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffe, wenn sie als Süßungsmittel oder Farbstoffe verwendet werden.

Artikel 5

Gegebenenfalls wird nach dem Verfahren des Artikels 6 dieser Richtlinie entschieden:

- ob ein bestimmtes Lebensmittel, das zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie nicht klassifiziert ist, zu einer der in Artikel 2 oder in einem der Anhänge aufgeführten Gruppen von Lebensmitteln gehört oder

- ob ein in den Anhängen aufgeführter und entsprechend der Quantum-satis-Regel zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gemäß den in Artikel 2 aufgeführten Kriterien verwendet wird oder

- ob es sich bei einem Stoff um einen Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Artikels 1 handelt.

Artikel 6

(1) Bei dem Verfahren dieses Artikels wird die Kommission durch den mit Beschluß 69/414/EWG (16) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Der Vorsitzende befaßt den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt wurde, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Systeme zur Überwachung des Verbrauchs und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen fest und berichten der Kommission über die Ergebnisse.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie über die Änderungen auf dem Markt für Lebensmittelzusatzstoffe sowie über die Verwendung und den Verbrauch.

Gemäß den allgemeinen Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/107/EWG überprüft die Kommission die Verwendungsbedingungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 8

(1) Die Richtlinien 64/54/EWG, 70/357/EWG, 74/329/EWG und 83/463/EWG werden aufgehoben.

(2) Verweisungen auf diese aufgehobenen Richtlinien sowie auf die darin enthaltenen Reinheitskriterien für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe gelten fortan als Verweisungen auf diese Richtlinie.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 25. September 1996 nachzukommen; danach sind

- spätestens am 25. September 1996 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen;

- spätestens am 25. März 1997 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt; jedoch können vor diesem Termin in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1995.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECH

(1) ABl. Nr. C 206 vom 13. 8. 1992, S. 12, und ABl. Nr. C 189 vom 13. 7. 1993, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 26.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 1993 (ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 117), bestätigt am 2. 12. 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. März 1994 (ABl. Nr. C 172 vom 24. 6. 1994, S. 14) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. 11. 1994 (ABl. Nr. C 341 vom 5. 12. 1994).

(4) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

(6) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10).

(7) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71.

(8) ABl. Nr. 12 vom 27. 1. 1964, S. 161/64.

(9) ABl. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31.

(10) ABl. Nr. L 189 vom 12. 7. 1974, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 255 vom 15. 9. 1983, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(13) ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10.

(14) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1.

(15) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 71.

(16) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

ANHANG I

LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE, DIE ZUR VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN ALLGEMEIN ZUGELASSEN SIND, AUSGENOMMEN FÜR DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 GENANNTEN LEBENSMITTEL

Bemerkungen:

1. Die Stoffe dieser Liste dürfen allen Lebensmitteln, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten, gemäß dem Grundsatz "quantum satis" zugesetzt werden.

2. Die unter E 407 und E 440 aufgeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.

3. Erklärung der verwendeten Zeichen:

* Die Stoffe E 290, E 938, E 939, E 941, E 942 und E 948 dürfen auch bei den in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten Lebensmitteln verwendet werden.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Die Stoffe E 410, E 412, E 415 und E 417 dürfen nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydriert werden sollen, verwendet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

LEBENSMITTEL, IN DENEN NUR EINE BEGRENZTE ANZAHL VON ZUSATZSTOFFEN DES ANHANGS I VERWENDET WERDEN DARF

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL

TEIL A Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B Schwefeldioxid und Sulfite

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL C Andere Konservierungsmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL D Andere Antioxidationsmittel

Anmerkung:

Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

ANDERE ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Die angegebenen Hoechstmengen beziehen sich auf das verzehrfertige Lebensmittel, das nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet worden ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

ZUGELASSENE TRAEGERSTOFFE UND TRAEGERLÖSUNGSMITTEL

Anmerkung:

Nicht aufgenommen in diese Liste sind:

1. Stoffe, die gemeinhin als Lebensmittel betrachtet werden.

2. Stoffe, auf die in Artikel 1 Absatz 5 Bezug genommen wird.

3. Stoffe, die primär als Säuerungsmittel oder Säureregulatoren fungieren, wie Citronensäure und Ammoniumhydroxid.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

IN SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG ZUGELASSENE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

Anmerkung:

Spezialnahrung und Entwöhnungsnahrung für Säuglinge und Kleinkinder dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten. Dabei dürfen die Zubereitungen, aus denen sich diese Nahrung zusammensetzt, nicht mehr als je 10 g/kg an diesen Stoffen enthalten. Ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieses als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin B12 : Mannit nicht kleiner als 1 : 1 000).

Die angegebenen Hoechstmengen beziehen sich auf das verzehrfertige Lebensmittel, das nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde.

TEIL 1 IN SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

Anmerkungen:

1. Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen verwendet werden.

2. Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322 und E 471 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Hoechstmenge die Menge abzuziehen, in der der jeweils andere Stoff in diesem Lebensmittel vorhanden ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2 IN SÄUGLINGSFOLGENAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

Anmerkungen:

1. Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen verwendet werden.

2. Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322 und E 471 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Hoechstmenge die Menge abzuziehen, in der der jeweils andere Stoff in diesem Lebensmittel vorhanden ist.

3. Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Hoechstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 3 IN ENTWÖHNUNGSNAHRUNG (BEIKOST) FÜR GESUNDE SÄUGLINGE UND GESUNDE KLEINKINDER ZUGELASSENE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 4 IN SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE ZUGELASSENE LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

Es gelten die Tabellen der Teile 1 bis 3 des Anhangs VI.

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