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Document 31991D0516

91/516/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist

OJ L 281, 9.10.1991, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 039 P. 106 - 108
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 039 P. 106 - 108

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/03/2004; Aufgehoben durch 32004D0217

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/516/oj

31991D0516

91/516/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist

Amtsblatt Nr. L 281 vom 09/10/1991 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0106


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (91/516/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 79/373/EWG lässt unter anderem die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG, unberührt; die letztgenannte Richtlinie sieht vor, daß Erzeugnisse, welche ihre Anforderungen erfuellen, als Futtermittel vermarktet oder in Futtermitteln verwendet werden können.

Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/126/EWG (5), bezieht sich nur auf Stoffe und Erzeugnisse, deren Vorhandensein in Futtermitteln oder deren Bestandteilen nicht völlig auszuschließen ist; diese Richtlinie lässt die anderweitigen gemeinschaftlichen Vorschriften für Futtermittel unberührt.

Die Mitgliedstaaten konnten bislang vorschreiben, daß die in ihrem Hoheitsgebiet vermarkteten Mischfuttermittel frei von bestimmten Ausgangserzeugnissen sind.

Die sich aus diesen Einschränkungen ergebenden Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind zu beseitigen, indem auf Gemeinschaftsebene ein Verzeichnis der Ausgangsstoffe, deren Verwendung als solche zu verbieten ist, erstellt wird.

Die Verwendung von aus auf n-Alkanen gezuechteten Hefen der Art "Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung ist bereits durch die Entscheidung 85/382/EWG der Kommission (6) untersagt worden.

Veterinärrechtliche Vorschriften regeln die Tilgung und Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 90/667/EWG des Rates (7) hat die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs vor Krankheitserregern festgelegt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten vorläufig noch bestimmte Maßnahmen zur Tilgung von Tierkrankheiten auf nationaler Ebene treffen.

Die Richtlinie 79/373/EWG sieht vor, daß unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse, deren Verwendung in den Mischfuttermitteln aus Gründen des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit verboten ist, zu erstellen ist.

Dieses Verzeichnis spiegelt daher die augenblickliche Situation wider und bleibt offen für nachträgliche Anpassung und Ergänzungen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Ausgangserzeugnisse dürfen in Mischfuttermitteln nicht verwendet werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Vorschriften über Mikroorganismen in Futtermitteln sowie der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG erwähnten einzelstaatlichen Bestimmungen sowie deren Artikel 16 und 20.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 22. Januar 1992.

Artikel 4

Diese Entsscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. September 1991

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 60 vom 7. 3. 1991, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 217 vom 10. 7. 1985, S. 27.

(7) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

ANHANG

VERZEICHNIS VERBOTENER AUSGANGSERZEUGNISSE 1. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;

2. Leder und Lederabfälle;

3. Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

4. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

5. Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern.

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