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Document 31991L0126

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 13. Februar 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (91/126/EWG)

OJ L 60, 7.3.1991, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 036 P. 195 - 196
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 036 P. 195 - 196

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397L0008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/126/oj

31991L0126

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 13. Februar 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (91/126/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 060 vom 07/03/1991 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0195


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 13 . Februar 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ( 91/126/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17 . Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/519/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Richtlinie 74/63/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden .

Es ist notwendig, den Aflatoxingehalt bestimmter Einzel - und Ergänzungsfuttermittel, die für Milchvieh bestimmt sind, zu reduzieren . Diese Maßnahme soll, soweit wie möglich, den Übergang dieses Mykotoxins in die Milch begrenzen .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

Der Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG wird entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert . Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 bis spätestens 30 . November 1991 nachzukommen . Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 13 . Februar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission (1 ) ABl . Nr . L 38 vom 11 . 2 . 1974, S . 31 . ( 2 ) ABl . Nr . L 304 vom 27 . 10 . 1987, S . 38 .

ANHANG

In Anhang I Teil B "Erzeugnisse" unter der Position Nr . 1, "Aflatoxin B1 ":

1 . Das Wort "Einzelfuttermittel" in Spalte 2 und die Zahl "0,05" in Spalte 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt :

Stoffe, Erzeugnisse Futtermittel Hoechstgehalt in mg/kg ( ppm ), bezogen auf das Futtermittel, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) "Einzelfuttermittel, mit Ausnahme von : 0,05 - Erdnüssen, Kokosnußkernen, Palmkernen, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,02"

2 . Die Zahl "0,01" in Spalte 3 für die Angabe "Andere Ergänzungsfuttermittel" in Spalte 2 wird durch die Zahl "0,005" ersetzt .

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