EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993D0379

93/379/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

OJ L 161, 2.7.1993, p. 68–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 024 P. 80 - 84
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 024 P. 80 - 84

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/379/oj

31993D0379

93/379/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Amtsblatt Nr. L 161 vom 02/07/1993 S. 0068 - 0074
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0080


BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

(93/379/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat am 28. Juni 1989 den Beschluß 89/490/EWG (3) über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung angenommen, der gemäß dem Beschluß 91/319/EWG (4) überprüft wurde.

In seiner Entschließung vom 17. Juni 1992 über die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen einschließlich der Handwerksbetriebe (5), hatte der Rat seine Entschlossenheit bekräftigt, die Maßnahmen zur Unternehmensförderung zu konsolidieren.

Der Rat empfahl der Kommission in der genannten Entschließung, die Durchführung der Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, und zur Begleitung ihrer Eingliederung in den Binnenmarkt nach 1992 unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips fortzusetzen. Er ersuchte die Kommission, ihm bis Ende 1992 unter Berücksichtigung der vorliegenden Bewertungen Vorschläge zur Sicherung der Kontinuität der Unternehmenspolitik zu unterbreiten.

Die dynamische Realität des Binnenmarktes stellt in den nächsten Jahren die grösste Herausforderung für die Unternehmen dar, und die KMU müssen deshalb umfassend über die Entwicklung in der Gemeinschaft unterrichtet werden.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 91/319/EWG haben unabhängige Sachverständige die Ergebnisse des laufenden Programms unter allen Gesichtspunkten evaluiert; die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zusammen mit ihren Bemerkungen vorgelegt.

Der Bericht bestätigt, daß die bisherige Unternehmenspolitik der Gemeinschaft wohlbegründet, von grosser Bedeutung und richtig war, enthält aber auch interessante Anregungen für die künftige Ausgestaltung einzelner Aktionen.

Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage macht eine Initiative zur Wiederankurbelung des Wachstums notwendig, für deren Gelingen die KMU einen wesentlichen Beitrag leisten können; dies setzt voraus, daß die Verabschiedung eines neuen Aktionsprogramms der Gemeinschaft zugunsten der KMU vorgeschlagen wird, das dieser neuen Priorität in vollem Umfang gerecht wird.

Der Europäische Rat erkannte auf seiner Edinburgher Tagung am 11. und 12. Dezember 1992 die "Bedeutung der KMU für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stimulierung des Wachstums" an und kam überein, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Belastungen zu verringern, die Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der KMU, die ihren Wert auf Gemeinschaftsebene unter Beweis gestellt haben, zu beschleunigen und Maßnahmen zur Förderung von Privatinvestitionen, insbesondere der KMU, zu treffen.

Zur Wahrung des einheitlichen Rahmens der Unternehmenspolitik muß den Schwerpunktbereichen dieser Politik im Rahmen der Wachstumsinitiative mehr Gewicht verliehen werden, während den übrigen Bereichen der Unternehmenspolitik weiterhin die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Die Kommission hat dem Rat eine Vorlage zur Unternehmenspolitik der Gemeinschaft zugeleitet, die den Titel trägt: "Die Dimension des Unternehmens - Schlüssel zum Wachstum der europäischen Wirtschaft".

Die Kommission hat dem Rat in den letzten beiden Jahren eine Reihe von Mitteilungen über Aktionen zugunsten der KMU vorgelegt (Zulieferwesen, Kreditgarantiegemeinschaften, Teinahme der KMU am öffentlichen Auftragswesen usw.).

Der vorliegende Beschluß gilt für alle Arten von Unternehmen, ungeachtet des Wirtschaftszweigs, der Grösse, der Rechtsform (einschließlich Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Vereine und Stiftungen) oder des geographischen Standorts, wobei den KMU und den Gründern von Unternehmen, einschließlich von Unternehmen in Handel und Vertrieb, Handwerksbetrieben, Familienbetrieben und jungen Unternehmern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Bei der Definition von KMU sind die Leitlinien zugrunde zu legen, die sich aus der Mitteilung der Kommission über die Definition von KMU im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen ergeben [SEK(92) 351 endg. vom 29. April 1992].

Die KMU, insbesondere neugegründete Unternehmen, spielen eine bedeutende Rolle im Wirtschaftsleben allgemein und in der Regionalentwicklung, sie zeichnen sich durch Dynamik, Produktivität, Anpassungsfähigkeit und Innovationskraft aus.

