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Document 21994D0929(02)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/94 vom 12. August 1994 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR- Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

OJ L 253, 29.9.1994, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 001 P. 179 - 180
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 054 P. 180 - 181
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 054 P. 180 - 181
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 055 P. 27 - 28

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/11(2)/oj

21994D0929(02)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/94 vom 12. August 1994 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR- Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

Amtsblatt Nr. L 253 vom 29/09/1994 S. 0034 - 0035


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/94 vom 12. August 1994 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, im folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls 31 zum Abkommen werden die notwendigen Entscheidungen baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen werden; dadurch soll die Mitwirkung der EFTA-Staaten an der von der Gemeinschaft einzurichtenden Europäischen Umweltagentur gewährleistet werden.

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz zu ermöglichen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (1) am 1. Juli 1994 errichtet wurden - BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

"2 a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich voll an der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (*) errichteten Europäischen Umweltagentur, nachstehend 'Agentur' genannt, und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz.

b) Die EFTA-Staaten beteiligen sich gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen finanziell an den unter Buchstabe a) genannten Maßnahmen.

c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich infolge von Buchstabe b) voll, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des Wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt. Dies greift weiteren Diskussionen in bezug auf die Einräumung des Stimmrechts nicht vor.

d) Die EFTA-Staaten teilen der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 11/94 vom 12. August 1994 die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Umweltinformationsnetzes mit.

e) Die EFTA-Staaten können insbesondere unter den Stellen gemäß Buchstabe d) oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine 'innerstaatliche Anlaufstelle' benennen, die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur, den dem Netz angeschlossenen Stellen oder sonstigen Einrichtungen, einschließlich der unter Buchstabe f) genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

f) Die EFTA-Staaten können ferner innerhalb der unter Buchstabe d) vorgesehenen Frist festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten. Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, daß sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes besondere Aufgaben in einem genau bestimmten geographischen Gebiet wahrnimmt. Diese Stellen arbeiten mit anderen an das Netz angeschlossenen Einrichtungen zusammen.

g) Die Verwaltungsrat der Agentur überprüft binnen drei Monaten nach Erhalt der unter den Buchstaben d), e) und f) genannten Informationen die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.

h) Die Agentur kann mit den von den EFTA-Staaten benannten nach Buchstaben d), e) und f) zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

i) Die der Agentur übermittelten oder von ihr verbreiteten Umweltdaten können veröffentlicht werden und werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sofern vertrauliche Informationen in den EFTA-Staaten in gleichem Masse geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

j) die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in allen Vertragsparteien die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zuerkannt ist.

k) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

l) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Vollbesitz ihrer Bürgerrechte vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden.

m) Aufgrund von Artikel 79 Absatz 3 findet Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens auf diesen Absatz Anwendung.

."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. November 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Teil und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. August 1994.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende H. HAFSTEIN

(*) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1990, S. 1

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