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Document 31990D0514

90/514/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 1990 mit der die von Dänemark mitgeteilte Regelung der ärztlichen Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird

OJ L 286, 18.10.1990, p. 29–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 010 P. 394 - 397
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 009 P. 13 - 16
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 009 P. 13 - 16

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2006; Aufgehoben durch 32006D0765

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/514/oj

31990D0514

90/514/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 1990 mit der die von Dänemark mitgeteilte Regelung der ärztlichen Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird

Amtsblatt Nr. L 286 vom 18/10/1990 S. 0029 - 0032


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. September 1990

mit der die von Dänemark mitgeteilte Regelung der ärztlichen Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird

(90/514/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (2), insbesondere auf Anhang I Kapitel IV Nummer 24,

gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG, insbesondere auf Anhang I Kapitel III Nummer 12,

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG, insbesondere auf Anhang A Kapitel II Nummer 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Anhang I Kapitel IV Nummer 24 der Richtlinie 64/433/EWG, Anhang I Kapitel III Nummer 12 der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang A Kapitel II Nummer 20 der Richtlinie 77/99/EWG obliegt es der Kommission, nach dem Verfahren der Artikel 16, 12a bzw. 18 der vorgenannten Richtlinien für die ärztliche Kontrolle des Personals eine Regelung anzuerkennen, die die gleiche Gewähr bietet wie diejenige, welche sich auf die alljährliche Erneuerung des Gesundheitszeugnisses gründet.

Mit Schreiben vom 29. März und vom 19. Juni 1990 haben die dänischen Behörden der Kommission eine alternative Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals mitgeteilt.

Diese alternative Regelung kann als eine Regelung anerkannt werden, die die gleichwertige Gewähr wie die alljährliche Erneuerung des Gesundheitszeugnisses bietet.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Dänemark mitgeteilte, im Anhang wiedergegebene Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals, das mit frischem Fleisch, frischem Gefluegelfleisch und Fleischerzeugnissen in Berührung kommt, wird als eine Regelung anerkannt, die die gleiche Gewähr bietet wie diejenige, welche sich auf die alljährliche Erneuerung des Gesundheitszeugnisses stützt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

ANHANG

VON DEN BEHÖRDEN DÄNEMARKS MITGETEILTE ALTERNATIVE REGELUNG FÜR DIE ÄRZTLICHE KONTROLLE DES PERSONALS, DAS MIT FRISCHEM FLEISCH, FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH UND MIT FLEISCHERZEUGNISSEN IN BERÜHRUNG KOMMT

A. Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung

- Alle Personen, die beruflich mit Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen in Berührung kommen, müssen sich einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen, die unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme der Beschäftigung ist.

- Die Gesundheitsuntersuchung, bei der aus medizinischer Sicht die Möglichkeit einer Infektion durch die zu beschäftigende Person beurteilt werden soll, setzt sich aus einer Überprüfung der medizinischen Vorgeschichte aufgrund eines vom Arzt auszuwertenden Fragebogens (siehe Punkt E) sowie aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung zusammen. Die Gesundheitsuntersuchung kann, soweit der betreffende Arzt dies für erforderlich hält, ferner eine Reihe von Tests einschließen.

B. (Jährliche) Routineueberprüfung

- Der Gesundheitszustand des unter Punkt A genannten Personals ist, so oft dies von der betreffenden betriebsärztlichen Einrichtung oder vom Hausarzt der beschäftigten Person für notwendig erachtet wird, insbesondere falls der Verdacht auf das Vorhandensein einer der in den Fragebögen unter Punkt E und F erwähnten Krankheiten besteht, mindestens jedoch jährlich aufgrund eines Fragebogens zu überprüfen (siehe Punkt F).

- Die vom Personal ausgefuellten Fragebogen werden der betreffenden ärztlichen Einrichtung vorgelegt. Der betreffende Arzt muß die Erklärung mitunterzeichnen, mit der die »Ärztliche Erklärung" amtlich um ein Jahr verlängert wird. Hält es der Arzt aufgrund der ausgefuellten Fragebogen oder anderer Informationen für erforderlich, daß in einer bestimmten Lage eine allgemeine oder besondere weitere ärztliche Untersuchung durchgeführt wird, so wird die »Ärztliche Erklärung" gegebenenfalls erst verlängert, nachdem das Ergebnis dieser Untersuchung bekannt ist.

Diese Überprüfung kann, sofern der betreffende Arzt dies für erforderlich hält, ferner eine Reihe von Tests einschließen.

- Bei Vorliegen entsprechender epidemiologischer oder klinischer Gründe sorgt die betriebsärztliche Einrichtung oder der Hausarzt der beschäftigten Person dafür, daß Personen, die eine Infektion auf das Fleisch, das Gefluegelfleisch oder die Fleischerzeugnisse übertragen können, von der Berührung mit Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen ausgeschlossen werden.

C. Belehrung in Hygienefragen

Alle Personen, die bei Arbeitsvorgängen mit frischem Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen in Berührung kommen, müssen eine angemessene Belehrung erhalten haben, durch die insbesondere ihr Verantwortungsbewusstsein in Fragen der persönlichen und der Lebensmittelhygiene geschärft wurde.