Die Weiterentwicklung einer gemeinschaftlichen Unternehmenspolitik auf der Grundlage eines echten Wettbewerbs ist von grosser Bedeutung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, für die Schaffung neuer Arbeitsplätze, für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft und die Fortführung der Erweiterung des Marktes nach 1993.

Vorrangige Anliegen der Unternehmenspolitik sind die Verbesserung der administrativen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmen, die Vertiefung und Erweiterung der gemeinschaftlichen Informationsarbeit für die Unternehmen, die Förderung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft zwischen Unternehmen und die Förderung und Koordinierung der Instrumente der Gemeinschaft zugunsten der Unternehmen, was insbesondere für die KMU gilt.

Die Möglichkeiten, die den KMU im Rahmen der Strukturfonds und der gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogramme sowie sonstiger gemeinschaftlicher Programme, wie z.B. die Programme betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, geboten werden, sind zu erweitern und besser zu nutzen.

Die Effektivität des Aktionsprogramms kann durch regelmässige Kontakte der Kommission mit den Unternehmensvereinigungen gefördert werden. Dabei müssen die KMU veranlasst werden, ihre Vertretung auf europäischer Ebene zu verbessern.

Ein grosser Anteil der Aktionen zugunsten der Unternehmen wird auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht. Gemeinschaftliche Maßnahmen sollten diese daher möglichst ergänzen.

Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips wird die Gemeinschaft im Rahmen des Aktionsplans nur tätig, wenn die Ziele einer vorgeschlagenen Maßnahme durch eine Aktion auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht voll erreicht werden können und eine Aktion auf Gemeinschaftsebene daher wirksamer ist.

Die von der Gemeinschaft im Rahmen des Aktionsplans eingesetzten Mittel und Maßnahmen wahren die Verhältnismässigkeit in bezug auf das zu erreichende Ziel.

Daher ist es geboten, ein neues, bis zum 31. Dezember 1996 laufendes Programm zu verabschieden und es mit den nötigen Finanzmitteln auszustatten, damit es dem Ziel, in der Gemeinschaft das Wachstum zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu sichern, gerecht werden kann.

Der Vertrag sieht für diesen Beschluß keine anderen Handlungsbefugnisse vor als die des Artikels 235 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ab 1. Juli 1993 wird ein Programm zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität der Unternehmenspolitik aufgestellt. Dieses Programm ist für alle Unternehmen bestimmt, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Artikel 2

Mit dem Programm nach Artikel 1, dessen Maßnahmen in Anhang I aufgeführt sind, werden folgende Ziele verfolgt:

I. Ausbau der Schwerpunktbereiche der Unternehmenspolitik, um das Wirtschaftswachstum in der Gemeinschaft zu fördern

A. Verbesserung der administrativen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen unter Einbeziehung auch des Bereichs der indirekten Besteuerung, damit die Belastungen, die sich für die KMU aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergeben, verringert werden.

B. Erleichterung des Zugangs der Unternehmen zu Gemeinschaftsinformationen.

C. Verbesserung der Netze zur Vermittlung von Partnerunternehmen.

D. Weiterentwicklung von Instrumenten zur Direktanbahnung von Kontakten zwischen Unternehmern und zur Förderung grenzueberschreitender Zulieferbeziehungen.

E. Umfassende Berücksichtigung der Interessen der KMU bei den verschiedenen Initiativen und Politiken der Gemeinschaft.

II. Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik zur Förderung der Europäisierung und Internationalisierung der Unternehmen, insbesondere der KMU

A. Förderung der Anpassung der KMU, einschließlich der Handwerksunternehmen, an den Strukturwandel und an die durch den Binnenmarkt bewirkten Veränderungen, insbesondere durch Informationsmaßnahmen, Erfahrungsaustausch und grenzueberschreitende Zusammenarbeit.

B. Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Unternehmen.

C. Verbesserung der Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmen angesichts der von der Verwirklichung des Binnenmarktes ausgelösten Dynamik.

D. Bewertung und Weiterentwicklung der Unternehmenspolitik.

Artikel 3

(1) Zur Verwirklichung der Ziele nach den Artikeln 1 und 2 ergreift die Kommission, sofern die entsprechenden Maßnahmen nicht besser auf der Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt werden können, die auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Maßnahmen, wobei den Ergebnissen etwaiger Evaluierungsberichte Rechnung getragen wird.

