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Document 31990R0743

VERORDNUNG (EWG) Nr. 743/90 DER KOMMISSION vom 28. März 1990 über eine Ausnahme in bezug auf den Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure

OJ L 82, 29.3.1990, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/03/1993; Aufgehoben durch 393R0586

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/743/oj

31990R0743

VERORDNUNG (EWG) Nr. 743/90 DER KOMMISSION vom 28. März 1990 über eine Ausnahme in bezug auf den Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure -

Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/1990 S. 0020 - 0020


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 743/90 DER KOMMISSION

vom 28. März 1990

über eine Ausnahme in bezug auf den Gehalt bestimmter Weine an fluechtiger Säure

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 388/90 (2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 66 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist der Hoechstgehalt der Weine an fluechtiger Säure festgelegt. Ausnahmen können für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol in Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe b) der vorgenannten Verordnung vorgesehen werden. Bestimmte Weine aus der Gironde, die dieser Kategorie zuzurechnen sind, weisen im Jahr 1989 aufgrund der langsamen Gärung dieser herkömmlichenWeine in Jahren mit voller Traubenreife einen höheren Gehalt an fluechtiger Säure als in Artikel 66 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehen, auf. Damit diese Weine weiterhin nach den üblichen Methoden hergestellt werden können, die ihnen spezifische Merkmale verleihen, erscheint eine Ausnahme von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gerechtfertigt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 darf der Gehalt an fluechtiger Säure bei den Qualitätsweinen b. A. Sauternes, Barsac, Cerons, Sainte-Croix du Mont, Loupiac and Cadillac aus dem Jahrgang 1989 über 18 Milliäquivalent, aber nicht über 22 Miliäquivalent liegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1990, S. 9.

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