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Document 31989D0507

89/507/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine

OJ L 247, 23.8.1989, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 030 P. 117 - 118
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 030 P. 117 - 118
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 009 P. 163 - 164
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 007 P. 154 - 155
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 007 P. 154 - 155
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 008 P. 53 - 54

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2020; Aufgehoben durch 32020R0602

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/507/oj

31989D0507

89/507/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine

Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1989 S. 0043 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0117


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine ( 89/507/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung stimmen weitgehend überein .

Um vergleichbare Ergebnisse zu erhalten, sollten die Einzelheiten dieser Methoden einander angeglichen werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine sind die im Anhang festgelegten Methoden .

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 18 . Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG Bei Anwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Methoden lässt sich der genetische Wert von Schweinen anhand der Prüfungsergebnisse berechnen, die sämtlich der zuständigen Behörde zugänglich sein müssen . Die Endergebnisse müssen zugänglich sein .

1 . Einzelprüfung

ii ) Einzelprüfung in einer Station

a ) Bezeichnung der für die Station zuständigen Stelle oder Behörde und Bezeichnung der Behörde, die mit der Berechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse beauftragt ist .

b ) Anzugeben ist das Prüfungsverfahren .

c ) Zu den nachstehenden Punkten sind klare Angaben zu machen :

- Aufnahmebedingungen der Station, insbesondere Hoechstalter der jungen Zuchtschweine zu Beginn der Prüfung,

- Dauer der Prüfungszeit in der Station,

- Art der Futtermittel und Fütterungssystem .

d ) Zu prüfende Eigenschaften : Es sind z . B . Lebendgewicht, Futterverwertung, Körperbau und alle sonstigen wichtigen Merkmale zu präzisieren .

e ) Die Methode der genetischen Bewertung muß nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein . Der genetische Wert der geprüften Zuchtschweine muß je Eigenschaft als Zuchtwert oder als Stallgefährtenvergleich ausgedrückt werden .

ii ) Einzelprüfung im Betrieb

Eine Einzelprüfung darf im Betrieb durchgeführt werden, sofern sich nach Abschluß der Prüfung ein Zuchtwert anhand anerkannter Regeln der Tierzucht berechnen lässt .

2 . Prüfung der Nachkommen der direkten und/oder Seitenlinien

A . Bezeichnung der für die Prüfung zuständigen Stelle oder Behörde und Bezeichnung der Behörde, die mit der Berechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse beauftragt ist .

B . Der genetische Wert des Zuchttieres wird durch die Beurteilung der Leistungseigenschaften einer ausreichenden Zahl von Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien in bezug auf folgende Merkmale ermittelt :

- die Methode der Prüfung muß genau beschrieben oder durch eine Quellenangabe gekennzeichnet werden,

- die Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien sollten nicht selektiv ausgewählt werden,

- anerkannt sind drei Arten der Prüfung der Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien :

a ) zentralisierte Prüfung der Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien in Prüfstationen;

b ) planmässige Ringprüfung der Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien in Betrieben . Die Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien sollten so aus den verschiedenen Beständen ausgewählt werden, daß ein gültiger Vergleich der Zuchttiere möglich ist;

c ) Angaben über die identifizierten Körper der Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien .

C . Die Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien sollten nach klaren Gesichtspunkten ausgewählt werden . Alle wichtigen Merkmale sind bei der Beurteilung des Zuchtwertes der Zuchttiere heranzuziehen . Andere Einfluesse als die genetischen Eigenschaften sind durch geeignete Verfahren bei der Bestimmung des Zuchtwertes auszuschließen .

D . Zu prüfende Eigenschaften : Es sind z . B . Zunahme an Lebendgewicht, Futtermittelverwertung, Merkmale der Schlachtkörper, Zuchteigenschaften, Fruchtbarkeit, Vermehrungsfähigkeit, Lebensfähigkeit der Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien und alle sonstigen wichtigen Merkmale genau zu präzisieren.

E . Die zur Beurteilung des Zuchtwertes angewandte Methode muß nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein .

3 . Prüfung der Altersgenossen der Zuchtschweine hybrider Linien

Die in Punkt 2 Absätze A, B, C, D und E angegebenen Bedingungen für Nachkommen der direkten und/oder der Seitenlinien gelten mutatis mutandis für die Altersgenossen der Zuchtschweine hybrider Linien .

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