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Document 31993R2901

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2901/93 DES RATES vom 18. Oktober 1993 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

OJ L 264, 23.10.1993, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 053 P. 92 - 95
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 053 P. 92 - 95

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R2701

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2901/oj

31993R2901

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2901/93 DES RATES vom 18. Oktober 1993 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 264 vom 23/10/1993 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0092
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0092


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2901/93 DES RATES vom 18. Oktober 1993 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die

Artikel 6, 7 und 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamer Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Hoechstmengen für Rückstände dürfen erst festgesetzt werden, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen für Rückstände normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

Enrofloxacin und Closantel sind in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. Als Ergebnis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sind die für Ivermectin festgesetzten Hoechstmengen für die Tierart Rind zu ändern.

Etiproston tromethamin ist in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

Für Furazolidon ist der für die vorläufige Hoechstmenge geltenden Zeitraum, wie zuvor im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die Gruppe der Nitrofurane festgelegt, bis zum Abschluß laufender wissenschaftlicher Untersuchungen zu verlängern.

Alle zur Gruppe der Nitrofurane zählenden Substanzen, mit Ausnahme von Furazolidon, sind in den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von sechzig Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (2) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wurde der Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt angehört; er war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dem genannten Verfahren muß die Kommission nun dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vorlegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BOURGEOIS

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 895/93 der Kommission (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 10).

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 28. 8. 1993, S. 31).

ANHANG

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Unter "1.2 Antibiotika" wird folgende Rubrik eingefügt:

"1.2.3. Quinolone

"" ID="01">1.2.3.1. Enrofloxacin> ID="02">Summe von Enrofloxacin und Ciprofloxacin> ID="03">Rinder Schweine Gefluegel> ID="04">30 mg/kg> ID="05">Muskulatur Leber Nieren" ">

2. Unter "2.1 Mittel gegen Endoparasiten"

- wird Ziffer wie folgt geändert:

"2.1.1. Ivermectin

"" ID="01">2.1.1.1. Ivermectin> ID="02">H2B1a-Metabolit> ID="03">Rinder> ID="04">100 mg/kg 40 mg/kg> ID="05">Leber Fett"> ID="03">Schafe Schweine Pferde> ID="04">15 mg/kg 20 mg/kg> ID="05">Leber Fett" ">

- wird folgende Rubrik eingefügt:

"2.1.2. Salicylsäurederivate

"" ID="01">2.1.2.1. Closantel> ID="02">Closantel> ID="03">Rinder> ID="04">1 000 mg/kg 3 000 mg/kg> ID="05">Muskulatur Leber Nieren Fett"> ID="03">Schafe> ID="04">1 500 mg/kg 5 000 mg/kg 2 000 mg/kg> ID="05">Muskulatur Leber Nieren Fett" ">

B. In Anhang II wird folgende Rubrik eingefügt:

"2. Organische Stoffe

"" ID="01">2.1. Etiproston tromethamin> ID="02">Rinder Schweine" ">

C. Anhang III wird unter "1.1.3. Nitrofurane" wie folgt geändert:

"1.1.3. Nitrofurane

"" ID="01">1.1.3.1. Furazolidon> ID="02">Alle Rückstände mit intakter 5-Nitrostruktur> ID="03">Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten> ID="04">5 mg/kg> ID="05">Muskulatur Leber Nieren Fett> ID="06">Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. 7. 1995" ">

D. Anhang IV erhält folgende Fassung:

"ANHANG IV

Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die keine Hoechstmengen festgelegt werden können

1. Nitrofurane, mit Ausnahme von Furazolidon (siehe Anhang III)."

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