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Document 31990D0059

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1990 zur Aenderung der Entscheidung 89/469/EWG zum Erlass von Massnahmen zum Schutz gegen spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Koenigreich (90/59/EWG)

OJ L 41, 15.2.1990, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/59/oj

31990D0059

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1990 zur Aenderung der Entscheidung 89/469/EWG zum Erlass von Massnahmen zum Schutz gegen spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Koenigreich (90/59/EWG)

Amtsblatt Nr. L 041 vom 15/02/1990 S. 0023 - 0024


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 1990

zur Änderung der Entscheidung 89/469/EWG zum Erlaß von Maßnahmen zum Schutz gegen spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich

(90/59/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Vereinigten Königreich sind mehrere Herde der spongiformen Rinderenzephalopathie festgestellt worden.

Mit Entscheidung 89/469/EWG (3) hat die Kommission Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung dieser Seuche in andere Mitgliedstaaten erlassen.

Angesichts der neuesten Erkenntnisse in bezug auf die Epidemiologie der Seuche und die Verteilung der Seuchenherde müssen diese Maßnahmen jedoch geändert werden.

Es wird davon ausgegangen, daß alle Rinder gefährdet sind, ausgenommen diejenigen, welche vor dem sechsten Lebensmonat geschlachtet werden sollen, weil sie die Krankheit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht übertragen können, es sei denn, sie stammen von infizierten Mutterkühen ab.

Ausserhalb des Vereinigten Königreichs geborene und nach dem 18. Juli 1988 in das Vereinigte Königreich verbrachte Rinder sind jedoch nicht über infizierte Futtermittel mit dem Seuchenerreger in Berührung gekommen, sie dürfen deshalb in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Die Einführung der notwendigen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten braucht Zeit.

Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses nicht entsprechen, hat die Kommission sie dem Rat am 22. Januar 1990 gemäß Artikel 13 der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschlagen. Es war damit Sache des Rates, innerhalb von 15 Tagen Maßnahmen zu treffen.

Der Rat hat weder in der gesetzten Frist Stellung genommen, noch hat er die vorgeschlagenen Maßnahmen in derselben Frist mit einfacher Mehrheit abgelehnt. Diese Maßnahmen sollten daher nunmehr durch die Kommission erlassen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 89/469/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

(1) Aus dem Vereinigten Königreich dürfen nach anderen Mitgliedstaaten keine lebenden Rinder versandt werden:

- ausgenommen solche, die jünger als sechs Monate sind und eine besondere Ohrmarke tragen;

- die von Mutterkühen stammen, bei denen Verdacht auf spongiforme Rinderenzephalopathie besteht oder diese amtlich bestätigt ist.

(2) Absatz 1 gilt jedoch nicht für Rinder, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs geboren und nach dem 18. Juli 1988 in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden."

2. Artikel 2 wird durch den nachstehenden Satzteil ergänzt:

», geändert durch die Entscheidung 90/59/EWG (*).

(*) ABl. Nr. L 41 vom 15. 2. 1990, S. 23."

3. Der nachstehende Artikel 2a wird eingeführt:

»Artikel 2a

Die Mitgliedstaaten, in die aus dem Vereinigten Königreich lebende Rinder eingeführt werden, die jünger als sechs Monate sind und eine besondere Ohrmarke tragen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese vor ihrem sechsten Lebensmonat geschlachtet werden."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften so ab, daß sie dieser Entscheidung bis spätestens 1. März 1990 nachkommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 51.

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