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Document 31991D0177

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1991 mit Übergangsmaßnahmen für den Handel mit Rindern und Schweinen hinsichtlich der Einstellung der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche (91/177/EWG)

OJ L 86, 6.4.1991, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1992; Aufgehoben durch 392D0105

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/177/oj

31991D0177

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1991 mit Übergangsmaßnahmen für den Handel mit Rindern und Schweinen hinsichtlich der Einstellung der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche (91/177/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1991 S. 0032 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26 . März 1991 mit Übergangsmaßnahmen für den Handel mit Rindern und Schweinen hinsichtlich der Einstellung der Impfung gegen die Maul - und Klauenseuche (91/177/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/423/EWG vom 26 . Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul - und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Handel mit Rindern, die über zwölf Monate vor Einstellung der Vakzination geimpft worden sind, ist bereits in der Entscheidung 91 /13/EWG ( 2 ) geregelt .

Jetzt besteht die Möglichkeit, weitere Probleme im Handel mit Rindern, die weniger als zwölf Monate zuvor geimpft worden sind, zu lösen .

Mitgliedstaaten, welche die Impfung eingestellt haben, dürfen weiterhin Lebendrinder akzeptieren, die vor dem Tag ihrer Impfeinstellung geimpft worden sind .

Um in Mitgliedstaaten, die die MKS-Impfung bereits eingestellt haben, Handelsprobleme zu vermeiden, können diese weiterhin Lebendrinder akzeptieren, die vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung geimpft worden sind .

Darüber hinaus sind die Handelsprobleme zwischen Mitgliedstaaten mit Impfpolitik und Mitgliedstaaten, die die Impfung eingestellt haben, zu regeln .

Diese Maßnahmen sollten auf Lebendtiereinfuhren aus bestimmten Drittländern angewandt werden, die in dem Verzeichnis gemäß der Entscheidung 79/542/EWG ( 3 ) des Rates aufgeführt sind .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Mitgliedstaaten, die bis zum 31 . Dezember 1990 gegen die Maul - und Klauenseuche geimpft und die Impfung nach diesem Termin eingestellt haben, können Rinder akzeptieren, die vor dem Termin ihrer Impfeinstellung geimpft worden sind, sofern die Tiere eine Garantie mitführen, die bestätigt, daß sie nicht nach vorgenanntem Termin geimpft worden sind .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, die die Impfung vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung eingestellt haben, können Rinder akzeptieren, die vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung geimpft worden sind . Artikel 2

( 1 ) Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang F Muster I bzw . II der Richtlinie 64/432/EWG des Rates ( 4 ), die für andere Mitgliedstaaten bestimmte Rinder gemäß Artikel 1 mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk :

"Rinder, die nach dem . . . . nicht gegen Maul - und Klauenseuche geimpft worden sind."

( 2 ) Als Stichtag gemäß Absatz 1 gilt der Tag, an dem der betreffende Bestimmungsmitgliedstaat die MKS-Impfung offiziell eingestellt hat; dieser Tag darf jedoch nicht vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung liegen .

( 3 ) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß so früh wie möglich über den Termin der Impfeinstellung . Artikel 3

Mitgliedstaaten, die weiterhin Impfungen vornehmen, akzeptieren ungeimpfte Rinder aus nichtimpfenden Mitgliedstaaten oder Drittländern, die seit mindestens zwei Jahren frei von Maul - und Klauenseuche gewesen sind . Dies gilt jedoch nicht für Rinder, die möglicherweise vor ihrer Einstellung in die Bestimmungsherde im Bestimmungsland gegen Maul - und Klauenseuche im Einfuhrland geimpft werden. Artikel 4

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über

- die Annahme von Rindern gemäß Artikel 1,

- die Bedingungen für die Impfung von Rindern gemäß Artikel 3 . Artikel 5

Die Kommission wird die Entwicklung der Lage verfolgen und diese Entscheidung vor dem 1 . Januar 1992 überprüfen . Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 26 . März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 8 vom 11 . 1 . 1991, S . 26 . ( 3 ) ABl . Nr . L 146 vom 14 . 6 . 1979, S . 15 . ( 4 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 1977/64 .

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