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Document 31992D0381
92/381/EEC: Commission Decision of 3 July 1992 establishing the status of a region of the United Kingdom as regards Newcastle disease
92/381/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Statuts einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
92/381/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Statuts einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
OJ L 198, 17.7.1992, p. 56–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
92/381/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Statuts einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
Amtsblatt Nr. L 198 vom 17/07/1992 S. 0056 - 0056
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1992 zur Festlegung des Statuts einer Region des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (92/381/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit über einem Jahr wurde in Nordirland kein Fall von Newcastle-Krankheit festgestellt und ist die Impfung gegen diese Krankheit dort verboten. Die Zuchtgefluegelherden in Nordirland sind mindestens einmal im Jahr auf Anzeichen der Newcastle-Krankheit untersucht worden. In den Betrieben wird kein gegen die Newcastle-Krankheit geimpftes Gefluegel gehalten. In Anbetracht der Lage hinsichtlich der Newcastle-Krankheit ist es angebracht, den Status von Nordirland festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nordirland erfuellt die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.