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Document 31991L0173

Richtlinie 91/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

OJ L 85, 5.4.1991, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 010 P. 76 - 77
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 010 P. 76 - 77
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 010 P. 244 - 246
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 010 P. 59 - 61
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 010 P. 59 - 61

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/173/oj

31991L0173

Richtlinie 91/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 085 vom 05/04/1991 S. 0034 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0076


RICHTLINIE DES RATES vom 21 . März 1991 zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 91/173/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 A,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es gilt, in dem am 31 . Dezember 1992 auslaufenden Zeitraum die Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes zu erlassen . Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist .

Nicht nur Pentachlorphenol ( CAS Nr . 87-86-5 ), sondern auch seine Verbindungen sind gefährliche Stoffe für Mensch und Umwelt, insbesondere für die Gewässer . Die Verwendung dieser Stoffe sollte geregelt werden .

Die von einigen Mitgliedstaaten bereits erlassenen Beschränkungen für die Verwendung oder das Inverkehrbringen der genannten Stoffe oder der Zubereitungen, die sie enthalten, wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus . Es ist deshalb erforderlich, in diesem Bereich eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen und den Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/678/EWG ( 5 ), entsprechend zu ändern .

Die Kommission wird ein koordiniertes Gemeinschaftskonzept für das Inverkehrbringen und die Verwendung chemischer Erzeugnisse, die als Holzschutzmittel zum Einsatz gelangen, entwickeln; dieses Konzept wird sich auf Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission liefern, und insbesondere auf eine Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt stützen und zugleich den von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen Problemen des Holzschutzes Rechnung tragen .

In Anbetracht des gegenwärtigen Stands des Gemeinschaftsrechts bleibt der Erlaß strengerer Beschränkungen bei der Verwendung der Stoffe und Zubereitungen am Arbeitsplatz durch die Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie unberührt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird der nachstehende Punkt angefügt :

"23 . Pentachlorphenol

( CAS Nr . 87-86-5 )

und seine Salze und Ester Nicht zugelassen in einer Konzentration von 0,1 % Masse oder mehr in den in den Verkehr gebrachten Stoffen und Zubereitungen . Als Ausnahmeregelung gilt diese Bestimmung nicht für Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, in industriellen Verfahren, bei denen Pentachlorphenol ( PCP)-Emissionen und/oder -Ableitungen nicht in höheren als den nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigen Mengen entstehen können, eingesetzt zu werden : a ) zur Behandlung von Holz . Jedoch darf behandeltes Holz nicht verwendet werden : - innerhalb von Gebäuden, ob zu dekorativen oder anderen Zwecken, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude ( Wohnung, Arbeit, Freizeitgestaltung ); - für die Anfertigung von Behältern für Anbauzwecke und deren etwaige Wiederaufarbeitung und für die Anfertigung von Verpackungen bzw . Materialien, die mit Roh -, Zwischen - und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen bzw . diese kontaminieren können, sowie deren etwaige Wiederaufarbeitung; b ) für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die auf keinen Fall aber für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel verwendet werden dürfen; c ) als Synthesewirkstoffe und/oder als Wirkstoffe für Überführungen in industriellen Verfahren; d ) als besondere Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet von Fall zu Fall bei Gebäuden, die Teil ihres kulturellen, künstlerischen und historischen Erbes sind und deren Gebälk und Mauerwerk mit }dry rot fungus ( serpula lacrymans )' sowie }cubic rot fungus' befallen sind, sowie in Notfällen die kurative Behandlung vor Ort durch spezialisierte Fachleute gestatten . Diese Ausnahmen werden unter Berücksichtigung der neuen Kenntnisse und Verfahren spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung der Richtlinie überprüft . Auf jeden Fall a ) muß das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende Pentachlorphenol, das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachlordibenzoparadioxin ( H6CDD ) von weniger als 4 ppm ( parts per million ) aufweisen; b ) dürfen die betreffenden Stoffe und Zubereitungen - nur in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 l in den Verkehr gebracht werden, - nicht an jedermann verkauft werden . Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsbestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen : }Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute '. Diese Bestimmung gilt nicht für Abfall, der Gegenstand der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG ist ."

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31 . Dezember 1991 den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Juli 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis . Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 21 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

G . WOHLFART ( 1 ) ABl . Nr . C 117 vom 4 . 5 . 1988, S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989, S . 58, und ABl . Nr . C 48 vom 25 . 2 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 208 vom 8 . 8 . 1988, S . 55 . ( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976, S . 201 . ( 5 ) ABl . Nr . L 398 vom 30 . 12 . 1989, S . 24 .

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