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Document 31993L0095

Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

OJ L 276, 9.11.1993, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 012 P. 248 - 249
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 013 P. 96 - 97
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 013 P. 96 - 97
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 057 P. 62 - 63

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0425

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/95/oj

31993L0095

Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

Amtsblatt Nr. L 276 vom 09/11/1993 S. 0011 - 0012


RICHTLINIE 93/95/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen die für das Funktionieren des Binnenmarktes hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) erforderlichen Maßnahmen in Anwendung der Richtlinie 89/686/EWG (4) getroffen werden.

Nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Richtlinie können bei PSA, für die keine harmonisierten Normen bestehen, für eine Übergangszeit (bis zum 31. Dezember 1992) weiterhin die einzelstaatlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie gelten, angewandt werden.

Aufgrund der von den Mitgliedstaaten und den Berufsverbänden erhaltenen Informationen hat es sich erwiesen, daß die Übergangszeit für die ordnungsgemässe Anwendung der betreffenden Richtlinie zu kurz ist.

Die harmonisierten Normen tragen erheblich dazu bei, das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr von persönlichen Schutzausrüstungen zu erleichern.

Eine Reihe von harmonisierten Normen wird jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 89/686/EWG noch nicht verfügbar sein. Infolgedessen können die Schaffung eines einheitlichen Marktes für diese Erzeugnisse und deren Einheitlichkeit nicht gewährleistet werden.

Die Einführung einer neuen Regelung für die Überwachung und Zertifizierung sowie die Ausarbeitung der für das einwandfreie Funktionieren der Richtlinie erforderlichen Bestimmungen und Mechanismen sind noch nicht weit genug fortgeschritten.

Das Fehlen harmonisierter Normen könnte dazu führen, daß in bezug auf Helme für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge kein angemessenes Schutzniveau und keine angemessene Konformitätsüberwachung mehr gewährleistet wären. Dadurch könnte der Schutz der Personen bei Unfällen beeinträchtigt werden. Um eine Verringerung der Sicherheit und der Überwachung zu vermeiden, sollten solche Helme aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG ausgenommen und für sie besondere Vorschriften erlassen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/686/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.

2. Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich wird gestrichen.

3. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 1991 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1992 an.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen ferner in der Zeit bis zum 30. Juni 1995 das Inverkehrbringen und die Benutzung von PSA zu, die den am 30. Juni 1992 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

4. Anhang I wird durch folgende Nummer ergänzt:

"5. Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen drei Monaten nach Annahme dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. C 36 vom 10. 2. 1993, S. 18.

(2) ABl. Nr. C 194 vom 19. 7. 1993, S. 154, und Beschluß vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.

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