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Document 31990R3825

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3825/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 BETREFFEND DIE IN PORTUGAL IM WEINSEKTOR VOM 1. JANUAR BIS 1. SEPTEMBER 1991 GELTENDEN UEBERGANGSMASSNAHMEN

OJ L 366, 29.12.1990, p. 56–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3825/oj

31990R3825

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3825/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 BETREFFEND DIE IN PORTUGAL IM WEINSEKTOR VOM 1. JANUAR BIS 1. SEPTEMBER 1991 GELTENDEN UEBERGANGSMASSNAHMEN

Amtsblatt Nr. L 366 vom 29/12/1990 S. 0056 - 0057


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3825/90 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1990

betreffend die in Portugal im Weinsektor vom 1. Januar bis 1. September 1991 geltenden Übergangsmaßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1 und Artikel 338 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Beitrittsakte ist die gemeinsame Marktorganisation für Wein ab Beginn der zweiten Übergangsstufe auch in Portugal anwendbar. Im laufenden Wirtschaftsjahr kann jedoch in dem genannten Mitgliedstaat ein wesentlicher Teil der erforderlichen Marktverwaltungsmaßnahmen nicht mehr zweckdienlich in Kraft gesetzt werden. Ihr Inkrafttreten sollte deshalb auf das folgende Wirtschaftsjahr verschoben werden. Damit die Umstellung von der geltenden auf die gemeinschaftliche Regelung möglichst reibungslos vollzogen werden kann, sollte noch im laufenden Wirtschaftsjahr eine Sonderdestillation eröffnet werden. Diese Destillation müsste ebenso wirksam sein wie eine Destillation, die gemäß der üblichen Regelung abgewickelt wurde.

Wegen der derzeit in Portugal erzielten Weinpreise empfiehlt es sich nicht, Ausgleichsbeträge zu erheben. Ausserdem ist es angesichts der jetzigen Lage möglich, während einer Übergangszeit eine Sonderregelung zur Überwachung des Handels zwischen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anzuwenden.

Es ist nicht gerechtfertigt, für die Ausfuhr aus Portugal andere als für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 geltende Ausfuhrerstattungen festzusetzen.

Die Gültigkeitsdauer der bezueglich des "vinho verde" geltenden Ausnahmebestimmungen sollte bis zum 31. August 1991 verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 31. August 1991 gelten in Portugal die Gemeinschaftsvorschriften für Wein vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2

(1) Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (1) ist nicht anwendbar.

(2) Bei der Ausfuhr aus Portugal nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 wird kein Ausgleichsbetrag erhoben.

Artikel 3

Unbeschadet von Artikel 341 der Beitrittsakte gilt für "vinho verde":

- Er kann mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol vermarktet werden,

-er darf einen Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von höchstens 300 mg/l aufweisen.

Artikel 4

Die in Artikel 249 der Beitrittsakte vorgesehene Regelung gilt wie folgt:

Portugal übermittelt der Kommission vor dem 10. Tag jedes Monats die Mengen der im Vormonat in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelieferten Weinerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den Kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

Artikel 5

Für die Erzeuger von Tafelwein wird in Portugal eine Sonderdestillation eröffnet und von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

Für diese Destillation gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 des Rates (2), mit Ausnahme der Artikel 8, 11 bis 19, 25, 26 und 27, sowie die folgenden Bestimmungen:

a) Die Verträge und Erklärungen nach Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 werden der Interventionsstelle bis spätestens 31. Januar 1991 zur Zulassung vorgelegt.

Diese Verträge dürfen nur für Tafelwein und für eine Menge von mindestens 10 hl geschlossen werden.

b)Die Verträge und Erklärungen nach Buchstabe a) enthalten mindestens folgende Angaben:

- Menge, Farbe und vorhandener Volumenalkoholgehalt des zu destillierenden Tafelweins,

-Name und Anschrift des Erzeugers,

-Lagerort des Weins,

-Name des Brenners bzw. Firmenbezeichnung der Brennerei,

-Anschrift der Brennerei,

c)Die Interventionsstelle benachrichtigt den Erzeuger vom Ergebnis des Zulassungsverfahrens bis spätestens 28. Februar 1991.

d)Die Destillationsvorgänge müssen bis zum 31. Juli 1991 abgeschlossen sein.

e)Die Brennerei zahlt dem Erzeuger einen Mindestkaufpreis von 1,84 ECU je vol - %/hl. Die Zahlung erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Anlieferung in der Brennerei.

f)Die Beihilfe an die Brennereien beträgt

-1,33 ECU/vol - %/hl, wenn es sich bei dem Destillationserzeugnis um neutralen Alkohol handelt,

-1,22 ECU/vol - %/hl, wenn es sich bei dem Destillationserzeugnis um Rohalkohol oder Branntwein von Wein handelt.

g)Die Brennerei erbringt der Interventionsstelle bis spätestens 31. Oktober 1991 den Nachweis der Destillation und gegebenenfalls der Zahlung des Mindestpreises.

Ergibt sich aus dem Zahlungsnachweis, daß die Frist gemäß Buchstabe e) nicht eingehalten wurde, der Verzug 30 Tage jedoch nicht überschreitet, so wird die Beihilfe an die Brennerei um 20 % gekürzt. Bei einem Verzug von mehr als 30 Tagen wird keine Beihilfe gezahlt.

Wird festgestellt, daß die Brennerei dem Erzeuger nicht den Ankaufspreis gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem letzteren bis zum 31. Dezember 1991 einen Betrag in Höhe der Beihilfe.

h)Portugal meldet der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Zulassung der Verträge bzw. Erklärungen die in den zugelassenen Lieferverträgen und -erklärungen angegebenen Mengen Wein und Brennwein.

Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens bis zum 10. jeden Monats eine Aufstellung der im vergangenen Monat destillierten Weinmengen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89.

Gleichzeitig mit den Informationen nach Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 teilt Portugal der Kommission die destillierten Weinmengen aufgeschlüsselt nach Farbe mit.

Portugal teilt bis spätestens 30. September 1992 die Fälle, in denen die Brennerei ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen mit.

i)Die Zulassung der Brennereien nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89, der Vertragsabschluß und die Vorlage zur Zulassung sowie die Zulassung der Lieferverträge sind auch gültig, wenn sie vor dem 1. Januar 1991 auf der Grundlage der damals geltenden Bestimmungen Portugals erfolgt sind und sofern die Vorschriften dieses Artikels eingehalten wurden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989, S. 14.

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