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Document 31992R3952

Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates vom 30. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 über den beschleunigten Verzicht auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

OJ L 405, 31.12.1992, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 012 P. 29 - 31
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 012 P. 29 - 31

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3952/oj

31992R3952

Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 des Rates vom 30. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 über den beschleunigten Verzicht auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 405 vom 31/12/1992 S. 0041 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0029


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3952/92 DES RATES vom 30. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 über den beschleunigten Verzicht auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen wird die Ozonschicht über der Antarktis weiterhin in bedrohlichem Ausmaß abgebaut. Der Abbau über der nördlichen Hemisphäre ist stärker, als bisher allgemein angenommen wurde.

Nach wissenschaftlichen Untersuchungen nimmt die Ozonschicht im 21. Jahrhundert weiter ab, wenn die Produktion und der Verbrauch von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan nicht sehr schnell beendigt werden.

Ausser für wichtige Verwendungszwecke ist es technisch möglich, den gesamten Verbrauch von Halonen bis Ende 1993, von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Tetrachlorkohlenstoff bis Ende 1994 und von 1,1,1-Trichlorethan bis Ende 1995 schrittweise auslaufen zu lassen.

Die geänderte Fassung des Montrealer Protokolls, die auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde, ist am 10. August 1992 in Kraft getreten; Anhang D des Protokolls, der auf der dritten Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde, ist am 27. Mai 1992 in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls haben auf ihrer vierten Tagung in Kopenhagen, auf der die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten eine führende Rolle spielten, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht beschlossen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 594/91 (4) schreibt Kontrollen der ozonabbauenden Stoffe vor.

Es müssen zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, damit die Gemeinschaft ihren im Rahmen des Protokolls eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Anpassungen nachkommen kann.

Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der technologischen Möglichkeiten zum Einsatz der ozonabbauenden Substanzen sind strengere Kontrollmaßnahmen als nach der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 einzuführen, die in einigen Fällen sogar strenger als die in der angepassten Fassung des Protokolls vorgesehenen Maßnahmen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Regelung der Produktion und des Verbrauchs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115

Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "sowie im Zwölfmonatszeitraum danach" gestrichen.

2. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

3. In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich wird "1996" durch "1994" ersetzt.

4. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich wird gestrichen.

5. In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich wird

- "30. Juni 1997" durch "31. Dezember 1994" ersetzt;

- folgender Text hinzugefügt:

"In den Mitgliedstaaten, in denen der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 1986 weniger als 15 000 Tonnen betrug, darf der berechnete Umfang ihrer Produktion in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 15 % des berechneten Umfangs ihrer Produktion im Jahre 1986 nicht übersteigen; nach dem 31. Dezember 1995 dürfen dort keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr hergestellt werden."

6. In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird "30. Juni 1997" durch "31. Dezember 1994" ersetzt.

7. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter bis fünfter Gedankenstrich und Unterabsatz 2 wird in der gleichen Weise geändert wie die entsprechenden Unterabsätze und Gedankenstriche des Artikels 10 Absatz 1.

8. In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich wird "30. Juni 1997" durch "31. Dezember 1994" ersetzt.

9. In Anhang II wird der berechnete Umfang der mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhr von Stoffen der Gruppe I für 1994 auf 348 Tonnen festgesetzt. Die Einfuhr dieser Stoffe endet spätestens am 31. Dezember 1994.

Artikel 2

Regelung der Produktion und des Verbrauchs der übrigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte "in jedem Zwölfmonatszeitraum danach" durch die Worte "in dem Zwölfmonatszeitraum danach" ersetzt.

2. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

3. In Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich wird "1996" durch "1994" ersetzt.

4. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich wird gestrichen.

5. In Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich wird "30. Juni 1997" durch "31. Dezember 1994" ersetzt.

6. In Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird "30. Juni 1997" durch "31. Dezember 1994" ersetzt.

7. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich und Unterabsatz 2 wird in der gleichen Weise geändert wie die entsprechenden Unterabsätze und Gedankenstriche des Artikels 10 Absatz 2.

8. In Anhang II wird der berechnete Umfang der mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhr von Stoffen der Gruppe II für 1994 auf 15 % der Einfuhrmengen von 1989 festgesetzt. Die Einfuhr dieser Stoffe endet spätestens am 31. Dezember 1994.