(2) Das Verfahren nach Artikel 4 wird angewendet bei Beschlüssen über:

- die Annahme, Erprobung oder Erweiterung erforderlicher Projekte, die aufgrund dieses Beschlusses erstellt werden;

- die Festlegung von Inhalt, Zeitplan und Mittelausstattung für Aktionen und Aufforderungen zu Angeboten;

- die regelmässige Evaluierung der Projektergebnisse entsprechend den in den jeweiligen Programmen vorgegebenen Zeitplänen.

(3) Der Ausschuß nach Artikel 4 kann sich auch mit allen anderen Fragen im Zusammenhang mit dem Programm nach Artikel 1 befassen.

(4) Die Kommission legt dem Ausschuß jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor, insbesondere über die erreichten Fortschritte in bezug auf dessen einzelne Elemente und die Verwaltungsvereinfachung, und zwar auf der Grundlage von Informationen über

- die Europäischen Informationsstellen

- statistische Informationen über die Anzahl der beratenen Firmen,

- organisatorische Änderungen, angebotene Dienstleistungen und Finanzierung;

- Europartenariat und Interprise

- statistische Informationen über Grösse und Tätigkeit der betroffenen Firmen,

- Beobachtung der eingeleiteten Tätigkeiten,

- Änderungen in bezug auf Organisation bzw. Finanzierung der Veranstaltungen.

Artikel 4

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von dieser Mitteilung an.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß bis Ende März 1996 einen externen Evaluierungsbericht zur Durchführung dieses Beschlusses, der auch eine Evaluierung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses umfasst, sowie die von ihr aufgrund der Evaluierungen für erforderlich erachteten Vorschläge vor.

Die Kommission unterbreitet ferner dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß im Laufe des ersten Halbjahres 1995 Berichte über

- das künftige Funktionieren der Netzwerke, insbesondere in bezug auf Erzeugnisse, Zielgruppen und Finanzierung einschließlich einer Prüfung der Möglichkeiten einer Innenfinanzierung, wobei die Empfehlungen der jüngsten Evaluierungsberichte berücksichtigt werden;

- die Koordinierung zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen, die für die KMU und die Handwerksbetriebe von offensichtlichem Interesse sind und ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Beschlusses aufgestellt wurden, sowie über die aufgrund dieses Beschlusses ergriffenen Initiativen.

Artikel 6

(1) Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1993 in Kraft und gilt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996.

(2) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel fest; dabei wird der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 2 der Haushaltsordnung, der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gilt, zugrunde gelegt.

(3) Der für die Durchführung dieses Beschlusses für notwendig erachtete Gesamtbetrag beläuft sich, soweit er unter die mittelfristige Finanzielle Vorausschau fällt, gemäß Anhang II auf 112,2 Millionen ECU. Dieser Betrag schließt den für 1993 bewilligten Haushaltsbetrag von 24,8 Millionen ECU, d.h. auch den für die vollständige Durchführung der laufenden KMU-Programme erforderlichen Betrag, mit ein.

Artikel 7

Dieser Beschluß ersetzt bei seinem Inkrafttreten den Beschluß 89/490/EWG.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

(2) ABl. Nr. C 161 vom 14. 6. 1993, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 32.

(5) ABl. Nr. C 178 vom 15. 7. 1992, S. 8.

ANHANG I

MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 2 I. DIE SCHWERPUNKTBEREICHE DER UNTERNEHMENSPOLITIK AUSBAUEN, UM DAS WIRTSCHAFTSWACHSTUM IN DER GEMEINSCHAFT ZU FÖRDERN

A. Verbesserung der administrativen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen, auch im Bereich der indirekten Besteuerung

Insbesondere Fortsetzung der Arbeiten zur Verwaltungsvereinfachung und zur Förderung von entsprechenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten; Bewertung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, Konsolidierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gezielte Prüfung von Aspekten, wie Übergabe oder Gründung von Unternehmen; regelmässige und umfassende Anhörung der Vertreter von KMU.

B. Erleichterung des Zugangs der Unternehmen zu Gemeinschaftsinformationen

Qualitative Weiterentwicklung, Verbesserung der Arbeitsweise und Anpassung des Netzes der Euro-Info-Zentren an die neuen Bedürfnisse der KMU, einschließlich der Beratung von Unternehmen in bezug auf ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen (wie zum Beispiel Forschung, öffentliches Beschaffungswesen, Verbesserung des Umweltschutzes); Stabilisierung der Finanzierung, insbesondere durch Konzentrierung der Anstrengungen und Entwicklungen auf das bestehende Netz; Ausweitung des Netzes der Korrespondenzzentren auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie auf die mittel- und osteuropäischen Länder und die Mittelmeerländer, insbesondere die Maghreb-Länder, im Rahmen der spezifischen Aktionen zugunsten dieser Länder.

