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Document 31993R2232

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2232/93 DES RATES vom 5. August 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festlegung ermäßigter gewerblicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR) (1993)

OJ L 200, 10.8.1993, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/11/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2232/oj

31993R2232

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2232/93 DES RATES vom 5. August 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festlegung ermäßigter gewerblicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR) (1993)

Amtsblatt Nr. L 200 vom 10/08/1993 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2232/93 DES RATES vom 5. August 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festlegung ermässigter gewerblicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR) (1993)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Interimsabkommen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen (1) bzw. der Republik Ungarn (2) und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (3) andererseits geschlossen wurden, sind durch die mit diesen Ländern paraphierten Zusatzprotokolle geändert worden, die aufgrund des Beschlusses 93/421/EWG (4) vorläufig anzuwenden sind, um den Zugang zum Markt der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den genannten Ländern zu erleichtern, insbesondere für die Waren der Anhänge III, Xc (Polen und Ungarn) und XIIIb (Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, Waren der Tarifposition 1210) der Interimsabkommen.

Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik haben der Gemeinschaft erklärt, daß sie als Nachfolgestaaten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik alle Verpflichtungen aus allen Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und den Europäischen Gemeinschaften, insbesondere aus dem Interimsabkommen, übernehmen.

In Anwendung der Interimsabkommen hat der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 (5) Zollkontingente und Zollplafonds für bestimmte gewerbliche Waren (Anhang I) und bestimmte andere als die in den Protokollen Nr. 3 der genannten Abkommen aufgeführten landwirtschaftlichen Waren (Anhang II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993 eröffnet.

Die vorgenannten Anhänge I und II müssen geändert werden, um den Zusatzprotokollen Rechnung zu tragen.

Die Geltungsdauer des Anhangs I muß bis zum 31. Dezember 1994 verlängert werden; ferner müssen die in diesem Anhang vorgesehenen Kontingents- und Plafondsmengen ab 1. Juli 1993 und ab 1. Januar 1994 um einen Prozentsatz heraufgesetzt werden, der auf 10 v. H. bzw. auf 30 v. H. (25 v. H. für Ungarn) der in den Interimsabkommen vorgesehenen Ausgangsmengen festgesetzt wird.

Die Geltungsdauer des Anhangs II muß bis zum 30. Juni 1994 verlängert werden. Ab 1. Juli 1993 müssen die darin genannten Mengen und die im Rahmen dieser Kontingente geltenden Zollsätze denjenigen entsprechen, die für das dritte Anwendungsjahr der Interimsabkommen in deren Anhängen Xc (Polen und Ungarn) und XIIIb (Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, Waren der Tarifposition 1210) vorgesehen sind. Von den letztgenannten Kontingentsmengen müssen jedoch die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen abgezogen werden, die 50 v. H. der ursprünglich für 1993 eröffneten Zollkontingente übersteigen.

Es empfiehlt sich, die Vorteile dieser Zusatzprotokolle nicht für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu gewähren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Geltungsdauer der Zollkontingente und Zollplafonds, die für bestimmte gewerbliche Waren in den Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen bzw. der Republik Ungarn und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits vorgesehen sind und für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 (Anhang I) eröffnet wurden, wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

Diese Zollkontingente und Zollplafonds werden wie folgt aufgestockt:

- am 1. Juli 1993 um 10 v. H. der in den Interimsabkommen vorgesehenen Ausgangsmengen,

- am 1. Januar 1994 um 30 v. H. der in den Interimsabkommen vorgesehenen Ausgangsmengen im Falle Polens sowie des Gebiets der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und um 25 v. H. im Falle Ungarns.

(2) Die Geltungsdauer der in den genannten Interimsabkommen vorgesehenen Zollkontingente für andere als die in den Protokollen Nr. 3 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 (Anhang II) eröffnet wurden, wird bis zum 30. Juni 1994 verlängert. Ab 1. Juli 1993 entsprechen die Mengen dieser Kontingente und die im Rahmen dieser Kontingente geltenden Zollsätze denen für das dritte Anwendungsjahr der Interimsabkommen in deren Anhängen Xc (Polen und Ungarn) und XIIIb (Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, Waren der Tarifposition 1210) genannten Mengen und Zollsätzen. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die 50 v. H. der Mengen der ursprünglich für das Jahr 1993 eröffneten Zollkontingente übersteigen, werden von den in diesem Artikel festgesetzten Kontingentsmengen abgezogen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. August 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. L 114 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 195 vom 4. 8. 1993, S. 42.

(5) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 12.

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