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Document 31993D0718

93/718/EG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Entscheidung 90/218/EWG über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

OJ L 333, 31.12.1993, p. 72–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/718/oj

31993D0718

93/718/EG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Entscheidung 90/218/EWG über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

Amtsblatt Nr. L 333 vom 31/12/1993 S. 0072 - 0072


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Entscheidung 90/218/EWG über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) (93/718/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 90/218/EWG (2) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß bis zum 31. Dezember 1993 die Verabreichung von Rindersomatotropin an Milchkühe in ihrem Hoheitsgebiet nicht zugelassen wird.

Die Kommission hat einen Lagebericht mit Vorschlägen für eine künftige Regelung unterbreitet. Da die Prüfung aller mit diesen Vorschlägen verbundenen Aspekte vor dem 31. Dezember 1993 nicht abgeschlossen werden konnte, muß die Frist zur Durchführung dieser Prüfung verlängert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 90/218/EWG wird das Datum "31. Dezember 1993" durch das Datum "31. Dezember 1994" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-M. DEHOUSSE

(1) Stellungnahme vom 17. Dezember 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/98/EWG (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 41).

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