C. Verbesserung der Netze zur Vermittlung von Partnerunternehmen

Qualitative Verbesserung und schrittweise Anpassung des Tarifierungssystems für das Netz zur Vermittlung von Kooperationspartnern auf vertraulicher Basis (BC-NET), um dem Ziel einer Innenfinanzierung so nahe wie möglich zu kommen; qualitative Verbesserung des Netzes zur Vermittlung nichtvertraulicher Kooperationsangebote (BRE).

D. Weiterentwicklung von Instrumenten zur Direktanbahnung von Kontakten zwischen Unternehmern und zur Förderung grenzueberschreitender Zulieferbeziehungen

Insbesondere durch eine intensivere Vorbereitung, Durchführung und Weiterverfolgung der Aktionen im Rahmen der Programme Europartenariat und Interprise; Verbesserung der Marktkenntnis im Bereich der Zulieferbeziehungen, Förderung der Angleichung von Zertifizierungs- und Standardisierungsverfahren und Förderung von Partnerschaftsbeziehungen zwischen grossen Unternehmen und KMU.

E. Berücksichtigung der Interessen der KMU bei den verschiedenen Initiativen und Politiken der Gemeinschaft

Förderung der Gemeinschaftsinstrumente, welche den KMU eine volle Teilnahme an der Gesamtheit der Gemeinschaftsaktionen und -programme erlauben, einschließlich der unternehmenspolitischen Instrumente, der Strukturfonds, der Forschungsprogramme und der Programme zur Stärkung des technologischen Potentials, um sicherzustellen, daß die KMU, unter anderem durch eine Vereinfachung der erforderlichen Verfahren, besser einbezogen werden können.

II. SICHERUNG DER KONTINUITÄT UND DER KONSOLIDIERUNG DER UNTERNEHMENSPOLITIK ZUR FÖRDERUNG INSBESONDERE DER EUROPÄISIERUNG UND INTERNATIONALISIERUNG DER UNTERNEHMEN, VOR ALLEM DER KMU

A. Förderung der Anpassung der KMU an den Strukturwandel und an die durch den Binnenmarkt bewirkten Veränderungen

Ermittlung der Bedrüfnisse der KMU einschließlich der Klein- und Handwerksunternehmen, der Unternehmen in Handel und Vertrieb, der Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Vereine und Stiftungen sowie der Unternehmensgründer und der Jungunternehmer, in bezug auf ihre Anpassung an den Strukturwandel sowie eine bessere Berücksichtigung der europäischen Dimension ihrer Märkte und der Möglichkeiten, die sich für sie aus dem Binnenmarkt ergeben, insbesondere in den Bereichen Normung, Zertifizierung und öffentliches Beschaffungswesen.

B. Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen

Untersuchung der Möglichkeiten der Erleichterung des Zugangs von KMU zu den Finanzierungsquellen und Kreditgarantien einschließlich der Kreditgarantiegemeinschaften und der Risikofinanzierung; Untersuchung der Zweckmässigkeit von Sekundärmärkten sowie der Möglichkeit, solche Märkte zu schaffen; Erleichterung des Zugangs der KMU zu den von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzinstrumenten, ohne daß dies eine Finanzierung der Unternehmen mit sich bringt.

C. Verbesserung der Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmen angesichts der von der Verwirklichung des Binnenmarktes ausgelösten Dynamik

Europäische Beobachtungsstelle für die KMU sowie bessere Statistiken betreffend die KMU unter Vermeidung zusätzlicher Belastungen für die Unternehmen.

D. Bewertung und Weiterentwicklung der Unternehmenspolitik

Evaluierung der Unternehmenspolitik und der laufenden Maßnahmen, Entwicklung von weiteren Gemeinschaftsmaßnahmen in Bereichen, die Auswirkungen auf die Unternehmen haben.

ANHANG II

DIE DIMENSION DES UNTERNEHMENS - SCHLÜSSEL ZUM WACHSTUM DER EUROPÄISCEN WIRTSCHAFT OPERATIONELLE MITTEL - 1993-1996 NUR EINE HAUSHALTSLINIE, RICHTBETRAEGE IN MILLIONEN ECU

/* Tabellen: S. ABl. */

Top