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Document 31992D0092

92/92/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1992 über zulässige Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen der Versandzentren und Reinigungszentren für lebende Muscheln

OJ L 34, 11.2.1992, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 040 P. 137 - 138
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 040 P. 137 - 138

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/92/oj

31992D0092

92/92/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1992 über zulässige Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen der Versandzentren und Reinigungszentren für lebende Muscheln

Amtsblatt Nr. L 034 vom 11/02/1992 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0137


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Januar 1992 über zulässige Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen der Versandzentren und Reinigungszentren für lebende Muscheln (92/92/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz der Richtlinie 91/492/EWG sieht vor, daß die Mitgliedstaaten den Versandzentren und Reinigungszentren für die Anforderungen hinsichtlich der Ausrüstung und Struktur gemäß Kapitel IV des Anhangs der genannten Richtlinie eine zusätzliche Frist einräumen können, um den Vorschriften für die Zulassung nach dem genannten Kapitel nachzukommen; ausdrückliche Voraussetzung dafür ist, daß die aus diesen Zentren stammenden lebenden Muscheln den Hygienevorschriften der Richtlinie 91/492/EWG entsprechen.

Es ist Aufgabe der Kommission, nach dem Verfahren des Artikels 12 der Richtline 91/492/EWG die zulässigen Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen festzulegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zulässigen Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen gemäß Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Januar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

ANHANG

ZULÄSSIGE ABWEICHUNGEN BEI DEN ANFORDERUNGEN GEMÄSS KAPITEL IV DES ANHANGS DER RICHTLINIE 91/492/EWG

Für folgende Vorschriften können Abweichungen eingeräumt werden:

1. Punkt I Ziffer 1 Buchstabe a) hinsichtlich der Bauweise von Gebäuden oder Einrichtungen sowie Buchstaben b), c), d) und e).

2. Punkt I Ziffer 2 hinsichtlich der Anzahl von Umkleideräumen sowie Ziffer 5.

3. Punkt II Ziffer 6 hinsichtlich der Anforderung, daß Abfälle an einem gesonderten Ort gelagert werden müssen, sofern die Erzeugnisse nicht durch Abfälle oder deren Abwässer verunreinigt werden können.

4. Punkt II Ziffer 7, sofern die Erzeugnisse vor Sonneneinstrahlung oder sonstigen Witterungseinfluessen sowie vor jeglicher Verunreinigung oder Kontaminierung geschützt sind.

5. Punkt III Ziffer 1 hinsichtlich der Wasserbehälter und der Neigung des Bodens von Reinigungsbecken.

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