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Document 31992L0110

Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen

OJ L 394, 31.12.1992, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 047 P. 131 - 132
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 047 P. 131 - 132

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/110/oj

31992L0110

Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen

Amtsblatt Nr. L 394 vom 31/12/1992 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0131
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0131


RICHTLINIE 92/110/EWG DES RATES vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hackfleisch, Fleischzubereitungen und zerkleinertes Fleisch für industrielle Zwecke fallen unter die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Ihre Herstellung und Vermarktung stellen für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar.

Um die rationelle Entwicklung der einschlägigen Industrien zu gewährleisten und ihre Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieses Fleisches erlassen werden.

Die Gemeinschaft muß die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des einen Raum ohne Binnengrenzen umfassenden Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 erlassen.

Die genannten Hygienevorschriften sind ein Beitrag zum Schutz der Volksgesundheit und zur Vollendung des Binnenmarktes.

Folglich müssen die wesentlichen Hygienevorschriften der Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (4) auf die gesamte Herstellung und Vermarktung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in der Gemeinschaft ausgedehnt werden.

Daß die Mitgliedstaaten weniger strenge Regelungen für Fleisch und Fleischzubereitungen, die nur für den Markt des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt sind, vorläufig beibehalten dürfen, sollte sich auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft zum 1. Januar 1993 nicht auswirken.

Bis zur Annahme aller erforderlichen Vorschriften für die Ausdehnung der wesentlichen Hygienevorschriften der Richtlinie 88/657/EWG auf die gesamte Herstellung und Vermarktung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in der Gemeinschaft empfiehlt es sich, bestimmte Einzelfragen zu regeln, um Probleme bei der Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse zu vermeiden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 88/657/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der letzte Teilsatz von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"sowie jeder Fleischzubereitungsbetrieb, der den Anforderungen des Kapitels I der Anhänge A und B der Richtlinie 77/99/EWG entspricht;".

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

"g) Sie müssen während des Versands in das Bestimmungsland von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sein, die den Anforderungen des Anhangs I Kapitel XII der Richtlinie 64/433/EWG oder denen des Anhangs I Kapitel XI der Richtlinie 71/118/EWG genügt..." (Rest unverändert).

3. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist bis zum 1. Januar 1996, um dafür zu sorgen, daß alles Fleisch und alle Fleischzubereitungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die in ihrem Gebiet hergestellt werden und dort vermarktet werden sollen, vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen." 4. Anhang I Kapitel III Nummer 8 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

"Insbesondere darf es nicht aus Fleisch folgender Teile von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen stammen: Kopffleisch, Stichfleisch, Injektionsstellen, Knochenputz, Diaphragma und nichtmuskulärer Teil der Linea alba, Vorderfußwurzelknochen- und Fußwurzelknochengegend." 5. Anhang I Kapitel IV Nummer 10 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Zubereitungen aus Hackfleisch gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c) dürfen nur unter folgenden Bedingungen vermarktet werden:

i) gefroren gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich, mit einer Gefriergeschwindigkeit von mindestens 1 cm/Std. Die Mindesthaltbarkeitsdauer ist auf sechs Monate begrenzt;

ii) gekühlt, bei einer Kerntemperatur von höchstens + 2 °C, unter Angabe des Verfallsdatums.

Die Fleischzubereitungen nach den Ziffern i) und ii) müssen in Versandeinheiten abgepackt sein." 6. Anhang I Kapitel VII Nummer 18 zweiter Absatz erhält folgende Fassung:

"Fleisch und Fleischzubereitungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die in Betrieben gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe g) hergestellt worden sind, sind auf der Verpackung mit dem Genusstauglichkeitsstempel des Betriebs gemäß Anhang X der Richtlinie 64/493/EWG und Anhang A Kapitel VIII der Richtlinie 77/99/EWG zu kennzeichnen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie in bezug auf Nummer 3 des Artikels 1 vor dem 1. Januar 1993 und in bezug auf die Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 des Artikels 1 vor dem 1. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 120, und ABl. Nr. C 288 vom 6. 11. 1991, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 57.

(3) ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).

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