D. Nähere Erläuterungen

Durch den vor Aufnahme der Beschäftigung erstellten medizinischen Untersuchungsbericht lässt sich zwar nicht völlig ausschließen, daß von der betreffenden Person Infektionen übertragen werden, es handelt sich jedoch darum, bei Beginn der Tätigkeit die wichtigsten Aspekte der Volksgesundheit zu betonen. So wird die betreffende Person auf ihre allgemeine Verantwortung in Hygienefragen sowie auf ihre Verpflichtung hingewiesen, jede während ihres Dienstverhältnisses auftretende Infektionskrankheit zu melden.

Hierbei muß die betreffende Person die notwendige Belehrung über ihre mögliche Rolle als Überträger von Infektionskrankheiten erhalten.

In einer Reihe von Ländern wird bereits seit Jahren eine (im Regelfall jährlich stattfindende) medizinische Routineuntersuchung von Personal durchgeführt, das bei Arbeitsvorgängen mit Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen in Berührung kommt. Hierdurch soll die Gefahr verringert werden, daß pathogene Mikroorganismen von den betreffenden Personen auf dem Wege über frisches Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnisse auf den Verbraucher übertragen werden.

Bei verschiedenen internationalen Tagungen wurde die Frage erörtert, ob eine solche Routineuntersuchung - insbesondere die Analyse von Stuhlproben - unbedingt erforderlich ist, um den Verbraucher vor Infektionskrankheiten zu schützen, die durch den unsachgemässen Umgang mit frischem Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen übertragen werden. Die Zweckmässigkeit der routinemässigen Analyse von Stuhlproben auf pathogene Darmbakterien wurde nämlich wiederholt in Zweifel gezogen.

Aus den entsprechenden Tagungsberichten ergibt sich, daß eine Routineuntersuchung, insbesondere die Analyse von Stuhlproben, nicht wesentlich dazu beiträgt, daß auf dem Wege über frisches Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnisse keine Infektionskrankheiten auf den Verbraucher übertragen werden. Mit anderen Worten wird die periodische Analyse von Stuhl- und Urinproben des Personals auf Salmonella und Shigellä nicht mehr als sinnvoll angesehen.

Eine solche Untersuchung sollte daher nur dann stattfinden, wenn entsprechende epidemiologische oder klinische Gründe vorliegen.

E. Gesundheitszeugnis für Personen, die in Betrieben des Lebensmittelsektors beschäftigt werden sollen

(im Beisein des Arztes auszufuellen)

Name und Vorname:

Geburtsdatum und -ort:

Anschrift:

Betriebs- bzw. Hausarzt:

1.2.3 // Litten oder leiden Sie noch an: // Ja // Nein // a) Bauchtyphus // // // b) Paratyphus // // // c) Tuberkulose // // // d) einer infektiösen Hautkrankheit, wenn ja, welche: // // // e) einer anderen Infektionskrankheit, wenn ja, welche: // //

Der Unterzeichnete erklärt, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ort:

Datum:

(Unterschrift)

Der Unterzeichnete erklärt, der Betriebsleitung und der betriebsärztlichen Einrichtung oder seinem Hausarzt unverzueglich Meldung zu erstatten, falls während der Dauer seines Dienstverhältnisses eine Infektionskrankheit auftreten sollte oder er dieses von sich annimmt.

Ort:

Datum:

(Unterschrift)

Der Unterzeichnete ,

Arzt

erklärt, Frau/Fräulein/Herrn

heute untersucht zu haben und bestätigt, daß aufgrund vorstehender Angaben sowie der von ihm für notwendig erachteten Untersuchung keine Einwände gegen die Aufnahme der betreffenden Beschäftigung bestehen.

Ort:

Datum:

(Unterschrift)

F. Gesundheitserklärung von Personen, die in Betrieben des Lebensmittelsektors beschäftigt sind

(nach dem Ausfuellen bei der betriebsärztlichen Einrichtung oder dem Hausarzt der beschäftigten Person einzureichen)

Name und Vorname:

Geburtsdatum und -ort:

Anschrift:

Betriebs- bzw. Hausarzt:

1.2.3 // Litten oder leiden Sie noch an: // Ja // Nein // a) Bauchtyphus // // // b) Paratyphus // // // c) Tuberkulose // // // d) einer infektiösen Hautkrankheit, wenn ja, welche: // // // e) einer anderen Infektionskrankheit, wenn ja, welche: // //

Der Unterzeichnete erklärt, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ort:

Datum:

(Unterschrift)

Der Unterzeichnete

Arzt

erklärt aufgrund:

- vorstehender Angaben (*)

und

- der Ergebnisse der von ihm für erforderlich gehaltenen Untersuchung (*),

daß keine Einwände gegen die Verlängerung der Ärztlichen Erklärung von

Frau/Fräulein/Herrn

bestehen.

Ort:

Datum:

(Unterschrift)

(*) Nichtzutreffendes streichen.

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