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Document 31994R2812

Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom 18. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates betreffend die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten in der Binnenschiffahrt

OJ L 298, 19.11.1994, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 005 P. 157 - 158
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 005 P. 157 - 158

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2812/oj

31994R2812

Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission vom 18. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates betreffend die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten in der Binnenschiffahrt

Amtsblatt Nr. L 298 vom 19/11/1994 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0157


VERORDNUNG (EG) Nr. 2812/94 DER KOMMISSION vom 18. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates betreffend die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten in der Binnenschiffahrt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 844/94 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Während der letzten Jahre hat sich der Binnenschiffsverkehrsmarkt ungünstig entwickelt. Es hat sich gezeigt, daß insbesondere aufgrund der Möglichkeit, Schiffe zu niedrigen Preisen in Drittländern bauen zu lassen, mit dem derzeitigen Verhältnis zwischen neuer und alter Tonnage von 1: 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 die Entstehung neuer Kapazitätsüberhänge nicht in ausreichendem Masse eingedämmt werden kann, wodurch die Auswirkungen der Abwrackmaßnahmen in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden. Infolgedessen sollte dieses Verhältnis angepasst werden.

Als Übergangsregelung sollte das Verhältnis 1: 1 weiterhin für die Schiffe gelten, deren Bau schon ein bestimmtes Stadium überschritten hat und die innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der oben erwähnten Anpassung in Betrieb genommen werden.

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahme war Gegenstand von Konsultationen der Mitgliedstaaten und der Binnenschiffahrtsverbände -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 erhalten der erste, zweite und dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- wenn der Eigentümer des in Betrieb zu nehmenden Schiffs ohne Abwrackprämie eine Schiffsraumtonnage abwrackt, die eineinhalb mal der Tonnage dieses Schiffs entspricht, oder

- wenn er zwar kein Schiff abwrackt, aber an den Fonds, bei dem sein neues Schiff gemeldet ist oder den er nach Artikel 4 gewählt hat, einen Sonderbeitrag in Höhe der Abwrackprämie entrichtet, die für eine Tonnage, die eineinhalb mal der Tonnage des neuen Schiffs entspricht, festgelegt wurde, oder

- wenn er eine eineinhalb mal geringere Tonnage als die Tonnage des neuen Schiffs, das er in Betrieb nehmen will, abwrackt und an den betreffenden Fonds einen Sonderbeitrag in Höhe der Abwrackprämie zahlt, die zu diesem Zeitpunkt eineinhalb mal den Unterschied zwischen der Tonnage des neuen Schiffs und der abgewrackten Schiffsraumtonnage entspricht."

Artikel 2

Für Schiffe, für die der Eigentümer den Nachweis erbringt,

- daß der Bau zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung bereits begonnen hatte,

- daß zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung mindestens 20 v. H. des Stahlgewichts oder mindestens 50 Tonnen verarbeitet sind und

- die Übergabe und Inbetriebnahme innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen,

gelten auf Antrag bei der zuständigen Fondsinstanz die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 enthaltenen Bedingungen so weiter, wie dies vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Fall war.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 1994

Für die Kommission

Marcelino OREJA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.

(2) ABl. Nr. L 98 vom 16. 4. 1994, S. 1.

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