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Document 31989L0682

Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 86/298/EWG über hinten angebrachte umsturzschutzvorrichtungen an Land- und forstwirtschaftlichen schmalspurzugmaschinen auf Rädern

OJ L 398, 30.12.1989, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 019 P. 127 - 128
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 019 P. 127 - 128
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 010 P. 96 - 97
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 009 P. 212 - 213
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 009 P. 212 - 213
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 016 P. 45 - 46

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/682/oj

31989L0682

Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 86/298/EWG über hinten angebrachte umsturzschutzvorrichtungen an Land- und forstwirtschaftlichen schmalspurzugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0127


RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Dezember 1989

zur Änderung der Richtlinie 86/298/EWG über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

(89/682/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

In Artikel 13 der Richtlinie 86/298/EWG (4) ist vorgesehen, diese durch Bestimmungen zu ergänzen, mit denen zusätzliche Schlagprüfungen in das dynamische Prüfverfahren aufgenommen werden.

Da für das statische Prüfverfahren bereits eine zusätzliche Prüfung vorgesehen ist, muß auch ein zusätzlicher Prüfversuch für das Verfahren der dynamischen Prüfungen festgelegt werden - dabei muß es sich um einen Versuch handeln, der die Umstände bei einem Umsturz einer Zugmaschine so praxisgetreu wie möglich wiedergibt -, so daß die Verfahren für die statischen Prüfungen und die dynamischen Prüfungen den gleichen Wert erhalten und das derzeitige Ungleichgewicht zwischen den beiden Prüfungsarten beseitigt wird.

Zu den rein theoretischen Parametern und Berechnungen, auf denen die zusätzliche dynamische Schlagprüfung ursprünglich beruhte, sind praktische Versuche durchgeführt worden, durch die deren Zuverlässigkeit vollauf bestätigt werden konnte.

Ausserdem ist eine Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 86/298/EWG erforderlich, um den zweiten Gedankenstrich des Artikels 1 über die Reifen an den Vorder- und Hinterachsen zu präzisieren und damit die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen zu beseitigen -

ABl. Nr. C 256 vom 9. 10. 1989, S. 77.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/298/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgenden Wortlaut:

"- feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den Reifen der grösseren Abmessung versehenen Achse von weniger als 1 150 mm; ausgehend von der Annahme, daß die mit Reifen der grössten Abmessung versehenen Achse auf eine Spurweite von höchstens 1 150 mm eingestellt worden ist, muß die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, daß die Aussenkanten der Reifen mit der geringsten Abmessung die Aussenkanten der Reifen an der anderen Achse nicht überragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessungen versehen, muß die feste oder einstellbare Spurweite der beiden Achsen unter 1 150 mm liegen."

2.

In Anhang II erhält Ziffer 3.1.1. folgende Fassung:

"3.1.1.

Nach jedem Teil der dynamischen Prüfung muß sie frei von Brüchen oder Rissen gemäß Anhang III Abschnitt A Ziffer 3.1 sein.

Ergeben sich bei der dynamischen Prüfung unannehmbare Brüche oder Risse, muß eine zusätzliche Schlag- oder Druckprüfung gemäß Anhang III Abschnitt A Ziffer 1.6 unmittelbar nach der Schlag- oder Druckprüfung vorgenommen werden, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat."

3.

In Anhang III Abschnitt A erhält Ziffer 1.6 folgende Fassung:

"1.6.

Zusätzliche Prüfungen

"1.6.1.

Ergeben sich bei einer Schlagprüfung erheb-

liche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähn-

liche Prüfung, jedoch mit einer Fallhöhe entsprechend

Hm = 10 × 12 + 4a

Hm =

H

10

×

12 + 4a

1 + 2a

unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. Hierbei stellt "a" das Verhältnis zwischen der am Aufschlagpunkt gemessenen ständigen Verformung und der elastischen Verformung (a = Dp/De) dar.

Die zusätzliche ständige Verformung durch den zweiten Schlag darf nicht mehr als 30 % der ständigen Verformung durch den ersten Schlag betragen.

Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, ist die elastische Verformung bei allen Schlagprüfungen zu messen.

"1.6.2.

Ergeben sich bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat."

4.

In Anhang VI wird folgende Ziffer eingefügt:

"7.3.

Angabe und Ergebnisse des gegebenenfalls vorgenommenen zusätzlichen dynamischen Prüfversuchs."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe am 3. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. CRESSON

(1) ABl. Nr. C 311 vom 6. 12. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989, S. 70, und (3) ABl. Nr. C 102 vom 24. 4. 1989, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 26.

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