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Document 31991H0561

91/561/EWG: Empfehlung der Kommission vom 24. Oktober 1991 über die Standardisierung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge

OJ L 305, 6.11.1991, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1996; Ersetzt durch 396X0527

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1991/561/oj

31991H0561

91/561/EWG: Empfehlung der Kommission vom 24. Oktober 1991 über die Standardisierung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge

Amtsblatt Nr. L 305 vom 06/11/1991 S. 0019 - 0021


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1991 über die Standardisierung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge (91/561/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Richtlinien 71/305/EWG (1), 72/277/EWG (2), 89/440/EWG (3), 77/62/EWG (4) und 88/295/EWG (5) des Rates müssen Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge im Fall von Verfahren, die unter diese Richtlinien fallen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden; ferner ist in diesen Richtlinien festgelegt, welche Angaben diese Bekanntmachungen enthalten müssen.

Der Rat und die Kommission haben eine Erklärung über die Muster für die Bekanntmachung der öffentlichen Aufträge und die Nutzung der neuen Technologien im Rahmen der Richtlinie 88/295/EWG (6) abgegeben.

Die Kommission hat eine Mitteilung an den Rat über die Förderung der Teilnahme der KMU am öffentlichen Auftragswesen in der Gemeinschaft (7) gerichtet, und der Rat hat seine Schlußfolgerungen über Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Ausschreibungen durch Erleichterung des Zugangs der KMU zu öffentlichen Aufträgen (8) gezogen.

Die Vereinheitlichung der Angaben in diesen Bekanntmachungen unter gleichzeitiger Wahrung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge kann dazu beitragen, die Ziele der Politik der Marktöffnung im öffentlichen Auftragswesen besser zu verwirklichen und insbesondere

- durch eine aufeinander abgestimmte sprachliche Abfassung der Bekanntmachungen der öffentlichen Aufträge die Verständlichkeit hinsichtlich der Teilnahmebedingungen auf seiten der Wettbewerber zu verbessern, was einen wesentlichen Aspekt in bezug auf die Transparenz der Verfahren ausmacht,

- unbeabsichtigte Irrtümer und Fälle unsachgemässer Anwendung der Richtlinienbestimmungen auf seiten der öffentlichen Auftraggeber, hervorgerufen durch mangelnde Verständlichkeit der Gemeinschaftstexte, angesichts der Leitlinienfunktion des mit dieser Empfehlung gewählten Ansatzes einzuschränken,

- die Arbeit der öffentlichen Auftraggeber bei der Ausarbeitung der Bekanntmachungen insofern zu vereinfachen, als ihnen ermöglicht wird, im wesentlichen nur mehr aus bereits vorgegebenen Formulierungen die jeweils zutreffenden auszuwählen bzw. diese gegebenenfalls durch spezifische Zusatzangaben zu vervollständigen.

Diese Vereinheitlichung führt gleichzeitig zu einer Vereinfachung der internen administrativen Verfahren der Arbeitsvorbereitung und zu einer wesentlichen Senkung der durch die unentgeltliche Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verursachten Kosten.

Die Effizienz dieses Systems setzt auch voraus, daß die für die Beschreibung des Auftragsgegenstands zutreffenden Nomenklaturen angenommen werden.

Es wird für wünschenswert erachtet, einer endgültigen Annahme des Systems die in einer Übergangszeit gesammelten Erfahrungen zugrunde zu legen.

Der Beratende Ausschuß für öffentliche Aufträge hat eine befürwortende Stellungnahme zu der angestrebten Lösung abgegeben -

GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG: 1. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,

- daß die öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 der vorerwähnten Richtlinien auf freiwilliger Grundlage für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgestimmte Standardvordrucke verwenden können,

- daß im Fall öffentlicher Bauaufträge - bezueglich des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik und der Portugiesischen Republik - öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 71/305/EWG und - bezueglich der übrigen Mitgliedstaaten - öffentliche Auftraggeber im Sinne der vorgenannten Richtlinie in der durch die Richtlinie 89/440/EWG geänderten Fassung auf freiwilliger Grundlage die "Allgemeine Nomenklatur für öffentliche Bauarbeiten" zur Beschreibung des Auftragsgegenstands verwenden können.

2. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, dieser Empfehlung bis zum 1. Januar 1992 nachzukommen und der Kommission bis zu diesem Tag den Wortlaut der zur Durchführung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.

3. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die Kommission bis zum 1. Januar 1993 gegebenenfalls über ihre Erfahrungen betreffend die Anwendung dieser Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Brüssel, den 24. Oktober 1991 Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5. (2) ABl. Nr. L 176 vom 3. 8. 1972, S. 12. (3) ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1. (4) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. (5) ABl. Nr. L 127 vom 20. 5. 1988, S. 1. (6) Protokoll über die Tagung des Rates vom 22. 3. 1988, Dok. Nr. 5275/88. (7) KOM(90) 166 vom 7. 5. 1990. (8) Protokoll über die Tagung des Rates vom 28. 5. 1990, Dok. Nr. 6617/90.

ANHANG

Die im ersten Gedankenstrich der Nummer 1 der vorliegenden Empfehlung erwähnten Standardvordrucke wie auch die zu ihrer Benutzung ergangene Anleitung und die im zweiten Gedankenstrich derselben Nummer erwähnte "Allgemeine Nomenklatur für öffentliche Bauarbeiten" werden gemäß folgender Übersicht veröffentlicht:

Mitgliedstaat Sprache Veröffentlichung Belgien Deutsch ABl. Nr. S 217 A vom 16. November 1991 Belgien Französisch ABl. Nr. S 217 B vom 16. November 1991 Belgien Niederländisch ABl. Nr. S 217 C vom 16. November 1991 Dänemark Dänisch ABl. Nr. S 217 D vom 16. November 1991 Deutschland Deutsch ABl. Nr. S 217 E vom 16. November 1991 Griechenland (*) Griechisch ABl. Nr. S 217 F vom 16. November 1991 Spanien (*) Spanisch ABl. Nr. S 217 G vom 16. November 1991 Frankreich Französisch ABl. Nr. S 217 H vom 16. November 1991 Irland Englisch ABl. Nr. S 217 I vom 16. November 1991 Italien Italienisch ABl. Nr. S 217 J vom 16. November 1991 Luxemburg Französisch ABl. Nr. S 217 K vom 16. November 1991 Niederlande Niederländisch ABl. Nr. S 217 L vom 16. November 1991 Portugal (*) Portugiesisch ABl. Nr. S 217 M vom 16. November 1991 Vereinigtes Königreich Englisch ABl. Nr. S 217 N vom 16. November 1991

(*) Die Standardvordrucke für diese drei Mitgliedstaaten werden ab dem 1. März 1992 den Erfordernissen der Richtlinien 88/295/EWG und 89/440/EWG angepasst.

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