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Document 31993R2944

Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der Kommission vom 25. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 über die Kontrolldokumente für den Pendelverkehr mit Unterbringung und den Gelegenheitsverkehr

OJ L 266, 27.10.1993, p. 2–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 005 P. 5 - 11
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 005 P. 5 - 11

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2944/oj

31993R2944

Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der Kommission vom 25. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 über die Kontrolldokumente für den Pendelverkehr mit Unterbringung und den Gelegenheitsverkehr

Amtsblatt Nr. L 266 vom 27/10/1993 S. 0002 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0005


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2944/93 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 über die Kontrolldokumente für den Pendelverkehr mit Unterbringung und den Gelegenheitsverkehr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1), insbesondere auf Artikel 11,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß den vorgenannten Vorschriften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat am 1. Juli 1992 die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzueberschreitenden Personenverkehr (2) erlassen, in der ein Muster des Fahrtenblatts für den grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr sowie den Pendelverkehr mit Unterbringung festgelegt wird.

Zur Vereinfachung ist es notwendig, die in der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vorgeschriebenen Kontrollpapiere betreffend den grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr und den Pendelverkehr mit Unterbringung zu vereinheitlichen.

Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Das Kontrollpapier für den Pendelverkehr mit Unterbringung gemäß Artikel 2 Nummer 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sowie für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 Buchstaben a) bis d) der gleichen Verordnung besteht aus dem Fahrtenblatt und dessen Übersetzungen. Das Fahrtenblatt muß dem Muster in Anhang I entsprechen."

2. Dem Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Forderungen der computergestützten Verarbeitung der Fahrtenblätter anzupassen."

3. Artikel 2 entfällt.

4. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Das Heft nach Artikel 1 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar."

5. Die Anhänge I und Ia der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 werden jeweils durch die Anhänge I und Ia dieser Verordnung ersetzt.

6. Die Anhänge II und IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 entfallen.

Artikel 2

Bei Pendelverkehrsdiensten mit Unterbringung sowie Gelegenheitsverkehrsdiensten dürfen die Mitgliedstaaten bis spätestens 28. Februar 1994 die Verwendung der gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission (3) und (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission (4) vorgeschriebenen Vordrucke der Fahrtenblätter zulassen, vorausgesetzt, sie werden, soweit erforderlich, leserlich, dauerhaft und in angemessener Weise so geändert, daß sie den Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EWG) Nr. 1839/92 entsprechen.

Ferner können die Mitgliedstaaten bis spätestens 28. Februar 1994 die Verwendung von Vordrucken der Fahrtenblätter gemäß den aufgehobenen oder geänderten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 zulassen.

Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, solche Vordrucke bis zum 28. Februar 1994 in ihrem Gebiet anzuerkennen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 1993

Für die Kommission

Abel MATUTES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 22. 7. 1968, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 134 vom 12. 6. 1972, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

ANHANG Ia

Deckblatt des Fahrtenhefts

(Papier - A4)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

STAAT, IN DEM DAS HEFT AUSGEGEBEN WIRD

- Nationalitätszeichen - (1) Zuständige Behörde

HEFT NR. . . .

Fahrtenblätter für grenzueberschreitende Pendelverkehrsdienste mit Unterbringung

und grenzueberschreitende Gelegenheitsverkehre

mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten,

ausgegeben aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92

an

(Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers)

(Vollständige Anschrift und Telefonnummer) (Ort und Tag der Ausgabe) (Unterschrift und Stempel der Behörde oder der Stelle, die das Fahrtenheft ausgibt)

Fahrtenheft - zweites Deckblatt

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgiedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

Wichtiger Hinweis

A. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN GRENZUEBERSCHREITENDEN PENDELVERKEHRSDIENST MIT UNTERBRINGUNG UND FÜR DEN GRENZUEBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR

1. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

2. Der Inhaber des Fahrtenblatts ist berechtigt, grenzueberschreitenden Pendelverkehrsdienst mit Unterbringung und grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr sowie örtliche Ausfluege in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, durchzuführen. Bei solchen örtlichen Ausfluegen, die ausschließlich für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt sind, die zuvor von demselben Verkehrsunternehmen mittels grenzueberschreitenden Pendelverkehrs mit Unterbringung oder eines grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehrs befördert wurden, wird dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt.

3. Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt im grenzueberschreitenden Pendelverkehrsdienst mit Unterbringung und grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr in doppelter Ausfertigung auszufuellen; nur örtliche Ausfluege müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zum entsprechenden Ausflug eingetragen werden. Die Durchschrift des Fahrtenblatts verbleibt beim Unternehmen. Das Original ist vom Fahrer während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen. Das Fahrtenblatt ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

4. Nach Beendigung der Fahrt händigt der Fahrer das Fahrtenblatt dem Unternehmen aus. Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich. Die Blätter sind in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufuellen.

