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Document 21994D1112(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/94 vom 28. September 1994 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

OJ L 292, 12.11.1994, p. 39–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 001 P. 181 - 183
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 054 P. 182 - 184
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 054 P. 182 - 184
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 090 P. 28 - 30

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/12(2)/oj

21994D1112(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/94 vom 28. September 1994 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 292 vom 12/11/1994 S. 0039 - 0041


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 12/94 vom 28. September 1994 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, im folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Anbetracht der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,

in der Erwägung, daß die Anhänge I und II des Abkommens zuletzt durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens (1) geändert wurden,

in der Erwägung, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 erlassenen Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen nochmals geändert werden muß - BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Abkommens werden nach Maßgabe der Anhänge 1 und 2 dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluß enthält in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache als Anhang die beglaubigte Fassung der Richtlinie 93/120/EG des Rates, der Richtlinie 93/121/EG des Rates, der Richtlinie 93/107/EG der Kommission, der Richtlinie 93/114/EG des Rates, der Richtlinie 93/113/EG des Rates, der Richtlinie 93/117/EG der Kommission, der Richtlinie 92/107/EWG der Kommission, der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates sowie der Mitteilung C/237/93/S.2 der Kommission in den entsprechenden Sprachen.

Artikel 3

Die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in den Anhängen dieses Beschlusses genannten Rechtsakte werden für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt:

- Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses maßgebend.

- Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes maßgebend.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im EWR-Teil und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 1994.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende H. HAFSTEIN

ANHANG 1

des Beschlusses Nr. 12/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ANHANG I (VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. Kapitel I. VETERINÄRWESEN GRUNDVORSCHRIFTEN 1. a) Unter Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 35)." b) Bei den Anpassungen unter Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) erhält Buchstabe b) folgenden Wortlaut:

"b) Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 sind die Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission (ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 1) maßgeblich. Bei der Durchführung dieser Vorschriften gelten für die EFTA-Staaten folgende Abkürzungen:

AT für Österreich FI für Finnland NO für Norwegen SE für Schweden." 2. Unter Nummer 10 (Richtlinie 91/494/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- 393 L 0121: Richtlinie 93/121/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 39)." B. Kapitel II. FUTTERMITTEL RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- 393 L 0107: Richtlinie 93/107/EG der Kommission vom 26. November 1993 (ABl. Nr. L 299 vom 4. 12. 1993, S. 44),

- 393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 334 vom 31. 12. 1993, S. 24)." 2. Nach Nummer 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:

"2a. 393 L 0113: Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. Nr. L 334 vom 31. 12. 1993, S. 17).

Die in Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkte '1. November 1994' und '1. Januar 1996' gelten unbeschadet der in der Anpassung für die Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (Nr. 1 des Kapitels II von Anhang I des EWR-Abkommens) festgelegten Zeitpunkte '1. Januar 1993' und '1. Januar 1995'." 3. Nach Nummer 23a (Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission) wird folgende neue Nummer eingefügt:

"23b. 393 L 0117: Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 54)." C. Kapitel III. PFLANZENSCHUTZ GRUNDVORSCHRIFTEN Unter Nummer 4 (Richtlinie 69/208/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- 392 L 0107: Richtlinie 92/107/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 1)."

ANHANG 2

des Beschlusses Nr. 12/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ANHANG II (TECHNISCHE VORSCHRIFTEN, NORMEN, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

A. Kapitel XV. GEFÄHRLICHE STOFFE RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 1. Unter Nummer 12d (Richtlinie 93/67/EWG der Kommission) wird folgende neue Nummer eingefügt:

"12e. 393 R 0793: Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. Nr. L 84 vom 5. 4. 1993, S. 1).

Diese Verordnung wird für die Zwecke dieses Abkommens folgendermassen angepasst:

a) Sind nach dieser Verordnung Hersteller und Importeure in der EU verpflichtet, der Kommission Angaben zu übermitteln, so wird diese Verpflichtung auf Hersteller und Importeure in den EFTA-Staaten ausgeweitet.

b) Sind nach dieser Verordnung Hersteller und Importeure in der EU verpflichtet, Berichterstattern Angaben zu übermitteln, so wird diese Verpflichtung auf Hersteller und Importeure in den EFTA-Staaten ausgeweitet.

c) Sind nach dieser Verordnung die Mitgliedstaaten und/oder Berichterstatter in der EU verpflichtet, der Kommission Angaben (einschließlich Beschlüsse oder Prüfungen, Risikobewertung und Strategien zur Begrenzung der Risiken) zu übermitteln, so wird diese Verpflichtung auf die EFTA-Staaten und/oder Berichterstatter in den EFTA-Staaten ausgeweitet.

d) Ist nach dieser Verordnung die Kommission verpflichtet, den Mitgliedstaaten und/oder Berichterstattern in der EU Angaben zu übermitteln, so werden diese Angaben gleichermassen an die EFTA-Staaten und/oder Berichterstatter in den EFTA-Staaten übermittelt.

e) Für die Anwendung von Artikel 3 gilt, daß jeder Hersteller oder Importeur in den EFTA-Staaten, der einen Altstoff als solchen oder in einer Zubereitung mindestens einmal in den drei Jahren vor Erlaß dieser Verordnung und/oder im Jahr nach Erlaß dieser Verordnung in Mengen über 1 000 Tonnen/Jahr hergestellt oder eingeführt hat, der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. bis zum 4. Juni 1995, mindestens die in Anhang III Nummern 1.1 bis 1.19 näher bezeichneten Angaben zu übermitteln hat, wenn es sich um einen in Anhang I aufgeführten Stoff oder einen im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances), aber nicht in Anhang I aufgeführten Stoff handelt.

f) Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 gilt, daß Hersteller und Importeure in den EFTA-Staaten die Angaben über das in den Artikeln 3 und 4 genannte Produktions- und Einfuhrvolumen zum gleichen Zeitpunkt wie die Hersteller und Importeure in der Gemeinschaft zu aktualisieren haben, wenn eine Änderung des in Anhang III oder Anhang IV aufgeführten Volumenbereichs auftritt.

g) Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 gilt, daß zu den nationalen Prioritätenlisten auch die der EFTA-Staaten gehören.

h) Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 gilt, daß den EFTA-Staaten die Zuständigkeit für die Bewertung von Stoffen aus den Prioritätenlisten übertragen werden kann.

i) Für die Anwendung von Artikel 13 bestimmen die EFTA-Staaten die in diesem Artikel genannten Behörden, die in Zusammenarbeit mit der Kommission an der Durchführung dieser Verordnung mitwirken.

j) In Anhang V wird in der Auflistung der Informationsbüros folgendes hinzugefügt:

EFTA-Staaten EFTA-Überwachungsbehörde rü Marie-Thérèse 1-3 B-1040 Brüssel, Belgien Telefax 32 2 226 68 00." B. Kapitel XXII. SPIELZEUG RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN 1. Unter Nummer 3 (Mitteilung der Kommission C/155/89/S.2) wird folgende neue Nummer eingefügt:

"4. C/237/93/S.2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates über 'Sicherheit von Spielzeug' (ABl. Nr. C 237 vom 1. 9. 1993, S. 2)."

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