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Document 31989L0394

Richtlinie 89/394/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur dritten Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse

OJ L 186, 30.6.1989, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1993; Stillschweigend aufgehoben durch 31993L0077

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/394/oj

31989L0394

Richtlinie 89/394/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur dritten Änderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0014 - 0016


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RICHTLINIE DES RATES

vom 14 . Juni 1989

zur dritten Anderung der Richtlinie 75/726/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse

( 89/394/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Richtlinie 75/726/EWG ( 4 ) , zuletzt geandert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals , ist die Moglichkeit , Fruchtnektare ohne Zusatz von Zucker herzustellen , nicht vorgesehen . Aufgrund der geanderten Ernahrungsgewohnheiten ist es angebracht , derartige Erzeugnisse zuzulassen .

Da es nicht möglich ist , den Saft bestimmter exotischer Fruchte vom Fruchtfleisch zu trennen , erschemt es notwendig , bei der Herstellung bestimmter Fruchtsafte die eventuelle Verwendung von Fruchtmark vorzusehen .

Die Möglichkeit des vollständigen Ersetzens der Zuckerarten durch Honig im Rahmen der festgesetzten Hochstmengen sollte auf samtliche Fruchtnektare ausgedehnt werden , und die Möglichkeit , gleichzeitig Zuckerarten und Honig in bestimmten Nektaren zu verwenden , sollte aufgehoben werden .

Es empfiehlt sich , die Zuckerung bestimmter konzentrierter Fruchtsafte nur dann zu erlauben , wenn sie für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind , wobei diese Zuckerung in ihrem endgültigen Stadium die erlaubten Hochstgrenzen nicht uberschreiten darf -

HAT FÖLGENDE RICHTLINIE ERLÄSSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 75/726/EWG wird wie folgt geandert :

1 . Artikel 1 Nummer 7 erhalt fölgende Eassung :

27 . Fruchtnektar

a ) das nicht gegorene , aber garfahige , durch Zusatz von Wasser und Zucker zu Fruchtsalten , konzentrierten Fruchtsaften , Fruchtmark , konzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis , das ausserdem dem Anhang entspricht ;

b ) nach dem Verfahren des Artikels 14 kann jedoch beschlossen werden , daß bei bestimmten Fruchten mit Saft mit hohem naturlichen Zuckergehalt der Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten hergestellt werden kann . " .

2 . Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) erhalt fölgende Fassung :

" a ) das Mischen von Fruchtsäften einer oder mehrerer Fruchtarten und oder von Fruchtmark wie in Artikel 1 Nummer 2 und 5 definiert unteremander ; " .

3 . In Artikel 7 Absatz 2 erhalten die Buchstabene und d fölgende Fassung :

" c ) das vollstandige Ersetzen der Zuckerarten durch Honig , wobei die in Buchstabe a ) genannte Hoechstmenge von 20 Hundertteilen nicht überschritten werden darf ;

d ) für die Herstellung der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ) fallenden Fruchtnektare - wenn sie aus Äpfeln , Birnen oder Pfirsichen oder einem Gemisch aus diesen Früchten hergestellt werden - der Zusatz von Zitronensäure bis zu einer Menge von 5 g je Liter des fertigen Erzeugnisses ; die Zitronensaure kann jedoch ganz oder teilweise durch eine gleichwertige Menge Zitronensaft ersetzt werden . " .

4 . In Artikel 7 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen .

5 . Artikel 8 Buchstabe af erhalt fölgende Fassung :

" a ) die in Artikel 4 aufgeführten Behandlungen und Verfahren , mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe a ) . Der in dem genannten Buchstaben a ) vorgesehene Zusatz von Zuckerarten ist jedoch nur für abgepackte konzentrierte Fruchtsafte erlaubt , die für den Endverbraucher bestimmt sind , und unter der Voraussetzung , daß die Zuckerung in der Bezeichnung vermerkt ist ; in diesem Fall darf die Gesamtmenge des Zuckerzusatzes ausgedrückt im Verhältnis zum Volumen des Safts " aus ... konzentrat " die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ) Ziffern i ) und ii ) erlaubte Hoechstgrenze nicht überschreiten .

Bei konzentriertem Apfelsinensaft , der nicht für den Endverbraucher bestimmt ist , ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 14 . Juni 1989 zu Korrekturzwecken der Zusatz von Zucker in einer in Trockenmasse ausgedrückten Menge von nicht mehr als 15 g je Liter zulässig .

In dem im zweiten Unterabsatz genannten Fall muß der Zusatz von Zucker dem Verarbeiter in handelsüblicher Weise zur Kenntnis gebracht werden .

