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Document 31993R2608

Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

OJ L 239, 24.9.1993, p. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 013 P. 40 - 43
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 013 P. 40 - 43
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 002 P. 330 - 333
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 36 - 39
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 36 - 39

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2608/oj

31993R2608

Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 239 vom 24/09/1993 S. 0010 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0040


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2608/93 DER KOMMISSION vom 23. September 1993 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der freien Natur gesammelte Pflanzen, die nicht mit Erzeugnissen behandelt wurden, die beim ökologischen Landbau nicht zugelassen sind, sollten als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus angesehen werden, sofern sie in Gebieten und von Personen gesammelt worden sind, die dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterliegen. Die Anhänge I und III sollten daher geändert werden.

Bei bestimmten Apfelsorten erscheint eine Blattbehandlung mit Calciumchlorid unerläßlich, um eine hinreichende Calciumversorgung der Bäume zu gewährleisten. Diese Behandlung hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt. Calciumchlorid sollte daher in Teil A des Anhangs II aufgenommen werden.

Gemäß Artikel 8 derselben Verordnung sind Unternehmen, die Erzeugnisse aus Drittländern einführen, verpflichtet, ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 zu unterstellen. Es bedarf daher eingehender Verfahrensvorschriften zwecks Anpassung der jetzigen Bestimmungen des Anhangs III an die Lage der Unternehmen, die Erzeugnisse in die Gemeinschaft einführen. Der Klarheit halber sollten diese Vorschriften in einem eigenen Abschnitt des Anhangs III zusammengefasst werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Abschnitt C Nummer 6 tritt erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 5.

ANHANG

A. Der Abschnitt "Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" in Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Im letzten Absatz der Nummer 2 wird "(biodynamische Zubereitungen)" gestrichen. Diesem Absatz wird folgender Satz angefügt:

"Sogenannte }biodynamische Zubereitungen' aus Gesteinsmehlen, Wirtschaftsdünger oder Pflanzen können ebenfalls für die Zwecke dieser Nummer verwendet werden."

2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Das Sammeln eßbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus, sofern

- diese Flächen in den drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit anderen Mitteln als den Mitteln gemäß Anhang II behandelt worden sind;

- das Sammeln die Stabilität des natürlichen Habitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt."

B. Folgendes Erzeugnis wird in das Verzeichnis gemäß Anhang II Abschnitt A aufgenommen:

1. Die Überschrift von Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"A. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, die im landwirtschaftlichen Betrieb produziert oder in der freien Natur gesammelt werden".

2. Abschnitt A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens müssen Kontrollstelle und Erzeuger, auch wenn sich seine Tätigkeit auf das Sammeln von Wildpflanzen beschränkt,

- eine vollständige Beschreibung der Betriebseinheit erstellen mit Angabe der Lagerplätze, Produktionsstätten, Schläge und/oder Sammelgebiete sowie gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden;

- alle konkreten Maßnahmen festlegen, die in der Betriebseinheit zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten;

- im Fall des Sammelns von Wildpflanzen die vom Erzeuger - oder wo relevant auch von Dritten - zu bietenden Garantien festlegen, damit gewährleistet ist, daß die Bestimmungen des Anhangs I Nummer 4 erfuellt sind.

Diese Beschreibung und die betreffenden Maßnahmen werden in einem Inspektionsbericht festgehalten, der von dem betroffenen Erzeuger gegenzuzeichnen ist.

Ferner muß der Bericht folgendes enthalten:

- das Datum, an dem auf den betreffenden Schlägen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel angewandt wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) vereinbar ist;

- die Verpflichtung des Erzeugers, die Maßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 durchzuführen, und im Fall eines Verstosses sein Einverständnis mit den Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 9 bzw. Artikel 10 Absatz 3."

3. Abschnitt A Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8.1. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dürfen zu anderen Betriebseinheiten, einschließlich Großhändlern und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen befördert werden, die so verschlossen sind, daß ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a) Name und Anschrift des für die Erzeugung oder Aufbereitung des Erzeugnisses Verantwortlichen oder bei Angabe eines anderen Verkäufers einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Stelle und die Kontrollstelle den für die Erzeugung des Produkts Verantwortlichen zweifelsfrei ermitteln Können;

b) Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5.

8.2. Das Verschließen von Verpackungen oder Behältnissen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Erzeugnisse

a) von einem Erzeuger zu einem anderen Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegt, und

b) ein Begleitpapier mitführen, das die im vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben enthält."

4. Abschnitt B Nummer 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Ferner wird in dem Bericht auf die Verpflichtung des Unternehmens hingewiesen, die Maßnahmen gemäß den Vorschriften des Artikels 5 durchzuführen und im Fall eines Verstosses der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 9 und gegebenenfalls gemäß

Artikel 10

Absatz 3 zuzustimmen."

5. Abschnitt B Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dürfen zu anderen Betriebseinheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen befördert werden, die so verschlossen sind, daß der Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a) Name und Anschrift des für die Erzeugung oder Aufbereitung des Erzeugnisses Verantwortlichen oder bei Angabe eines anderen Verkäufers einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Betriebseinheit und die Kontrollstelle den für die Verarbeitung des Produkt Verantwortlichen zweifelsfrei ermitteln können;

b) Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5.

Bei Annahme des Erzeugnisses gemäß Artikel 1 prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben gemäß dem vorstehenden Unterabsatz oder gemäß Abschnitt A Nummer 8.1 oder Abschnitt C Nummer 8 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung gemäß Abschnitt B Nummer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, daß das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst verarbeitet bzw. verpackt werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus in den Verkehr gebracht."