Artikel 3

Regelung der Produktion und des Verbrauchs von Halonen

Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte "in jedem Zwölfmonatszeitraum danach" durch die Worte "in dem Zwölfmonatszeitraum danach" ersetzt.

2. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

3. In Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich wird "1999" durch "1993" ersetzt.

4. In Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird "2000" durch "1994" ersetzt.

5. Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich und Unterabsatz 2 wird in der gleichen Weise geändert wie die entsprechenden Unterabsätze und Gedankenstriche des Artikels 10 Absatz 3.

6. Anhang II: Die Einfuhr dieser Stoffe endet spätestens am 31. Dezember 1993.

Artikel 4

Regelung der Produktion und des Verbrauchs von Tetrachlorkohlenstoff

Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte "in jedem Zwölfmonatszeitraum danach" durch die Worte "in dem Zwölfmonatszeitraum danach" ersetzt.

2. In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach" durch "1994" ersetzt.

3. In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich wird "1997" durch "1994" ersetzt.

4. In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird "1998" durch "1995" ersetzt.

5. Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich und Unterabsatz 2 wird in der gleichen Weise geändert wie die entsprechenden Unterabsätze und Gedankenstriche des Artikels 10 Absatz 4.

6. In Anhang II wird der berechnete Umfang der mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhr des Stoffes der Gruppe IV für 1994 auf 15 % der Einfuhren von 1989 festgesetzt. Die Einfuhr dieses Stoffes endet spätestens am 31. Dezember 1994.

Artikel 5

Regelung der Produktion und des Verbrauchs von 1,1,1-Trichlorethan

Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 werden wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte "in jedem Zwölfmonatszeitraum danach" durch die Worte "in dem Zwölfmonatszeitraum danach" ersetzt.

2. In Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach" durch die Worte "1994 und in dem Zwölfmonatszeitraum danach" und "70 %" durch "50 %" ersetzt.

3. Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

4. In Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich wird "2004" durch "1995" ersetzt.

5. In Artikel 10 Absatz 5 wird folgender Wortlaut als Unterabsatz 2 eingefügt:

"Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 etwaige wichtige Verwendungszwecke von 1,1,1-Trichlorethan, die in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 1995 bis spätestens 31. Dezember 2004 zulässig sind, sowie die Mengen an 1,1,1-Trichlorethan fest, die von den einzelnen Herstellern hierfür hergestellt werden dürfen. Diese Produktion wird nur gestattet, wenn eine geeignete Alternative oder rückgeführtes 1,1,1-Trichlorethan nicht zur Verfügung steht."

6. Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich wird in der gleichen Weise geändert wie die entsprechenden Gedankenstriche des Artikels 10 Absatz 5.

7. In Artikel 11 Absatz 5 wird folgender Wortlaut als Unterabsatz 2 eingefügt:

"Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 fest, welche Mengen an 1,1,1-Trichlorethan jeder Hersteller nach dem 31. Dezember 1995 bis spätestens 31. Dezember 2004 für wichtige Verwendungszwecke in Verkehr bringen oder für eigene wichtige Zwecke verwenden darf."

8. In Anhang II wird der berechnete Umfang der mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhr des Stoffes der Gruppe V für 1994 und 1995 auf jeweils 50 % der Einfuhren von 1989 festgesetzt. Die Einfuhr dieses Stoffes endet spätestens am 31. Dezember 1995.

Artikel 6

Einfuhr von geregelten Stoffen aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind

In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 wird "1. Januar 1993" durch "10. August 1993" ersetzt.

Artikel 7

Ausfuhr von geregelten Stoffen in Länder, die nicht Vertragsparteien sind

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Ausfuhr von geregelten Stoffen in Länder, die nicht Vertragsparteien sind

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ist die Ausfuhr von noch unbenutzten, rückgeführten oder bereits verwendeten Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Halonen aus der Gemeinschaft in Länder, die nicht Vertragsparteien sind, untersagt.

(2) Mit Wirkung vom 10. August 1993 ist die Ausfuhr von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sowie Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan, ob noch unbenutzt, rückgeführt oder bereits verwendet, aus der Gemeinschaft in Länder, die nicht Vertragsparteien sind, untersagt."

Artikel 8

Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind

In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 wird "1. Januar 1993" durch "27. Mai 1993" ersetzt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1992

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) ABl. Nr. C 90 vom 10. 4. 1992, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992.

(3) ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 62.

(4) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 1.

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