Der Rat beschließt nach Ablauf des im zweiten Unterabsatz genannten Zeitraums auf Vorschlag der Kommission über die Beibehaltung bzw . Streichung der Ausnahmeregelung nach dem zweiten Unterabsatz . " .

6 . Der folgende Artikel wird eingefügt :

" Artikel 11b

Die zur Anpassung der Artikel 4 , 7 , 8 und 9 sowie des Anhangs an den technischen Fortschritt erforderlichen Anderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 vorgenommen ; ausgenommen sind die Änderungen , die die Zusatzstoffe betreffen . " .

7 . Artikel 13 erhalt folgende Fassung :

" Artikel 13

Die Identitäts - und Reinheitskriterien für die in den Artikeln 4 und 7 genannten Zusatz - und Behandlungsstoffe werden - soweit erforderlich - nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt . " .

8 . Artikel 14 erhält folgende Fassung :

" Artikel 14

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab , die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben , die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen , wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

b ) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor , so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Befassung des Rates keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen . " .

9 . Artikel 15 wird gestrichen .

10 . In Artikel 16 Absatz 1 wird Buchstabe f ) gestrichen .

11 . Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

" ( 2 ) Die in Absatz 1 Buchstaben c ) , d ) , e ) , g ) und h ) vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Zusatzstoffe sind nicht mehr gültig , sobald die einschlägigen Regelungen auf Gemeinschaftsebene anwendbar werden . " .

12 . Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Sie wenden diese Maßnahmen so an , daß das Inverkehrbringen

- von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens am 14 . Juni 1990 erlaubt ist ,

- von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 14 . Juni 1991 verboten ist .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 24 vom 31 . 1 . 1987 , S . 12 .

( 2 ) ABl . Nr . C 122 vom 9 . 5 . 1988 , S . 78 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 150 vom 2 . 6 . 1987 , S . 16 .

( 4 ) ABl . Nr . L 311 vom 1 . 12 . 1975 , S . 40 .

ANHANG

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR

Fruchtnektar aus * Mindestgesamtsaure , berechnet als Weinsaure g/l des fertigen Erzeugnisses * Mindestgehalt an Fruchtsaft und evtl . Fruchtmark in Gewichtshundertteilen des fertigen Erzeugnisses *

I . Früchten mit saurem Saft , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * * *

Passionsfrucht Passiflora edulis * 8 * 25 *

Quitoorangen Solanum Quitönse * 5 * 25 *

Schwarze Johannisbeeren * 8 * 25 *

Weisse Johannisbeeren * 8 * 25 *

Rote Johannisbeeren * 8 * 25 *

Stachelbeeren * 9 * 30 *

Sanddorn ( Hippophä ) * 9 * 25 *

Schlehen * 8 * 30 *

Pflaumen * 6 * 30 *

Zwetschgen * 6 * 30 *

Ebereschen * 8 * 30 *

Hagebutten ( Fruchte von Rosa sp . ) * 8 * 40 *

Sauerkirschen * 8 * 35 *

Andere Kirschen * 6 ( 1 ) * 40 *

Heidelbeeren * 4 * 40 *

Holunderbeeren * 7 * 50 *

Himbeeren * 7 * 40 *

Aprikosen * 3 ( 1 ) * 40 *

Erdbeeren * 5 ( 1 ) * 40 *

Brombeeren * 6 * 40 *

Preiselbeeren * 9 * 30 *

Quitten * 7 * 50 *

Zitronen und Limetten * - * 25 *

Andere Fruchte dieser Kategorie * - * 25 *

II . Früchten mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromatischen Früchten mit zum unmittelbaren Genuß nicht geeignetem Saft * * *

Mango * - * 35 *

Bananen * - * 25 *

Guaven * - * 25 *

Papayas * - * 25 *

Litschis * - * 25 *

Azarola * - * 25 *

Stachelannone Annona Muricata * - * 25 *

Netzannone ( Annona Reticulata ) * - * 25 *

Cherimoya * - * 25 *

Granatapfel * - * 25 *

Kaschuapfel * - * 25 *

Rote Mombinpflaumen ( Spondias Purpurea ) * - * 25 *

Umbu ( Spondias Tuberosa Aroda ) * - * 30 *

Andere Früchte dieser Kategorie * - * 25 *

III . Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft * * *

Apfel * 3 ( 1 ) * 50 *

Birnen * 3 ( 1 ) * 50 *

Pfirsiche * 3 ( 1 ) * 45 *

Zitrusfruchte , ausser Zitronen und Limetten * 5 * 50 *

Ananas * 4 * 50 *

Andere Früchte dieser Kategorie * - * 50 *

( 1 ) Bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c ) gilt dieser Grenzwert nicht .

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