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Document 31993D0076

93/76/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Belgien vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

OJ L 27, 4.2.1993, p. 38–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/76/oj

31993D0076

93/76/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Belgien vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1993 S. 0038 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 über die Genehmigung des von Belgien vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopötischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(93/76/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/495/EWG des Rates vom 24. September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/495/EWG legen die Mitgliedstaaten ein Programm zur Bestimmung der in ihrem Hoheitsgebiet bei der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bestehenden Infektionsquote vor.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1992 hat Belgien der Kommission sein Programm mitgeteilt.

Das Programm wurde auf Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/495/EWG, insbesondere mit Artikel 3, geprüft und für konform befunden.

Demnach sind die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 der Entscheidung 90/495/EWG gegeben.

Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Belgien vorgelegte Programm zur Bestimmung der in seinem Hoheitsgebiet bestehenden IHN- und VHS-Infektionsquote wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Belgien erlässt bis zum 1. Oktober 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlich sind.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der von Belgien gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung 90/495/EWG getätigten Ausgaben.

Artikel 4

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an Belgien gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 37.

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