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Document 31994D0700

94/700/EG: Entscheidung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada

OJ L 284, 1.11.1994, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 062 P. 150 - 151
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 062 P. 150 - 151
Special edition in Czech: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Estonian: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Latvian: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Lithuanian: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Hungarian Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Maltese: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Polish: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Slovak: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Slovene: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Bulgarian: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Romanian: Chapter 17 Volume 001 P. 183 - 184
Special edition in Croatian: Chapter 17 Volume 002 P. 16 - 17

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/700/oj

31994D0700

94/700/EG: Entscheidung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada

Amtsblatt Nr. L 284 vom 01/11/1994 S. 0061 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0150


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada (94/700/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Anspruch auf Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen in der Gemeinschaft gilt für Personen, die die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 87/54/EWG erfuellen.

Dieser Schutzanspruch kann durch Entscheidung des Rates auf Personen ausgedehnt werden, die keinen Schutz aufgrund der genannten Bestimmungen genießen.

Die Ausdehnung des betreffenden Schutzes sollte möglichst für die gesamte Gemeinschaft beschlossen werden.

Dieser Schutz ist bereits auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf Personen aus Ländern und Gebieten, die nicht der Gemeinschaft angehören, ausgedehnt worden, und zwar entweder auf Dauer durch die Entscheidung 90/510/EWG (2) oder vorübergehend durch die Entscheidung 93/16/EWG (3).

Kanada verfügt über Rechtsvorschriften, die den Urhebern von Topographien den gebotenen Schutz einräumen, und hat seine Absicht bekundet, diesen Schutz ab 1. November 1994 auf die Staatsangehörigen der Gemeinschaft und die natürlichen oder juristischen Personen auszudehnen, die für die Erstellung von Topographien oder die Herstellung integrierter Schaltkreise über eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung in der Gemeinschaft verfügen.

Nach dem Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der geistigen Eigentumsrechte, das zu den Ergebnissen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde gehört und Teil der Schlussakte von Marrakesch vom 15. April 1994 ist, müssen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens und den Vorschriften des Vertrags über das geistige Eigentum an integrierten Schaltkreisen für die Topographien integrierter Schaltkreise Schutz gewähren.

Dieses Abkommen wird ebenso wie das Abkommen über die Welthandelsorganisation am 1. Januar 1995 oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach diesem Datum in Kraft treten; die Industrieländer, die Vertragsparteien des Abkommens über die Welthandelsorganisation sind, werden nach dessen Inkrafttreten ein Jahr Zeit haben, um die Vorschriften des Abkommens über die handelsbezogenen Aspekte der geistigen Eigentumsrechte anzuwenden.

Aufgrund der von den kanadischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen ist es angezeigt, den Schutzanspruch nach Maßgabe der Richtlinie 87/54/EWG ab 1. November 1994 auf natürliche Personen und Gesellschaften und sonstige juristische Personen aus Kanada auszudehnen, und zwar bis zur Anwendung der Vorschriften des Abkommens über die handelsbezogenen Aspekte der geistigen Eigentumsrechte -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dehnen den in der Richtlinie 87/54/EWG vorgesehenen Schutzanspruch wie folgt aus:

a) Natürliche Personen, die Staatsangehörige Kanadas sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet Kanadas haben, werden wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats behandelt.

b) Gesellschaften und sonstige juristische Personen Kanadas, die in diesem Land eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, werden so behandelt, als hätten sie eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. November 1994.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 29. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 93/17/EWG (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 22).

(3) ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 93/520/EWG (ABl. Nr. L 246 vom 2. 10. 1993, S. 31) über die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes für Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (bis 31. 12. 1993) und aus bestimmten Gebieten (bis 31. 12. 1994) und die Entscheidung 94/373/EG (ABl. Nr. L 170 vom 5. 7. 1994, S. 34) zur Verlängerung des Schutzes für die Vereinigten Staaten von Amerika bis 1. Juli 1995.

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