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Document 31989L0595

Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 10. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/452/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 77/453/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

OJ L 341, 23.11.1989, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 003 P. 24 - 26
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 003 P. 24 - 26
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 001 P. 243 - 245
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 001 P. 234 - 236
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 001 P. 234 - 236

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/595/oj

31989L0595

Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 10. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/452/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 77/453/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

Amtsblatt Nr. L 341 vom 23/11/1989 S. 0030 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0024


RICHTLINIE DES RATES vom 10 . Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/452/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 77 /453/EWG zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind ( 89/595/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

Artikel 57 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 sowie Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/453/EWG ( 4 ) schreibt grundsätzlich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem theoretischen und technischen Unterricht einerseits und der klinisch-praktischen Krankenpflegeausbildung andererseits vor, ohne dies im einzelnen zu regeln . Nach Artikel 1 Absatz 4 entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission, ob diese Bestimmungen beizubehalten oder zu ändern sind .

Nach dieser Überprüfung und insbesondere angesichts der verstärkten Anforderungen an den Kenntnisstand der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erscheint es angebracht, Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 77/453/EWG in dem Sinne zu ändern, daß die Dauer des theoretischen Unterrichts auf mindestens ein Drittel und die Dauer der klinischen Unterweisung auf mindestens die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestausbildungsdauer festgelegt werden . Aus dieser Aufteilung ergibt sich die Notwendigkeit, den theoretischen Unterricht und die klinische Unterweisung genauer zu definieren .

Es empfiehlt sich ausserdem, ähnlich wie bei anderen Richtlinien für Gesundheitsberufe auf den nicht erschöpfenden Charakter der im Anhang der Richtlinie 77/453/EWG aufgeführten Fächer hinzuweisen und sowohl in der Richtlinie 77/453/EWG als auch in den Überschriften des Anhangs

die Begriffe "theoretischer Unterricht" und "klinische Unterweisung" einheitlich zu verwenden . Ferner empfiehlt es

sich, den Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie 77/452/EWG ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG ( 6 ), den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16 . Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ( 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG, anzugleichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Die Richtlinie 77 /452/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung :

"( 3 ) Hat der Aufnahmestaat von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen Kenntnis, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat - oder den Herkunftstaat davon unterrichten .

Der Heimat - oder Herkunftstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände . Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Untersuchung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen .

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben ."

2 . Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Hat der Aufnahmestaat von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen Kenntnis, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die

sich im Aufnahmestaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat - oder Herkunftstaat davon unterrichten .

Der Heimat - oder Herkunftstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände . Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Untersuchung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte daraus ziehen."

3 . Folgender Artikel wird eingefügt :

"Artikel 10a

Wird in einem Aufnahmestaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Staat dafür, daß Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete gleichwertige Formel zur Verfügung steht ."

4 . In Artikel 11 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt :

"Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung finden können, eine vorübergehende automatische Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in ein Register vorsehen, sofern dadurch die Dienstleistung weder verzögert noch erschwert wird und keine zusätzlichen Kosten für den Dienstleistungserbringer damit verbunden sind ."

5 . Artikel 14 wird aufgehoben .

Artikel 2 Die Richtlinie 77/453/EWG wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 1 erhalten Absatz 2 Buchstabe b ) sowie die Absätze 3 und 4 folgende Fassung :

"b ) eine spezielle Vollzeit-Berufsausbildung, die sich auf die Fächer des im Anhang enthaltenen Ausbildungsprogramms erstrecken muß und drei Jahre Ausbildung oder 4 600 Stunden theoretischen Unterricht und klinische Unterweisung umfasst .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die mit der Krankenpflegeausbildung betraute Einrichtung für das gesamte Ausbildungsprogramm die Verantwortung für die Koordinierung zwischen dem theoretischen Unterricht und der klinischen Unterweisung übernimmt .

a ) Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die für

die Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind . Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt .

b ) Die klinische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten . Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren .

1 . b ) Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw . mit deren Unterstützung durchgeführt . Auch anderes sachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden .

Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozeß der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen .

( 4 ) Der in Teil A des Anhangs genannte theroretische Unterricht muß in einem ausgewogenen Verhältnis zu der in Teil B des Anhangs genannten klinischen Unterweisung stehen und mit ihr koordiniert werden, so daß die in Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können . Die Dauer des theoretischen Unterrichts muß mindestens ein Drittel und die der klinischen Unterweisung mindestens die Hälfte der in Absatz 2 Buchstabe b ) vorgeschriebenen Mindestausbildungsdauer betragen ."

2 . Der Anhang wird wie folgt geändert :

a ) Die Einleitung erhält folgende Fassung :

"Das Programm der Ausbildung, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, führt, besteht aus den beiden nachstehenden Abschnitten und mindestens den darin aufgeführten Fächern . Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden ."

b ) Die Überschriften der Abschnitte A und B erhalten folgende Fassung :

- spanische Sprachfassung : Die Überschrift

"A . Enseñanza teórica y técnica" wird durch

"A . Enseñanza teórica" und die Überschrift "B . Enseñanzas de enfermería clínica" durch "B . Enseñanza clínica" ersetzt;

- dänische Sprachfassung : Die Überschrift

"A . Teoretisk og teknisk undervisning" wird durch "A . Teoretisk undervisning" ersetzt;

- deutsche Sprachfassung : Die Überschrift

"A . Theoretischer und technischer Unterricht" wird durch "A . Theoretischer Unterricht" und

die Überschrift "B . Klinisch-praktische Krankenpflege-Ausbildung" durch "B . Klinische Unterweisung" ersetzt;

- griechische Sprachfassung : Die Überschrift

"A . Theoritiki kai iraktiki didaskalia" wird durch "A . Theoritiki didaskalia" und die

Überschrift "B . Kliniki didaskalia toy nosokomoy" durch "B . Kliniki didaskalia" ersetzt;

- englische Sprachfassung : Die Überschrift

"A . Theoretical and technical instruction" wird durch "A . Theoretical instruction" ersetzt;

- französische Sprachfassung : Die Überschrift

"A . Enseignement théorique et technique" wird durch "A . Enseignement théorique" und die

Überschrift "B . Enseignement infirmier clinique" durch "B . Enseignement clinique" ersetzt;

- italienische Sprachfassung : Die Überschrift

"A . Insegnamento teorico e tecnico" wird durch

"A . Insegnamento teorico" und die Überschrift "B . Insegnamento infermieristico clinico" durch "B . Insegnamento clinico" ersetzt;

- niederländische Sprachfassung : Die Überschrift "A . Theoretisch en technisch onderwijs" wird durch "A . Theoretisch onderwijs" ersetzt;

- portugiesische Sprachfassung : Die Überschrift "A . Ensino teórico e técnico" wird durch

"A . Ensino teórico" und die Überschrift "B . Ensino clínico de enfermagem" durch "B . Ensino clínico" ersetzt .

Artikel 3 Die vor dem 13 . Oktober 1991 nach der bisherigen Regelung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG begonnene Krankenpflegeausbildung in der allgemeinen Pflege kann entsprechend der bisherigen Regelung zu Ende geführt werden .

Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 13 . Oktober 1991 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 10 . Oktober 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

F . DOUBIN

( 1 ) ABl . Nr . C 20 vom 26 . 1 . 1988, S . 10, und ABl . Nr . C 322 vom 15 . 12 . 1988, S . 22 .

( 2 ) ABl . Nr . C 235 vom 12 . 9 . 1988, S . 68, und ABl . Nr . C 256 vom 9 . 10 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 134 vom 24 . 5 . 1988, S . 27 .

( 4 ) ABl . Nr . L 176 vom 15 . 7 . 1977, S . 8.(5 ) ABl . Nr . L 176 vom 15 . 7 . 1977, S . 1 .

( 6 ) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts .

( 7 ) ABl . Nr . L 167 vom 30 . 6 . 1975, S . 1 .

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