6. Folgender Abschnitt C wird angefügt:

"C. Einführer von pflanzlichen Erzeugnissen und überwiegend pflanzliche Erzeugnisse enthaltenden Lebensmitteln aus Drittländern

1. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens müssen Einführer und Kontrollstelle

- eine vollständige Beschreibung des Einfuhrbetriebs und seiner Einfuhrtätigkeiten erstellen, nach Möglichkeit mit Angabe der Orte des Eingangs der Erzeugnisse in die Gemeinschaft, sowie aller anderen Einrichtungen, die der Einführer für die Lagerung der Einfuhrerzeugnisse zu verwenden gedenkt;

- alle konkreten Maßnahmen festlegen, die der Einführer treffen muß, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Diese Beschreibung und die betreffenden Maßnahmen werden in einem Inspektionsbericht festgehalten, der vom Einführer gegenzuzeichnen ist.

Ferner verpflichtet sich der Einführer in diesem Bericht,

- seine Einfuhrgeschäfte gemäß den Vorschriften des Artikels 11 abzuwickeln, und erklärt sich darin für den Fall des Verstosses damit einverstanden, daß die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 9 durchgeführt werden;

- dafür Sorge zu tragen, daß alle verwendeten Lagereinrichtungen der Kontrollstelle bzw. - falls diese Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen - einer Kontrollstelle zugänglich sind, die in diesem Mitgliedstaat bzw. dieser Region für derartige Kontrollen zugelassen ist.

2. Es ist eine Betriebsbuchführung vorgeschrieben, damit die Kontrollstelle bei jeder aus einem Drittland eingeführten Warenpartie gemäß Artikel 1 folgendes nachprüfen kann:

- Ursprung, Art und Menge der betreffenden Warenpartie sowie - falls von der Kontrollstelle verlangt - alle Einzelheiten des Transports ab Ausfuhrunternehmen im Drittland bis zur Betriebsstätte oder den Lagereinrichtungen des Einführers;

- Art, Menge und Empfänger der Warenpartie sowie - falls von der Kontrollstelle verlangt - alle Einzelheiten des Transports ab Einfuhrunternehmen bzw. Lagereinrichtungen des Einführers zum Abnehmer.

3. Das Einfuhrunternehmen unterrichtet die Kontrollstelle über jede in die Gemeinschaft eingeführte Sendung und übermittelt ihr alle gewünschten Einzelheiten, so auch die Durchschrift der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau. Befinden sich die betreffenden Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten oder anderen Regionen als denen, für deren Kontrolle die Kontrollstelle zugelassen ist, so kann diese Kontrollstelle die Angaben zur Vor-Ort-Kontrolle der eingeführten Sendung an die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats bzw. der anderen Region weiterleiten.

4. Werden Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 1 in Einrichtungen gelagert, in denen auch andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verarbeitet, verpackt oder gelagert werden, so

- müssen die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 von den anderen Agrarerzeugnissen und/oder Lebensmitteln getrennt gelagert werden;

- sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Partien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäß den Regeln dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind.

5. Neben den unangekündigten Inspektionsbesichtigungen führt die Kontrollstelle mindestens einmal jährlich eine umfassende Besichtigung des Einfuhrunternehmens und gegebenenfalls ausgewählter anderer Lagereinrichtungen des Einführers durch.

Die Kontrollstelle prüft die Betriebsbuchführung gemäß Abschnitt C Nummer 2 sowie die Bescheinigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3. Zum Nachweis etwaiger Spuren von Mitteln, die gemäß dieser Verordnung unzulässig sind, können Proben entnommen werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel müssen auf jeden Fall Proben entnommen werden. Über jede Besichtigung wird ein Inspektionsbericht angefertigt und von dem Verantwortlichen für die kontrollierte Betriebseinheit gegengezeichnet.

6. Der Einführer gewährt der Kontrollstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege, insbesondere in die Einfuhrbescheinigungen. Er erteilt der Kontrollstelle sämtliche Auskünfte, die diese zur Prüfung benötigt.

7. Aus Drittländern stammende Erzeugnisse gemäß Artikel 1 sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen. Diese Verpackungen oder Behältnisse müssen so verschlossen sein, daß ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und müssen ein Kennzeichen zur Identifizierung des Ausführers sowie andere Zeichen und Ziffern tragen, anhand deren die Übereinstimmung der Warenpartie mit dem Inspektionszertifikat festgestellt werden kann.

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1, das aus einem Drittland eingeführt wurde, prüft das Unternehmen die Verschließung der Verpackung bzw. des Behältnisses sowie die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Partie mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) bzw. mit den Angaben in einer gleichwertigen Bescheinigung, die die Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 6 verlangen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in der Betriebsbuchführung gemäß Abschnitt C Nummer 2 genau vermerkt. Bei Zweifeln an der Herkunft des Erzeugnisses aus einem Drittland oder von einem Ausführer in einem Drittland, das nicht nach Artikel 11 zugelassen ist, darf das Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht, verarbeitet oder verpackt werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf den ökologischen Landbau in den Verkehr gebracht.

8. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dürfen zu anderen Betriebseinheiten, einschließlich Großhändlern und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen befördert werden, die so verschlossen sein müssen, daß ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Einzelheiten enthält:

a) Name und Anschrift des Einführers oder einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Betriebseinheit und die Kontrollstelle den Einführer zweifelsfrei ermitteln können;

b) Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5."

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