EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993L0069

Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt

OJ L 185, 28.7.1993, p. 30–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 029 P. 3 - 15
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 029 P. 3 - 15

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/69/oj

31993L0069

Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 185 vom 28/07/1993 S. 0030 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 29 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 29 S. 0003


RICHTLINIE 93/69/EWG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/530/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 8a des Vertrages sieht die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen vor, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die Richtlinie 76/116/EWG regelt die Vermarktung von Düngemitteln des EWG-Typs.

In Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG müssen neue Düngemittel hinzugefügt werden, damit sie als "EWG-Düngemittel" geführt werden können. Die Richtlinien 89/284/EWG (3) und 89/530/EWG des Rates zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG enthalten eigene Anhänge, die nicht in Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG aufgenommen wurden, so daß es notwendig ist, den letzteren neu zu fassen, um ihn problemlos lesen und verstehen zu können.

In Anbetracht des Geltungsbereichs und der Auswirkungen dieser Richtlinie sind die geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben nicht nur notwendig sondern unerläßlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Ausserdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Richtlinie 76/116/EWG vorgesehen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Düngemitteln an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG wird wie folgt geändert:

a) die einfachen Stickstoffdünger in Anhang I der vorliegenden Richtlinie werden in Teil A Ziffer 1 hinzugefügt;

b) die Mehrnährstoffdünger in Anhang II der vorliegenden Richtlinie werden in Teil B hinzugefügt;

c) der fluessige Dünger in Anhang III der vorliegenden Richtlinie wird in Teil C Ziffer 1 hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Der Anhang I der Richtlinie 89/284/EWG wird Teil D von Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG mit dem Titel: "Sekundärnährstoff-Düngemittel".

(2) Das Düngemittel in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird in Anhang I Teil D der Richtlinie 76/116/EWG hinzugefügt.

Artikel 3

(1) Der Anhang der Richtlinie 89/530/EWG, der in fünf Kapitel A, B, C, D, E gegliedert ist, wird Teil E von Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG mit dem Titel "Spurennährstoff-Düngemittel" und behält die gleiche Gliederung.

(2) Kapitel A von Teil E in Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG wird ersetzt durch Anhang V dieser Richtlinie.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. April 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Sie wenden die Vorschriften in Absatz 1 ab dem 1. Mai 1994 an.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 1993

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116.

(3) ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34.

ANHANG I

ANHANG I A. EINNÄHRSTOFFDÜNGER 1. STICKSTOFFDÜNGER

/* Tabellen: S. ABl. */

(1) Der Inverkehrbringer sorgt dafür, daß jede Packung oder die Begleitpapiere bei loser Lieferung mit möglichst vollständigen Anwendungshinweisen versehen werden. Der Verwender muß den Hinweisen entnehmen können, in welcher Anbauphase und in welcher Gabenhöhe das Düngemittel zu verwenden ist.

ANHANG II

ANHANG I B. MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER-TYPENLISTE 1. NPK-DÜNGER

/* Tabellen: S. ABl. */

2. NP-DÜNGER

/* Tabellen: S. ABl. */

3. NK-DÜNGER

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG III

ANHANG I C. FLÜSSIGDÜNGER 1. EINNÄHRSTOFFDÜNGER

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG IV

ANHANG I D. SEKUNDARNÄHRSTOFFDÜNGER

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG V

ANHANG I E Erläuterung: Die nachstehenden Hinweise gelten für den gesamten Teil E.

Hinweis 1: Bei der Angabe des Chelatbildners kann seine Kurzbezeichnung, wie sie in Kapitel E aufgeführt ist, verwendet werden.

Hinweis 2: Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, so darf es als "löslich" bezeichnet werden.

Hinweis 3: Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche pH-Bereich anzugeben.

KAPITEL A DÜNGEMITTEL, FÜR DIE NUR EIN EINZIGER SPURENNÄHRSTOFF ANZUGEBEN IST

/* Tabellen: S. ABl. */

Top