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Document 31989L0395

Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

OJ L 186, 30.6.1989, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 009 P. 66 - 70
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 009 P. 66 - 70

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/395/oj

31989L0395

Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0017 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0066


RICHTLINIE DES RATES vom 14 . Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 89/395/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 79/112/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/197/EWG ( 5 ), sieht in mehreren Fällen die Möglichkeit vor, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen zulassen .

Diese Ausnahmen sind im Hinblick sowohl auf die Vollendung des Binnenmarktes als auch auf eine bessere Unterrichtung aller Verbraucher der Gemeinschaft zu beseitigen .

Insbesondere gestatten es die seit dem Erlaß der Richtlinie 79/112/EWG gesammelten Erfahrungen, dieselbe in der gesamten Gemeinschaft auf Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen anzuwenden .

Das Mindesthaltbarkeitsdatum hat sich bewährt . Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln sollte zum besseren Schutz der Volksgesundheit stattdessen jedoch eine strengere Datierungsregelung vorgeschrieben werden. Für Zweifelsfälle ist ein Gemeinschaftsverfahren vorzusehen .

Diese Richtlinie bezieht sich lediglich auf die Etikettierung, Aufmachung und Werbung und beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob die Bestrahlung von Lebensmitteln oder von Zutaten zu gestatten oder zu verbieten ist .

Unbeschadet einer Entscheidung in der Sache auf Gemeinschaftsebene muß man jedoch bereits jetzt dem Verbraucher das Recht auf Information über die Strahlenbehandlung eines

Lebensmittels zuerkennen, wenn eine solche zulässig ist . Hierfür muß vorgesehen werden, daß jedes so behandelte Lebensmittel einen entsprechenden Hinweis zu tragen hat . Besondere Bestimmungen für zusammengesetzte Lebensmittel, die eine zuvor mit ionisierenden Strahlen behandelte Zutat enthalten, werden allerdings erst bei der Verabschiedung einer Regelung für die Bestrahlung selbst festgelegt .

Zum Zwecke der Erleichterung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten kann gestattet werden, daß auf der dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe nur die Angaben über die wesentlichen Merkmale auf der äusseren Verpackung angebracht werden und daß bestimmte, für ein vorverpacktes Lebensmittel vorgeschriebene Angaben lediglich auf den Warenbegleitpapieren erscheinen .

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten zur Durchführung des Lebensmittelrechts überträgt, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG ( 6 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Die Richtlinie 79/112/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung :

"Richtlinie des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ".

2 . Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Diese Richtlinie gilt auch für Lebensmittel, die an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen ( nachstehend ,gemeinschaftliche Einrichtungen´ genannt ) abgegeben werden sollen .".

3 . In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) wird der Ausdruck "an den Endverbraucher" durch den Ausdruck "an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen" ersetzt .

4 . Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) erhält folgende Fassung :

"b ) vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen ".

5 . Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung :

"4 . das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum .".

6 . An Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt :

"( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen .".

7 . In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck "an den Endverbraucher" durch den Ausdruck "an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen" ersetzt .

8 . An Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Text angefügt :

"Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, muß einen der folgenden Hinweise tragen :

- in spanischer Sprache:

,irradiado´ oder ,tratado con radiación ionizante´;

- in dänischer Sprache :

,bestraalet /. . .´ oder ,straalekonserveret´ oder ,behandlet med ioniserende straaling´ oder ,konserveret med ioniserende straaling´;

- in deutscher Sprache :

,bestrahlt´ oder ,mit ionisierenden Strahlen behandelt´;

- in griechischer Sprache :

,Epexergasmeno me lonixoysa aktinoqolia´ oder ,aktinoqolimeno´;

- in englischer Sprache :

,irradiated´ oder ,treated with ionising radiation´;

- in französischer Sprache:

,traité par rayonnements ionisants´ oder ,traité par ionisation´;

- in italienischer Sprache :

,irradiato´ oder ,trattato con radiazioni ioniz -

zanti´;

- in niederländischer Sprache :

,doorstraald´ oder ,door bestraling behandeld´ oder ,met ioniserende stralen behandeld´;

- in portugiesischer Sprache :

,irradiado´ oder ,tratado por irradiaçao´ oder ,tratado por radiaçao ionizante ´.".

9 . Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b ) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

"- brauchen Zutaten, die zu einer der in Anhang I aufgeführten Klassen gehören und Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, nur mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet zu werden . Nach dem Verfahren des Artikels 17 können Änderungen der Liste der in Anhang I aufgeführten Klassen beschlossen werden .".

10 . Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b ) dritter Gedankenstrich wird durch folgenden Satz ergänzt :

"diese Gemeinschaftsvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen ;".

11 . Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b ) vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung :

"- Die besonderen Gemeinschaftsbestimmungen über den Hinweis auf die Behandlung einer Zutat mit ionisierenden Strahlen werden gemäß Artikel 100 a des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt .".

12 . An Artikel 6 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.".

13 . An Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen .".

14 . Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung :

"( 4 ) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgußfluessigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben .

