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Document 31990D0218

90/218/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

OJ L 116, 8.5.1990, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 032 P. 153 - 154
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 032 P. 153 - 154

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2000; Aufgehoben durch 399D0879

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/218/oj

31990D0218

90/218/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

Amtsblatt Nr. L 116 vom 08/05/1990 S. 0027 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0153


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. April 1990

über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)

(90/218/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Milcherzeugung spielt in der Gemeinschaft eine grosse Rolle und stellt für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine wesentliche Einkommensquelle dar.

Der heutige Stand des Wissens bietet die Möglichkeit, neue Stoffe auf den Markt zu bringen, die zu einer Steigerung der Produktivität der Tiere führen können.

Trotz der bislang geleisteten Arbeit, insbesondere der Prüfung von Rindersomatotropin durch den Ausschuß für Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (3) und der Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie (4), sind die unterschiedlichen Auswirkungen neuer Stoffe wie Rindersomatotropin noch nicht hinreichend geklärt. Es empfiehlt sich daher, eine Aufschubfrist vorzusehen, damit eingehende Studien durchgeführt werden können.

Solange keine gemeinschaftliche Entscheidung ergangen ist, können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen treffen. Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Milcherzeugern und neue Behinderungen im innergemeinschaftlichen Handel wären möglicherweise die Folge.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen liegt es im allgemeinen Interesse, die Verabreichung der betreffenden Stoffe an Milchkühe einstweilen zu verbieten, solange nicht alle erforderlichen Daten vorliegen.

Eine Neubewertung der Gesamtlage ist geboten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ungeachtet der wissenschaftlich-technischen Prüfung der Anträge gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verbieten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1990 jedwede Verabreichung von Rindersomatotropin an Milchkühe innerhalb ihres Gebiets.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 dürfen die Mitgliedstaaten zulassen, daß Rindersomatotropin zu wissenschaftlich-technischen Versuchszwecken an Milchkühe unter streng kontrollierten Bedingungen, die der Kommission mitzuteilen sind, verabreicht wird.

Artikel 3

Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit die zur einheitlichen Anwendung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Artikel 4

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Oktober 1990 einen Lagebericht mit Vorschlägen zu der späteren Regelung. Der Rat entscheidet vor dem 31. Dezember 1990 über diese Vorschläge.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(2) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 25.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 15 vom 12. 1. 1987, S. 38.

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