5. Wird ein grenzueberschreitender Pendelverkehrsdienst mit Unterbringung oder ein grenzueberschreitender Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlußverbindung auf der Strecke wahr, muß sich das Original des Fahrtenblatts in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblatts befindet sich am Sitz jedes entsprechenden Unternehmens, und eine andere Durchschrift wird den Behörden des Niederlassungsstaats der Hauptverwaltung eines Beförderungsunternehmens im Laufe des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats zugestellt, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Unternehmer nicht für einen oder mehrere Mitgliedstaaten von dieser Verpflichtung befreit hat.

Fahrtenheft - drittes Deckblatt

B. GRENZUEBERSCHREITENDER PENDELVERKEHRSDIENST MIT UNTERBRINGUNG

1. Nach Artikel 2 Nummern 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist Pendelverkehr mit Unterbringung der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebildete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet befördert werden.

Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.

Das Ausgangsgebiet oder das Zielgebiet und die zusätzlichen Aufnahme- und Absetzpunkte können sich im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten befinden.

Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Niederlassungsstaats verantwortliche Stelle bzw. Person den Abschluß des Vertrags oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.

2. Im Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80 % der Fahrgäste erbracht, und die Aufenthaltsdauer der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.

3. Nach Artikel 14 Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 müssen Fahrgäste, die einen Pendelverkehr benutzen, während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält:

- den Abfahrts- und den Zielort,

- die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises sowie

- den Beförderungspreis, den Gesamtpreis für Beförderung und Unterbringung sowie die Unterkunft.

C. GRENZUEBERSCHREITENDER GELEGENHEITSVERKEHR

1. Nach Artikel 11 Nummer 1, zusammen mit Artikel 4 Nummer 1, der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 können folgende Gelegenheitsverkehre mit dem Kontrollpapier durchgeführt werden (d.h. die in Artikel 2 Nummer 3.1 Buchstaben a) und c) genannten Verkehrsdienste):

a) Rundfahrten, d.h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das eine oder mehrere vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert und das jede Gruppe an ihren Ausgangsort zurückbringt:

b) Verkehrsdienste

- für vorab gebildete Fahrgastgruppen, bei denen die Fahrgäste im Verlauf derselben Reise nicht zum Ausgangsort zurückgebracht werden

und

- bei denen im Fall eines Aufenthalts am Zielort auch die Unterbringung und sonstige touristische Dienstleistungen angeboten werden, die keine Nebenleistungen der Unterbringung oder der Beförderung sind;

c) Verkehrsdienste bei besonderen Veranstaltungen wie Seminaren, Konferenzen und Sport- und Kulturveranstaltungen sowie

d) die nachstehenden Verkehrsdienste:

i) Rundfahrten ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit, d. h. Verkehrsdienste mit ein und demselben Fahrzeug, mit dem ein und dieselbe Fahrgastgruppe über die gesamte Fahrtstrecke befördert und an den Ausgangspunkt zurückgebracht wird;

ii) Verkehrsdienste, die eine Fahrt mit Fahrgästen von einem bestimmten Ausgangsort zu einem bestimmten Zielort und anschließend eine bestimmte Leerfahrt zum Ausgangspunkt des Fahrzeugs umfassen;

iii) Verkehrsdienste, denen eine Leerfahrt von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat vorausgeht, in dessen Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen werden, sofern diese Fahrgäste

- durch Beförderungsverträge, die vor ihrer Ankunft in einem Land, in dem sie zur Beförderung aufgenommen werden, abgeschlossen wurden, zu einer Gruppe zusammengefasst sind

oder

- zuvor durch dasselbe Beförderungsunternehmen nach den unter Ziffer ii) genannten Bedingungen in das Land befördert wurden, wo sie aufgenommen werden und aus diesem Land hinaus gebracht werden,

oder

- zu einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat eingeladen wurden, wobei die Beförderungskosten von der einladenden Person übernommen werden. Die Fahrgäste müssen eine homogene Gruppe bilden, die nicht ausschließlich mit Blick auf diese Reise gebildet worden sein darf.

Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Niederlassungsstaats verantwortliche Stelle bzw. Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat, wobei die Grösse dieser Gruppe

- entweder mindestens zwölf Personen

- oder mindestens 40 % der Kapazität des Fahrzeugs ohne den Fahrer (Artikel 2 Nummer 3.2)

beträgt.

2. Fahrten des Gelegenheitsverkehrs verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden."

(1) Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes Königreich (GB).

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