Als Aufgußfluessigkeiten im Sinne dieses Absatzes gelten folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder tiefgefroren, einschließlich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind : Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake; Genußsäure in wäßriger Lösung; Essig; wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen Süssungsstoffen oder -mitteln; Frucht - oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse .

Diese Aufzählung kann nach dem Verfahren des Artikels 17 ergänzt werden .

Methoden zur Kontrolle des Abtropfgewichts werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt .".

15 . An Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt :

"( 7 ) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2, in Absatz 2 Buchstaben b ) und d ) sowie in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen .".

16 . In Artikel 9 Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen .

17 . Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung :

"( 5 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, daß die Dauer der Mindesthaltbarkeit anders als durch das Mindesthaltbarkeitsdatum ausgedrückt wird . Unbeschadet der in Artikel 22 vorgesehenen Unterrichtung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede gemäß diesem Absatz getroffene Maßnahme mit .".

18 . Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung :

"( 6 ) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei

- frischem Obst und Gemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist . Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,

- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Wein -

trauben oder Traubenmost hergestellten Getränken

der KN-Code 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99,

- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent,

- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden,

- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden,

- Essig,

- Speisesalz,

- Zucker in fester Form,

- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen,

- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum

Kauen,

- Speiseeis in Portionspackungen .".

19 . Folgender Artikel wird eingefügt :

"Artikel 9a

( 1 ) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt .

( 2 ) Diesem Datum geht folgende Angabe voran :

- in spanischer Sprache : "fecha de caducidad";

- in dänischer Sprache : "sidste anvendelsesdato";

- in deutscher Sprache : "verbrauchen bis";

- in griechischer Sprache : "analosi mechri";

- in englischer Sprache : "Use by";

- in französischer Sprache : "à consommer jusqu'au";

- in italienischer Sprache : "da consumare entro";

- in niederländischer Sprache : "Te gebruiken tot";

- in portugiesischer Sprache : "a consumir até ".

Dieser Angabe wird folgendes hinzugefügt :

- entweder das Datum selbst oder

- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist .

Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen ergänzt .

( 3 ) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge .

( 4 ) Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann in bestimmten Fällen entschieden werden, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellt sind ."

20 . An Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen .".

21 . Artikel 11 erhält folgende Fassung :

"Artikel 11

( 1 ) a ) Bei vorverpackten Lebensmitteln befinden sich die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett .

b ) Sofern die vorverpackten Lebensmittel

- für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist,

- an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

brauchen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben abweichend von Buchstabe a ) und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Nennfuellmengen nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, daß diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor bzw . gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden .

c ) In den unter Buchstabe b ) genannten Fällen befinden sich die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 sowie gegebenenfalls die in

Artikel 9a genannten Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel vermarktet werden .

( 2 ) Diese Angaben müssen leicht verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar angebracht .

Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden .

( 3 ) a ) Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 und 9 genannten Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht.

Diese Verpflichtung kann auf die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Angaben ausgedehnt werden .

b ) Auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und auf denen eine der unter Buchstabe a ) genannten Angaben dauerhaft angebracht ist, findet diese Verpflichtung jedoch während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie keine Anwendung .

(4 ) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sowie bei Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 10 cm$ beträgt, brauchen nur die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 genannten Angaben aufgeführt zu werden .

Absatz 3 Buchstabe a ) gilt in diesem Fall nicht .

( 5 ) Bei Flaschen im Sinne des Absatzes 4 brauchen die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1996 die Angaben des Mindesthaltbarkeits - oder des Verbrauchsdatums nicht vorzuschreiben .

( 6 ) Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Abweichungen von Artikel 3 Absatz 1 und von Absatz 3 Buchstabe a ) des vorliegenden Artikels vorsehen .

( 7 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gemäß Absatz 5 oder 6 getroffenen Maßnahmen mit .".

22 . Im Artikel 12 Absatz 1 wird der Ausdruck "dem Endverbraucher" durch den Ausdruck "dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen" ersetzt .

23 . In Artikel 12 Absatz 2 wird der Begriff "Verbraucher" durch den Begriff "Käufer" ersetzt .

24 . Artikel 17 erhält folgende Fassung :

"Artikel 17

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ständige Lebensmittelausschuß ( nach -

stehend "Ausschuß" genannt ) von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit befasst .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen .".

25 . Artikel 18 wird aufgehoben .

26. Artikel 23 wird aufgehoben .

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften in der Weise, daß das Inverkehrbringen

- von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 20 . Dezember 1990 zugelassen ist;

- von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 20 . Juni 1992 untersagt ist .

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 124 vom 28 . 5 . 1986, S . 5 und ABl . Nr . C 154 vom 12 . 6 . 1987, S . 10 .

( 2 ) ABl . Nr . C 99 vom 13 . 4 . 1987, S . 65, und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) ABl. Nr . C 328 vom 22 . 12 . 1986, S . 27 .

( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 144 vom 29 . 5 . 1986, S . 38.(6 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969, S . 9 .

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